Rechtsprechung
| VG Oldenburg, 03.11.2009 - 11 B 2807/09 |
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 03.11.2009 - 11 B 2807/09
- OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 8 ME 217/09
- OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 8 PA 218/09
- OVG Niedersachsen, 21.01.2010 - 8 MC 11/10
- OVG Niedersachsen, 21.01.2010 - 8 ME 11/10
- OVG Niedersachsen, 21.01.2010 - 8 ME 8/10
- OVG Niedersachsen, 21.01.2010 - 8 PA 9/10
- BVerfG, 25.01.2010 - 2 BvR 130/10
- BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
- BVerfG, 22.10.2010 - 2 BvR 130/10
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Berücksichtigung …
gegen a) die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 - 8 ME 8/10, 8 PA 9/10 und 8 MC 11/10 -, b) die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 und 8 PA 218/09 -, c) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 - und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung .Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 -, soweit er den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kostenpflichtig ablehnt, und der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 -, soweit er die Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg kostenpflichtig zurückweist, verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Rn. 49 Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 - 11 B 2807/09 -, soweit es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kostenpflichtig ablehnt, und den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2010 - 8 ME 217/09 -, soweit es die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. November 2009 kostenpflichtig zurückweist, auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück.
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