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Urheberrechtsgesetz
| Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
| Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
| Unterabschnitt 3 - Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde (§§ 111b - 111c) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Urheberrechtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UrhG/__paste_norm__.html)
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Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 111b Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
| 01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
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Rechtsprechung zu § 111c UrhG
Entscheidung zu § 111c UrhG in unserer Datenbank:
- LG Frankenthal, 24.09.2012 - 2 HKO 114/12
Unterlassungsanspruch von Microsoft gegen einen gewerblichen Softwarehändler ...