Urheberrechtsgesetz
Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119) |
Abschnitt 2 - Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c) |
Unterabschnitt 1 - Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg (§§ 97 - 105) |
(1) 1Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 01.10.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.10.2013 | Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken | 01.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 104a UrhG
35 Entscheidungen zu § 104a UrhG in unserer Datenbank:
- LG Köln, 06.05.2015 - 14 O 123/14
Fliegender Gerichtsstand auch bei Privatpersonen?
- OLG Hamburg, 14.11.2013 - 5 W 121/13
Ausschließlicher Gerichtsstand nach § 104a UrhG auch im einstweiligen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 03.01.2014 - 5 W 93/13
Auf Filesharing-Altfälle kommt altes Recht zur Anwendung
- LG Hamburg, 10.12.2014 - 310 O 394/14
Urheberrechtswidrige Bootlegs
- LG Hamburg, 13.12.2013 - 308 S 25/13
Filesharing - Für Altfälle gilt weiterhin der fliegende Gerichtsstand
- AG München, 27.01.2017 - 142 C 23529/16
Örtliche Zuständigkeit nach § 104a UrhG - eine gewerbliche Tätigkeit setzt keine ...
- AG Frankenthal, 18.01.2018 - 3a C 209/17
- AG Hannover, 27.05.2014 - 550 C 13749/13
Redtube: Porno-Streaming ist keine Urheberverletzung