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   OLG München, 09.05.1997 - 11 W 1452/97   

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OLG München, 09.05.1997 - 11 W 1452/97 (https://dejure.org/1997,5302)
OLG München, Entscheidung vom 09.05.1997 - 11 W 1452/97 (https://dejure.org/1997,5302)
OLG München, Entscheidung vom 09. Mai 1997 - 11 W 1452/97 (https://dejure.org/1997,5302)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung eines Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts; Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Möglichkeit zur Aufrechnung; Verstoß gegen Treu und Glauben

  • Anwaltsblatt

    § 121 BRAGebO, § 130 BRAGebO, § 126 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 121 § 130; ZPO § 126
    Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts gegen die Staatskasse bei Vereitelung des Forderungsübergangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1356
  • MDR 1997, 786
  • AnwBl 1998, 54
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Würzburg, 12.01.1987 - 4 T 2662/86
    Auszug aus OLG München, 09.05.1997 - 11 W 1452/97
    Die Vorinstanz hat zu Recht im vorliegenden Fall einen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts versagt, weil die Staatskasse diesem Anspruch den Einwand der Arglist entgegenhalten kann (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO , 12. Aufl., Rdnr. 25 zu § 130 ; Münchner Kommentar/Wax, ZPO , Rdnr. 19 zu § 126 ; LG Berlin, JurBüro 1984, 74; LG Würzburg, JurBüro 1987, 1193 ;. a.M. Hartmann, KostG , 27. Aufl., Rdnr. 15 zu § 130).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 14.12.2018 - L 2 AS 80/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Festsetzung der

    Ein Handeln zum Nachteil der Staatskasse kann unter anderem darin liegen, dass der beigeordnete Rechtsanwalt schuldhaft, d.h. mindestens grob fahrlässig, einen Rückgriff der Staatskasse gegen den Prozessgegner verhindert, z.B. weil er eine Kostenvereinbarung mit dem Gegner zu Lasten der Staatskasse trifft, einen Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei stellt oder auf eine Kostengrundentscheidung verzichtet (vgl. Müller Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 23. Auflage, 2017, § 55, Rn. 55; Oberlandesgericht (OLG) München, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 11 W 1452/97 - zitiert nach juris, Rn. 6 m.w.N.; a.A. nur bei Arglist des Rechtsanwaltes: Hartmann, Kostengesetze, RVG, 48. Auflage, 2018, § 59, Rn. 15 f.).

    Dass unter Umständen in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung eine Aufrechnung gegen Kostenerstattungsansprüche als zulässig angesehen wird (vgl. etwa BGH, Versäumnisurteil vom 18. Juli 2013 - VII ZR 241/12, Rn. 10 ff. m.w.N. - OLG München, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 11 W 1452/97 - OLG Naumburg, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 10 W 19/14 (KFB) - zitiert nach juris), dürfte vor allem dem Umstand geschuldet sein, dass im zivilgerichtlichen Verfahren eben auch Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger auf Kostenerstattung bestehen können.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2019 - L 7 AS 15/17

    Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Vereitelung eines

    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2005 - 2 W 3/05

    Verlust des Vergütungsanspruchs des PKH-Anwalts

    Zwar kann die Landeskasse gegen den Erstattungsanspruch des beigeordneten Anwalts grundsätzlich einwenden, dieser habe sein Recht aus § 126 ZPO grob fahrlässig dadurch aus der Hand gegeben, dass er seine Vergütung zunächst auf den Namen der Partei festsetzen ließ und damit die Aufrechnung des erstattungspflichtigen Gegners erst ermöglichte, was wiederum dazu führen würde, dass es nicht mehr zum Anspruchsübergang nach § 130 BRAGO auf die Staatskasse kommen könnte (Saarländisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 3. September 1996 - 6 W 88/96-30- und 6 W 238/96-69; vgl. auch OLG München, MDR 1997, 786).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2019 - L 7 AS 12/17

    Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren;

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerspricht es Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris ; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • OLG München, 14.05.1997 - 11 WF 676/97

    Kostenerstattung: Erfüllungseinwand bei bewilligter Prozeßkostenhilfe

    Das ist z. B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt im Namen der Partei einen Kostenfestsetzungsbeschluß erwirkt und der Gegner dann wirksam die Aufrechnung erklärt (Senatsbeschluß vom 9.5.1997 - 11 W 1452/97 -, Münchner Kommentar Wax Rdnr. 19 zu § 126 ZPO Gerold/Schmidt/von Eicken, 12. Aufl., Rdnr. 25 zu § 130 BRAGO ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2020 - L 7 AS 31/20
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - juris und vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • SG Berlin, 13.05.2015 - S 133 SF 6211/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Verzicht auf

    Es widerspricht Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und führt im Ergebnis dazu, dass eine solche Leistung (hier: die Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse) nicht erbracht werden muss, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008, L 1 B 33/07 AL; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, Az. L 20 B 59/08 SO; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, Az. 11 W 1452/97; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage 2012, § 55 Rn. 52).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.11.2019 - L 7 AS 2/18
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen (vgl. zu dieser Verpflichtung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. April 2008 - L 1 B 33/07 AL), dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris - und vom 29. Oktober 2019 - L 7 As 15/17 B - juris; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 SF 109/15 - juris (allerdings mit der Einschränkung, dass die Beeinträchtigung der Staatskasse durch das Handeln des Rechtsanwalts oder des Mandanten ohne sachlichen Grund "auf der Hand liegen" müsse); Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 7 AS 25/20
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur Treu und Glauben nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat (Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 2019 - L 7 AS 12/17 B - juris, vom 29. Oktober 2019 - L 7 AS 15/17 B - juris und vom 21. November 2019 - L 7 AS 2/18 B; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2008, - L 20 B 59/08 SO - juris; Oberlandesgericht München, Beschluss vom 9. Mai 1997, - 11 W 1452/97 - juris; SG Berlin, Beschluss vom 13. Mai 2015 - S 133 SF 6211/13 E - juris; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2015, § 55 Rn. 55; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, § 59 Rn. 15).
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