Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - 11 Ta 29/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung einer Abfindung als Vermögen; Beachtung des Schonvermögens; Erhalt einer Abfindung statt Annahmeverzugsentgeltes; Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe; Verpflichtung zur Zahlung der Prozesskosten
- Judicialis
EStG § 3 Ziffer 9; ; KSchG § 9; ; KSchG § 10; ; ZPO § 115 Abs. 1; ; ZPO § 115 Abs. 2; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; BSHG § 88
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anrechnung von Abfindungen bei Prozesskostenhilfe
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 27.01.2004 - 4 Ca 762/03
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - 11 Ta 29/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03
Abfindungsleistungen gelten als Vermögen
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - 11 Ta 29/04
Nach der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zählt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bzw. in Erfüllung eines dort geschlossenen Vergleichs gezahlt wird, zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). - LAG Rheinland-Pfalz, 23.12.2002 - 9 Ta 1066/02
Abänderung einer Zahlungsbestimmung im Zusammenhang mit bewilligter …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 29.03.2004 - 11 Ta 29/04
Nach der Rechtssprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zählt eine Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG, die im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens bzw. in Erfüllung eines dort geschlossenen Vergleichs gezahlt wird, zum Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (vgl. nur Beschlüsse vom 21.12.2002 - 9 Ta 1066/02 - und vom 11.12.2003 - 3 Ta 1325/03 - mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen).