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   OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13   

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https://dejure.org/2013,5987
OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13 (https://dejure.org/2013,5987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.03.2013 - 11 W 8/13 (https://dejure.org/2013,5987)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. März 2013 - 11 W 8/13 (https://dejure.org/2013,5987)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten - Ein Ehegatte kann seinem Ehegatten den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diesen ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für ...

  • openjur.de

    §§ 97a, 97 UrhG; § 91a ZPO

  • Justiz Hessen

    § 97 UrhG, § 97a UrhG, § 91a ZPO
    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 97, 97a UrhG

  • kanzlei-rader.de

    Keine generelle Überwachungspflicht des Ehemanns auf Filesharing-Aktivitäten der Ehefrau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97; UrhG § 97a; ZPO § 91a
    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Bei Filesharing-Abmahnung keine Störerhaftung unter Eheleuten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Störerhaftung des Anschlussinhabers für den Ehepartner in Filesharing-Fällen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen bekannt sind

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Internetanschluss kann dem anderen Ehepartner ohne ständige Überwachung überlassen werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei P2P-Urheberrechtsverletzungen keine Mitstörer-Haftung für Ehegatten

  • dr-wachs.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht nur bei einer begründeten Abmahnung

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Hafte ich für die Urheberrechtsverletzung meines Ehepartners?

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Störerhaftung bei Filesharing: Anschlussinhaber haftet nicht für Ehepartner

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung für Filesharing des Ehegatten verneint

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Haftung von Ehegatten bei Filesharing

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Ehepartners bei Tauschbörsennutzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht für Filesharing des Ehegatten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ehemann haftet nicht für Teilnahme seiner Ehefrau an einer Internettauschbörse - Ohne konkrete Anhaltspunkte bestehen für den Ehemann keine Überwachungspflichten

Besprechungen u.ä. (2)

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Keine Haftung für Ehegatten beim Filesharing

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Drum prüfe...nicht: Keine Kontrollpflicht für Ehepartner bei Filesharing!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 755
  • GRUR-RR 2013, 246
  • MMR 2013, 398 (Ls.)
  • MIR 2013, Dok. 032
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 20.12.2007 - 11 W 58/07

    Störerhaftung des Inhabers eines privaten Internetanschlusses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13
    Wie der Senat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 - entschieden hat, trifft den Inhaber eines Internetanschlusses, der diesen dritten Personen überlässt, eine Pflicht, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, nur, soweit für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen.
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13
    Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben [BGH Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99 - Meißner Dekor I; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05 - Internet-Versteigerung II].
  • LG Köln, 11.09.2012 - 33 O 353/11

    Anforderungen an eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13
    Können nämlich schon weitergehende - sekundäre - Darlegungen des Anschlussinhabers als diejenige, dass Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, bei der täterschaftlichen Haftung, bei der zudem eine tatsächliche Vermutung gegen den Anschlussinhaber streitet, nicht verlangt werden, kann dies erst recht nicht bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme als Störer gefordert werden [ebenso LG Köln, Urt. v. 11.9.2012 - 33 O 353/11 m. zust. Anm. von Rathsack, zit. nach juris].
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13
    Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben [BGH Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99 - Meißner Dekor I; Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05 - Internet-Versteigerung II].
  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13
    Selbst wenn der Beklagte gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen gewusst hat [vgl. BGH, GRUR 2009, 730 - Halsband; OLG Köln Urt. v. 16.5.2012 - I-6 U 239/11 - Rn. 14 - jeweils veröffentlich bei juris].
  • OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13
    Aus der Entscheidung des OLG Köln vom 9.9.2010 - 6 W 114/10 - folgt nichts anderes.
  • BGH, 01.12.1994 - I ZR 139/92

    "Kosten bei unbegründeter Abmahnung"; Aufklärungspflicht des Empfängers einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.03.2013 - 11 W 8/13
    Der Abgemahnte hat die Wahl, ob er die Abmahnung zurückweisen oder warten will, ob der Gläubiger zur Gericht geht [BGH, GRUR 1995, 167: Kosten bei unbegründeter Abmahnung; Schricker/Wild, UrhR, 4. Aufl., § 97 a Rn. 23].
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Überlassung des Internetanschlusses durch einen Ehepartner an den anderen Ehepartner (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2008, 73, 74; GRUR-RR 2013, 246; OLG Köln, WRP 2011, 781; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 331; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013 - 20 U 63/12, juris Rn. 29; LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268; Rathsack, jurisPR-ITR 25/2012 Anm. 4 unter D; ders., jurisPR-ITR 12/2013 Anm. 5 unter D; ders., jurisPR-ITR 19/2013 Anm. 2 unter C; Härting in Internetrecht, 5. Aufl., Rn. 2255).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 8 W 38/16

    Kündigung eines Wohn- und Betreuungsvertrages aus wichtigem Grund

    Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.05.2007 - VI ZR 233/05, NJW 2007, 3429; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.03.2013 - 11 W 8/13, GRUR-RR 2013, 246; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 91a, Rdnr. 47 f.).
  • AG Brandenburg, 05.07.2018 - 31 C 107/18

    Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

    Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären ( BGH , Beschluss vom 07.05.2007, Az.: VI ZR 233/05, u.a. in: NJW 2007, Seite 3429; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 22.07.2016, Az.: 8 W 38/16, u.a. in: NJW-RR 2016, Seiten 1394 ff.; OLG Frankfurt/Main , Beschluss vom 22.03.2013, Az.: 11 W 8/13, u.a. in: GRUR-RR 2013, Seite 246; AG Brandenburg an der Havel , Beschluss vom 22.10.2009, Az.: 31 C 133/09, u.a. in: FamRZ 2010, Seiten 396 ff. ).
  • AG München, 10.06.2015 - 155 C 23521/13

    Verletzung Urheberrechte - Sekundäre Darlegungslast

    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68).
  • AG Frankfurt/Main, 14.06.2013 - 30 C 3078/12

    Filesharing - Personalisierung des Kennworts eines WLAN-Routers

    Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklä­rungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.03.2013, Az. 11 W 8/13).
  • AG Frankfurt/Main, 30.09.2021 - 29 C 2134/20

    Schadensersatz wegen Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts

    Nach der Rechtsprechung des BGH müssen erwachsene Familienmitglieder, wie der Zeuge ..., nicht separat belehrt werden (BGH, Urt. v. 12.05.2016, Az. I ZR 86/15, Silver Linings Playbook; BGH GRUR 2014, 657 = K&R 2014, 513 Rdn. 24 - BearShare , OLG Frankfurt, Urt. v. 22.3.2013, Az. 11 W 8/13 , GRUR-RR 2013, 246; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.3.2013, Az. I-20 U 63/12, ZUM 2014, 406; OLG Köln, Urt. v. 16.5.2012, Az. 6 U 239/11, K&R 2012, 526; s. auch schon OLG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , K&R 2008, 113).
  • AG Köln, 21.10.2015 - 137 C 263/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung von Schadensersatz nach

    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).
  • AG Saarbrücken, 14.10.2015 - 121 C 135/15

    Filesharing - Anschlussinhaberpflichten - sekundäre Beweislast

    Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 - 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396).
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