Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
| Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) 1Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
2Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.
(3) 1Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. 2Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
3Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. 4Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) 1Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. 2Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.12.2020 | Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs | 26.11.2020 | |
| 09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
ansprüchen § 102Verjährung § 102aAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 103Bekanntmachung des Urteils § 104Rechtsweg § 104aGerichtsstand § 105Gerichte für Urheberrechts-
streitsachen
Rechtsprechung zu § 97a UrhG
654 Entscheidungen zu § 97a UrhG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 20.05.2021 - 14 O 167/20
Abmahnung muss den Abmahngegenstand hinreichend Konkretisieren
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