Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
| Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
ansprüchen § 102Verjährung § 102aAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften § 103Bekanntmachung des Urteils § 104Rechtsweg § 104aGerichtsstand § 105Gerichte für Urheberrechts-
streitsachen
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Rechtsprechung zu § 103 UrhG
37 Entscheidungen zu § 103 UrhG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.11.2021 - I ZR 153/20
Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien ...
- BGH, 22.02.2024 - I ZR 217/22
PIERRE CARDIN - Markenverletzungsverfahren: Anspruch der obsiegenden Partei auf ...
- LG Köln, 04.10.2024 - 14 O 145/23
Keine Gegendarstellung bei Urheberrechtsverletzung!
- BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11
Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke
- OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 40/18
Unterlassung Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz
- BGH, 05.11.2015 - I ZR 91/11
Werbung für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 02.01.2009 - 308 O 255/07
Deutscher Urheberrecht: Verletzung des Verbreitungsrechts durch öffentliches ...
- LG Hamburg, 02.01.2009 - 308 O 255/07
- OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler ...
- OLG Nürnberg, 09.09.2025 - 3 U 158/25
Urteilsveröffentlichung wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisgesetzes durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Nürnberg-Fürth, 27.12.2024 - 19 O 556/24
Vertraglicher Unterlassungsanspruch, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, ...
- LG Nürnberg-Fürth, 27.12.2024 - 19 O 556/24
Querverweise
Auf § 103 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Rechtsverkehr im Urheberrecht
- Nutzungsrechte
- § 36b (Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln)