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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,33824
OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14 (https://dejure.org/2014,33824)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.03.2014 - 11 B 16.14 (https://dejure.org/2014,33824)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. März 2014 - 11 B 16.14 (https://dejure.org/2014,33824)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 37 Abs 1 AufenthG 2004, § 37 Abs 2 S 2 AufenthG 2004
    Erteilung eines Visums; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern; Angewiesensein auf familiäre Lebenshilfe; formale Anforderungen an ein ärztliches Attest; Anforderungen an Arbeitsplatzzusage zwecks Lebensunterhaltssicherung; Wiederkehranspruch eines in ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 36 Abs 2 S 1 AufenthG, § 37 Abs 1 AufenthG, § 37 Abs 2 S 2 AufenthG
    Türkei; Visum; Nachzug zu in Deutschland lebenden Geschwistern; außergewöhnliche Härte; Angewiesensein auf familiäre Lebenshilfe; Führung eines eigenständigen Lebens; formale Anforderungen an ein ärztliches Attest; Wiederkehranspruch eines in Deutschland geborenen und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Letzteres würde voraussetzen, dass er in der Türkei ein selbstbestimmtes Leben nicht mehr führen könnte, weil er - vergleichbar minderjährigen Kindern oder Personen mit fortgeschrittenem alters- oder krankheitsbedingten Autonomieverlust - auf fremde Hilfestellung bei der Bewältigung seines Lebens angewiesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 38) und diese nur in Deutschland durch seine hier lebenden Geschwister erbracht werden könnte.

    Rn. 46 Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13…, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.).

    Dies gilt auch im Falle der Annahme einer außergewöhnlichen Härte gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da selbst dann "nicht automatisch auch eine Ausnahme von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung vorgezeichnet ist" (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 39).

  • BVerwG, 19.03.2002 - 1 C 19.01

    Aufenthaltserlaubnis (Recht auf Wiederkehr); gesicherter Lebensunterhalt; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Dies entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zu der § 37 Abs. 1 und 2 AufenthG entsprechenden früheren Regelung in § 16 AuslG (…BT-Drs. 15/420, S. 84, Zu § 37), auf die nach allgemeiner Auffassung weiterhin abgestellt werden kann.

    Rn. 64 Anders als etwa in dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 - 1 C 19.01 - zugrunde lag (…juris Rz. 26) - dort war die Antragsfrist um nur 2 Jahre und 10 Monate überschritten und hatte der hiesige Schulbesuch statt sechs nur fünf Jahre angedauert, jedoch wurde beides durch einen erfolgreichen Besuch des Gymnasiums in der Deutschen Schule in Istanbul, die dadurch vermittelte fortwährende intensive Beziehung zu deutschen Lebensverhältnissen und die anschließende erfolgreiche Bewerbung um einen Studienplatz an einer deutschen Hochschule kompensiert -, hat der Kläger bisher nicht einmal ansatzweise dargelegt - und dafür gibt auch das Urteil des Verwaltungsgerichts nichts her -, dass er über die Telefonate mit seiner hier lebenden Schwester hinaus während seines Aufenthalts in der Türkei fortwährend eine intensive Beziehung zu den deutschen Lebensverhältnissen hatte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - 12 B 19.07

    Ausländerrecht: Wiederkehr eines ausgewiesenen Ausländers; Härtefallentscheidung …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7;… Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12;… Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).

    In die Würdigung der Gesamtumstände ist zudem einzustellen, dass sein langjähriger Auslandsaufenthalt nicht Folge einer schicksalhaften Situation, sondern seiner vorangegangenen Straffälligkeit war (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O., Rz. 35).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Rn. 34 1. Der Kläger besitzt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 -, juris Rz. 7 m.w.N.) keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Rn. 46 Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung;… vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.).
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Rn. 46 Dies setzt voraus, dass der Lebensunterhalt nicht allein auf der Grundlage einer punktuellen Betrachtung gesichert erscheinen muss; vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (ständige, insbesondere auch höchstrichterliche Rechtsprechung;… vgl. nur BVerwG, Urteile vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 -, juris Rz. 13…, vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, NVwZ 2009, 248 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 2 B 12.12

    Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarf; Grundsicherung im Alter; Hilfe zur …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Soweit das Verwaltungsgericht auf das Attest der Psychologin Frau D... vom 17. Februar 2011 verweist, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen genügt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rz. 7 ff., zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, UA S. 17 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2007 - 2 S 47.07

    Aussetzung der Abschiebung wegen Reiseunfähigkeit - Mindestanforderungen an die …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Soweit das Verwaltungsgericht auf das Attest der Psychologin Frau D... vom 17. Februar 2011 verweist, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieses nicht den formalen Mindestanforderungen an die Verwertbarkeit ärztlicher Stellungnahmen genügt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2007 - OVG 2 S 47.07 -, juris Rz. 7 ff., zuletzt Urteil vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12 -, UA S. 17 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2006 - 2 M 296/06

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7;… Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12;… Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 1 S 1044/93

    Zum Recht auf Wiederkehr nach AuslG 1990 § 16

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 11 B 16.14
    Ferner ist, wofür die weitere zeitliche Eingrenzung in Nr. 3 ("nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres") spricht, im Grundsatz davon auszugehen, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Typus des jugendlichen oder heranwachsenden Wiederkehrers im Blick hat, d.h. einen Rückkehrer in einem Alter, in dem seine Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 1993 - 1 S 1044/93 -, juris Rz. 23; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 30. April 2009 - 12 B 19.07 -, juris Rz. 35; OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 16. November 2006 - 2 M 296/06 -, juris Rz. 7;… Dienelt in: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 9. Auflage, § 37 Rz. 12;… Marx in: GK,-AufenthG, Band II, § 37 AufenthG Rz. 24; HTK-AuslR/§ 37 AufenthG/Allgemein 01/2013 Nr. 1 und zu Abs. 1 02/2012 Nr. 1).
  • VG Berlin, 22.10.2020 - 31 K 84.20
    Vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie und der aktuellen Einkommenssituation des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20. März 2014 - OVG 11 B 16.14 -, juris Rn. 46 f. …und vom 25. Oktober 2011 - OVG 11 B 3.10 -, juris Rn. 44, jeweils m.w.N. sowie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, Nr. 2.3.3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 11 N 148.16

    Wiederkehr nach Ausweisung; besondere Härte; gesetzlicher Typus des …

    Rn. 6 Das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt, da sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ergibt, dass er ein eigenständiges Leben nicht führen könne und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen sei (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2014 - OVG 11 B 16.14 -, Rn. 35, juris).
  • VG Berlin, 28.07.2021 - 1 K 100.21
    Danach müssen hierin nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angegeben werden, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt (Befundtatsachen), müssen gegebenenfalls die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden, ist die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar darzulegen und muss schließlich eine prognostische Diagnose erstellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20. März 2014 - OVG 11 B 16.14, juris Rn. 39 …und vom 27. Februar 2014 - OVG 2 B 12.12, juris Rn. 45).
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