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| OVG Niedersachsen, 30.09.1999 - 11 M 3347/99 |
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OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. September 1999 - 11 M 3347/99 (https://dejure.org/1999,16756)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stade - 4 B 1246/99
- OVG Niedersachsen, 30.09.1999 - 11 M 3347/99
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 19.93
Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, Eheschutz
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.1999 - 11 M 3347/99
§ 19 AuslG regelt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die im Hinblick auf den nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Eheschutz erteilt worden ist, als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich abschließend mit der Folge, dass der Ehegatte keine Ermessensentscheidung nach § 15 iVm § 7 Abs. 1 AuslG über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.6.1996, BVerwGE 101, 236 = InfAuslR 1997, 54). - BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 92.98
Ausländerrecht - Begriff und Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.1999 - 11 M 3347/99
Trennungen i. S. des § 1566 Abs. 1 BGB sind grundsätzlich nicht anzurechnen (BVerwG, B. v. 30.9.1998, InfAuslR 1999, 72). - OVG Niedersachsen, 23.09.1996 - 11 M 4364/96
Ordnungsgemäße Beschäftigung; Maßgeblicher Zeitpunkt; Wechsel des Arbeitgebers; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.09.1999 - 11 M 3347/99
Es ist weiter geklärt, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich der letzte Tag der Geltungsdauer der bisher erteilten Aufenthaltsgenehmigung ist (vgl. Senatsbeschl. v. 23.9.1996 - 11 M 4364/96 -).
- VG Braunschweig, 22.10.2004 - 6 B 317/04
Aufenthaltserlaubnis; besondere Härte; eheliche Lebensgemeinschaft; Verlängerung; …
Bei der Berechnung des Zwei-Jahres-Zeitraums darf die Ausländerbehörde nur den der Aufhebung unmittelbar vorangegangenen, ununterbrochenen Zeitraum des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft berücksichtigen; kurzzeitige und vorübergehende Trennungen, die nach dem Willen beider Ehegatten nicht zu einer dauerhaften Auflösung der Gemeinschaft führen sollten, müssen jedoch außer Betracht bleiben (Nds. OVG, Beschl. vom 30.09.1999 - 11 M 3347/99 - Sächs. OVG, Beschl. vom 25.06.2003 - 3 BS 111/02 - ;… Hailbronner, aaO., § 19 Rn. 7).
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