Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
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§ 1 NatSchG BB 1992, § 19 Abs 2 S 1 NatSchG BB 1992, § 22 NatSchG BB 1992, § 28 Abs 6 NatSchG BB 1992, § 29 Abs 2 NatSchG BB 2004
Antragsbefugnis zur Überprüfung der Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes "Ruppiner Wald- und Seengebiet"; Lauben und kleinere Wochenendhäuser als maßstabbildende Bauwerke; Annahme eines baurechtlichen Innenbereichs bei strukturloser Streubebauung
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§ 1 NatSchG BB, § 19 Abs 2 S 1 NatSchG BB, § 22 NatSchG BB, § 28 Abs 6 NatSchG BB, § 29 Abs 2 NatSchG BB, § 79 Abs 4 NatSchG BB, § 34 BauGB, § 35 BauGB, § 47 VwGO
Landschaftsschutzgebiet "Ruppiner Wald- und Seengebiet"; LSG-VO vom 10. Dezember 2002; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; territoriale Teilbarkeit; Schutzwürdigkeit; Schutzbedürftigkeit; Abwägungsmängel; Offensichtlichkeit; bauplanungsrechtlicher Innenbereich; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Landschaftsschutzgebiet "Ruppiner Wald- und Seengebiet"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00
Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1 …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Im Einzelfall können aber auch solche Gebäude prägend wirken bzw. am Bebauungszusammenhang teilnehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428 und vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827).Eine tatsächliche vorhandene Bebauung ist unabhängig vom Vorliegen einer Baugenehmigung relevant, wenn sich die Baubehörden damit abgefunden haben (std. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21 und Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.;… Söfker in: E-Z-B, a.a.O., Rz. 18 ff., Dürr in: Brügelmann, a.a.O., Rz. 8 ff. und Krautzberger in: Battis u.a., a.a.O., Rz. 2 ff.).
Denn für den Bebauungszusammenhang relevant sind, wie oben festgestellt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428 und vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827), nur Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen.
- BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66
Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Rn. 41 Ortsteil ist dabei "jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist" (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 22).Eine tatsächliche vorhandene Bebauung ist unabhängig vom Vorliegen einer Baugenehmigung relevant, wenn sich die Baubehörden damit abgefunden haben (std. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21 …und Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.;… Söfker in: E-Z-B, a.a.O., Rz. 18 ff., Dürr in: Brügelmann, a.a.O., Rz. 8 ff. und Krautzberger in: Battis u.a., a.a.O., Rz. 2 ff.).
- BVerwG, 11.07.2002 - 4 B 30.02
Begriff der "Bebauung" i.S. von § 34 Abs. 1 BauGB
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Im Einzelfall können aber auch solche Gebäude prägend wirken bzw. am Bebauungszusammenhang teilnehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428 und vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827).Denn für den Bebauungszusammenhang relevant sind, wie oben festgestellt (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, ZfBR 2000, 428 und vom 11. Juli 2002 - 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827), nur Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen.
- BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66
Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Rn. 41 Ortsteil ist dabei "jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist" (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 22).Gegensatz zur erforderlichen organischen Siedlungsstruktur ist die unerwünschte Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) bzw. die völlig regellose und in ihrer Anordnung funktionslose Bebauung, die eine nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung einer vorhandenen Bebauung nicht ermöglicht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, a.a.O.;… Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34 Rz. 14 und 14a;… Dürr in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Band 3, § 34 Rz. 6 f.;… Krautzberger in: Battis u.a., BauGB, Kommentar, § 34 Rz. 7).
- BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 56.79
Verlust der Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens durch …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Rn. 42 Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde "gewisse Gewicht" beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein ausschlaggebend eine bestimmte Anzahl von Häusern ist und sich das selbst für sechs Gebäude keineswegs generell ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - IV C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 sowie Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, NVwZ-RR 2001, 83 sowie die o.g. Kommentarstellen). - BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020). - BVerwG, 19.09.2000 - 4 B 49.00
Innenbereich; Außenbereich; Ortsteil; Splittersiedlung; Siedlungsstruktur; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Rn. 42 Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde "gewisse Gewicht" beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein ausschlaggebend eine bestimmte Anzahl von Häusern ist und sich das selbst für sechs Gebäude keineswegs generell ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - IV C 38.67 -, BRS 22 Nr. 76 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434 sowie Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, NVwZ-RR 2001, 83 sowie die o.g. Kommentarstellen). - BVerwG, 12.06.1970 - IV C 77.68
Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich; Nichtberücksichtung des …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Vorschriften über den Landschaftsschutz ein im Innenbereich liegendes und deshalb nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben nicht gänzlich, sondern nur in den Einzelheiten seiner Ausführung beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256, 258 f.). - BVerwG, 06.11.1968 - IV C 47.68
Voraussetzungen für eine Bodenverkehrsgenehmigung; Auflassung im unbeplanten …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Genügen hierfür kann auch eine "bandartige und zudem einzeilige Bebauung", wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet, was insbesondere auf eine derartige Bebauung an einem Seeufer zutreffen kann (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 47.68 -, juris Rz. 20 und 21). - BVerwG, 16.06.1988 - 4 B 102.88
Voraussetzungen für die Planung und Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2010 - 11 A 3.07
Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes ein nicht unerheblicher Handlungsspielraum in Form eines Gestaltungsermessens zu, das von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 -, NVwZ 2004, 729; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102/88 -, NVwZ 1988, 1020). - BVerwG, 30.04.1969 - IV C 38.67
Rechtsmittel
- OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00
Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in …
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2008 - 11 A 5.07
Normenkontrollverfahren - Zum Erfordernis der erneuten Auslegung des Entwurfs …
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98
Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.1997 - 5 S 1765/95
Normenkontrolle einer Naturschutzverordnung: Verbot von Hängegleitern und …
- VGH Hessen, 23.11.2000 - 3 N 2513/95
Normenkontrolle eines Bebauungsplanes
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2010 - 11 A 4.06
Naturschutzgebiet "Dünen Dabendorf"; teilweise Ausweisung als FFH-Gebiet; Umfang …
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08
Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für …
Das aber genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, weil die private Nutzung des Grundeigentums der Antragsteller insoweit Beschränkungen unterliegt und die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung daher nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 15. September 2010 - OVG 11 A 3.07 -, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 B 32.08
Baumschutzsatzung Petershagen/Eggersdorf; Ausgleichsabgabe; gesetzliche …
Das aber genügt, um die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten darzulegen, weil die private Nutzung des Grundeigentums der Antragsteller insoweit Beschränkungen unterliegt und die Möglichkeit einer Eigentumsverletzung daher nicht von vornherein auszuschließen ist (vgl. das Urteil des Senats vom 15. September 2010 - OVG 11 A 3.07 -, juris). - OVG Saarland, 19.09.2019 - 2 C 324/18
Gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung gerichtetes …
Dem Verordnungsgeber steht bei der Unterschutzstellung eines Gebietes - wie schon erwähnt - ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zu, der in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt ist.(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.9.2010 - OVG 11 A 3.07 -, juris (m.w.N.)) Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang nicht darauf berufen, eine naturschutzrechtliche Einschätzungsprärogative bestehe nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG 12 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris) nicht mehr. - OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2011 - 2 K 174/09
Voraussetzungen und Zuständigkeitsregelungen für die Festsetzung eines …
Auf Zulässigkeitsebene mag das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Verordnung, mit der ein Schutzgebiet festgesetzt wird, ausnahmsweise entfallen, wenn offensichtlich ist, dass der geltend gemachte Mangel sich nicht auf die Verordnung insgesamt auswirkt und im Eigentum des Antragstellers stehende nicht betroffene Gebietsteile mit den anderen Teilen der Verordnung nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. OVG BBg Urt. v. 15.09.2010 - OVG 11 A 3.07 -, NuR 2010, 881, m. w. Nachw.).
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