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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1987 - 11 B 151/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,21643
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.05.1987 - 11 B 151/87 (https://dejure.org/1987,21643)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.05.1987 - 11 B 151/87 (https://dejure.org/1987,21643)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Mai 1987 - 11 B 151/87 (https://dejure.org/1987,21643)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Hessen, 23.06.1988 - 12 TH 4075/87

    Abschiebungsandrohung: Prüfung drohender politischer Verfolgung; …

    Indessen erfaßt § 10 Abs. 1, letzter Halbs., letzte Alt., AsylVfG nur solche Fälle, in denen der Asylbewerber eine ähnlich der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gefestigte, der Ausreisepflicht entgegenstehende Position im maßgebenden Zeitpunkt bereits besaß (Hess. VGH, Beschluß vom 23. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -, im Anschluß an Hess. VGH, Beschluß vom 15. August 1986, NVwZ 1987, 349 f., und OVG Lüneburg, Beschluß vom 7. Mai 1987 - 11 B 151/87 -), und eine solche konnte sich über Art. 6 GG - wenn überhaupt - allenfalls dann ergeben, wenn Ehefrau und Kinder ihrerseits ein gesichertes Aufenthaltsrecht hatten.
  • VGH Hessen, 23.12.1987 - 12 TH 1787/87

    Zur Beachtlichkeitsprüfung des Gerichts nach Sachentscheidung des Bundesamts ohne …

    Denn diese Vorschrift erfaßt nur solche Fälle, in denen der Asylbewerber eine ähnlich der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gefestigte, der Ausreisepflicht entgegenstehende Position (vgl. Hess. VGH, B. v. 15.08.1986 -10 TH 1155/86 -, NVwZ 1987, 349, u. OVG Lüneburg, B. v. 07.05.1987 - 11 B 151/87 -) im maßgeblichen Zeitpunkt bereits besaß.
  • VGH Hessen, 16.02.1988 - 12 TH 1682/87

    Asylrecht: Aufenthalt bei Folgeantrag

    Abgesehen davon erfaßt § 10 Abs. 1, letzter Halbs., letzte Alt., AsylVfG nur solche Fälle, in denen der Asylbewerber eine ähnlich der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gefestigte, der Ausreisepflicht entgegenstehende Position im maßgeblichen Zeitpunkt bereits besaß (Hess. VGH, B. v. 23. Dezember 1987 - 12 TH 1787/87 -, im Anschluß an Hess. VGH, B. v. 15. August 1986 - 10 TH 1155/86 -, und OVG Lüneburg, B. v. 7. Mai 1987 - 11 B 151/87 -), und eine solche konnte sich über Art. 6 GG - wenn überhaupt - allenfalls dann ergeben, wenn Ehegatte und Kinder ihrerseits ein gesichertes Aufenthaltsrecht hatten.
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