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   OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 - 11 S 9.11   

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https://dejure.org/2011,29328
OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 - 11 S 9.11 (https://dejure.org/2011,29328)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2011 - 11 S 9.11 (https://dejure.org/2011,29328)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2011 - 11 S 9.11 (https://dejure.org/2011,29328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 28 Abs 1 S 5 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 39 Nr 5 AufenthV, § 13 Abs 4 PStG
    Erteilung einer Duldung zur Eheschließung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 28 Abs 1 S 5 AufenthG, § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 39 Nr 5 AufenthV, § 13 Abs 4 PStG, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Anschließender unerlaubter Aufenthalt; Asylantrag abgelehnt; Duldung zur Eheschließung; Einreise mit Schengen-Visum; erneute Eheschließung mit eingebürgerten Ehegatten; fehlende deutsche Sprachkenntnisse; Nachholung des Visumsverfahrens; offensichtlich unbegründet; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2011 - 11 S 51.10

    Türkische Staatsangehöriger; Asylantrag in Frankreich; unerlaubte Weiterreise

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2011 - 11 S 9.11
    Bei der dabei vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung muss es sich allerdings um eine solche handeln, die unabhängig von der Eheschließung ein Abschiebungshindernis begründete (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 11 S 51.10 -, juris Rz. 10 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 28.09.2016 - 1 B 153/16

    Duldung wegen beabsichtigter Eheschließung - Duldung; Eheschließung

    Die Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Ausländer aus Gründen des Schutzes der Eheschließungsfreiheit einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.03.2014 - OVG 2 S 18.14, [...] sowie Beschl. v. 04.04.2011 - OVG 11 S 9.11, [...]; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 09.02.2010 - 3 Bs 238/09, StAZ 2001, 186 ; Nds. OVG, Beschl. v. 07.07.2010 - 8 ME 139/10, AuAS 2010, 219 ; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.03.2007 - 18 B 2564/065, [...]; vgl. auch Beschl. des Senats vom 13.10.2004 - 1 B 347/04, n. v.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 11 S 6.12

    Türke; langjähriger illegaler Aufenthalt; Eheschließung mit deutscher

    Privilegiert werden sollen jedoch nur die Ausländer, die sich hier mit Duldung aufhalten und sodann die Ehe schließen, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur erteilt wird, um ihnen die zeitlich unmittelbar bevorstehende Eheschließung zu ermöglichen (std. Rechtsprechung auch des Senats: vgl. Beschlüsse vom 17. Januar 2011 - 11 S 51.10 -, juris Rz. 10, und vom 4. April 2011 - 11 S 9.11 -, juris Rz. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - 11 S 52.11

    Türke; Abschiebung noch nicht befristet; erneute Einreise; Personensorgerecht für

    Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage (VG 19 K 329.10) und beantragte erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom 19. Januar 2011 zu 19 L 328.10 und Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 zu OVG 11 S 9.11).
  • VG Berlin, 11.10.2017 - 3 L 770.17

    Abschiebung eines Asylsuchenden in die Französische Republik zur Durchführung des

    Ungeachtet des Umstandes, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 nunmehr die Möglichkeit geschaffen worden ist, neben der Begründung einer Lebenspartnerschaft auch die Ehe mit einer Person gleichen Geschlechts zu schließen, könnte von einer aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung der durch Art. 6 Abs. 1 GG wie auch Art. 12 EMRK geschützten Eheschließungsfreiheit allenfalls dann ausgegangen werden, wenn eine solche Trauung unmittelbar bevor stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2011 - OVG 11 S 9.11 -).
  • VG München, 10.08.2011 - M 25 E 11.3199

    Duldung; Verlängerung einer Ausreisefrist; unmittelbar bevorstehende

    Im Übrigen ist für das Gericht nicht erkennbar, warum die Eheschließung der Antragstellerin mit dem Unterzeichner der oben genannten "Bestätigung", der ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger ist, im Bundesgebiet stattfinden muss und nicht auch im Kosovo stattfinden kann (vgl. OVG Bln-Bbg v. 4.4.2011, OVG 11 S 9.11 [Juris] RdNr. 5, zum unmittelbaren Bevorstehen einer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen für einen Duldungsanspruch eines Ausländers).
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