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| VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 105-IV-12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 20.11.2012 - 8 S 432/11
- VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 105-IV-12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OVG Hamburg, 09.02.1993 - Bs VI 4/93
Berücksichtigung des 24. Dezember als für gesetzliche Fristen relevanter …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 105-IV-12
Das Fristende verlängerte sich auch nicht in entsprechender Anwendung von § 222 Abs. 2 ZPO auf den 27. Dezember 2012, da diese Bestimmung auf den Heiligabend nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar ist (OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 1993, NJW 1993, 1941;… Stöber in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 222 Rn. 6;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 222 Rn. 6). - VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 121-IV-10
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 105-IV-12
Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der beschwerenden Entscheidung befand; dabei bietet das wiedereröffnete fachgerichtliche Verfahren zugleich die Gelegenheit, auch andere behauptete verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 121-IV-10). - VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 40-IV-12
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.02.2013 - 105-IV-12
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf den behaupteten Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich anderer geltend gemachter Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (Sächs- VerfGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - Vf. 40-IV-12, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 47-IV-13 Wird mit der Verfassungsbeschwerde bezüglich eines mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Beschlusses neben einem Gehörsverstoß zugleich die Verletzung weiterer Grundrechte gerügt, stellt die Anhörungsrüge auch gegenüber einer hierauf gestützten Verfassungsbeschwerde einen vorrangig zu ergreifenden Rechtsbehelf dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - Vf. 105-IV-12 -, juris, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09 - st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 11.09.2025 - 25-IV-25 Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 222 Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 i.V.m. § 193 BGB in entsprechender Anwendung; vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - Vf. 105-IV-12; Beschluss vom 23. Februar 2012 - Vf. 140-IV-11).
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