Rechtsprechung
| VG Dresden, 03.05.2024 - 11 N 3/22 |
Verfahrensgang
- VG Dresden, 12.02.2024 - 11 N 3/22
- OVG Sachsen, 08.04.2024 - 2 E 16/24
- VG Dresden, 03.05.2024 - 11 N 3/22
- OVG Sachsen, 22.07.2024 - 2 E 37/24
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen, 22.07.2024 - 2 E 37/24
Einstellung Zwangsvollstreckung; Zulassung zur Aufstiegsausbildung
Az.: 2 E 37/24 11 N 3/22 VG Dresden.Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Mai 2024 - 11 N 3/22 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Mai 2024 - 11 N 3/22 -, mit welchem das Erzwingungsverfahren wegen der mit Urteil des Senats vom 20. Juli 2021 - 2 A 43/19 - auferlegten Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eingestellt wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.
Rn. 2 1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Februar 2024 - 11 N 3/22 - wurde dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er der ihm im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 2 A 43/19 - auferlegten Verpflichtung zur Neubescheidung nicht bis zum 12. März 2024 nachkomme, die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 10.000 EUR angedroht.
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| VG Dresden, 12.02.2024 - 11 N 3/22 |
Verfahrensgang
- VG Dresden, 12.02.2024 - 11 N 3/22
- OVG Sachsen, 08.04.2024 - 2 E 16/24
- VG Dresden, 03.05.2024 - 11 N 3/22
- OVG Sachsen, 22.07.2024 - 2 E 37/24
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen, 08.04.2024 - 2 E 16/24
Vollstreckung, ; Zwangsgeld; Androhung; Bescheidungsurteil
Az.: 2 E 16/24 11 N 3/22.Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Februar 2024 - 11 N 3/22 - wird zurückgewiesen.
Rn. 1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Februar 2024 - 11 N 3/22 -, mit welchem dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er der ihm im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 (richtig: 2 A 43/19) - auferlegten Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1 der Fachrichtung Polizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht bis zum 12. März 2024 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 10.000 EUR angedroht wurde, ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber unbegründet.
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