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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,15625
OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24 (https://dejure.org/2024,15625)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2024 - 11 W 15/24 (https://dejure.org/2024,15625)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2024 - 11 W 15/24 (https://dejure.org/2024,15625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckung der Herausgabe von Kryptowährungen aus Wallet

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2024, 2330
  • K&R 2024, 756
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 13.10.2021 - 11 U 56/20
    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24
    die im Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 14.02.2020 (10 O 248/19) in Gestalt des Senatsurteils vom 13.10.2021 (11 U 56/20) benannten Kryptowährungen (Coins/Token), nämlich die.

    Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 13.10.2021 zum Az. 11 U 56/20 wurde der Schuldner daraufhin verurteilt, die treuhänderisch gehaltenen Kryptowährungen aus zwei - näher bezeichneten - Treuhandwallets "T.L." und "C.E." an den neuen Treuhänder herauszugeben.

    Rn. 25 Grundsätzlich ist der Schuldner erneut durch Zwangsmittel zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs anzuhalten, weil er den in den Urteilen der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.02.2020 (Bl. 15 ff. Zwangsmittelheft Nr. 2) und des Senats vom 13.10.2021 zum Az. 11 U 56/20 (Bl. 27 ff. Zwangsmittelheft Nr. 2), die beide in vollstreckbarer Ausfertigung dem Landgericht vorgelegen haben (Bl. 97 Zwangsmittelheft Nr. 2), titulierten Anspruch unstreitig auch weiterhin nicht erfüllt hat.

  • BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08

    Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24
    Rn. 26 Allerdings schließt die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung eine Anordnung von Zwangsgeld oder Zwangshaft stets aus (BGH, NJW-RR 2009, 443, 444).

    Rn. 27 Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist jedoch nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich der Einschaltung Dritter unternommen hat, wobei die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443, 444; OLG Köln…, Beschluss vom 3. August 2011, Az. 16 W 1/11, juris Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 11. April 2019, Az. 13 WF 64/19, juris Rn. 10).

  • BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des …

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24
    Die Auslegung eines Vollstreckungstitels hat dabei vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen; das Prozessgericht, das - wie hier - als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels zudem ausnahmsweise sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015, Az. I ZB 74/14, BeckRS 2015, 16320 Rn. 20 ff.).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 79/91

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu einer unmöglichen Auskunft

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24
    Auf den Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten Unmöglichkeit kommt es dabei nicht an; ein auf eine unmögliche Leistung gerichteter Titel hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass eine Vollstreckung aus ihm unzulässig ist (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 450).
  • OLG Köln, 03.08.2011 - 16 W 1/11

    Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Entfernung eines …

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24
    Rn. 27 Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist jedoch nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich der Einschaltung Dritter unternommen hat, wobei die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443, 444; OLG Köln, Beschluss vom 3. August 2011, Az. 16 W 1/11, juris Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 11. April 2019, Az. 13 WF 64/19, juris Rn. 10).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2019 - 13 WF 64/19

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung - strenge …

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2024 - 11 W 15/24
    Rn. 27 Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist jedoch nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich der Einschaltung Dritter unternommen hat, wobei die Voraussetzungen für diesen Ausnahmetatbestand der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen hat (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443, 444; OLG Köln…, Beschluss vom 3. August 2011, Az. 16 W 1/11, juris Rn. 13; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. April 2019, Az. 13 WF 64/19, juris Rn. 10).
  • BAG, 16.04.2025 - 10 AZR 80/24

    Provisionsanspruch - Kryptowährung - Sachbezug

    Das zur Erfüllung der Übertragungsverbindlichkeit durch den Schuldner erforderliche Wallet kann dann im Vollstreckungsverfahren angegeben werden (zur Frage der Vollstreckung eines entsprechenden Tenors auf § 887 ZPO abstellend vgl. OLG Düsseldorf 19. Januar 2021 - 7 W 44/20 - zu II der Gründe; Taufmann/Schumacher WM 2023, 908, 910; Bachert CR 2021, 356, 359 f.; auf § 888 ZPO abstellend Ammann CR 2018, 379, 386; vgl. zum Sonderfall der Herausgabe der Bitcoins aus bestimmten Wallets OLG Köln 26. Juni 2024 - 11 W 15/24 - zu II 1 der Gründe), zumal Kryptowerte nicht in einem bestimmten Wallet, sondern in der Blockchain gespeichert sind (…vgl. Rn. 18) und die Übertragungsmöglichkeit auf ein bestimmtes Wallet im Verlauf eines längeren gerichtlichen Verfahrens entfallen kann (vgl. Bachert CR 2021, 356, 358).
  • LG Bonn, 19.12.2025 - 9 O 92/24
    Rn. 158 Auch auf die Frage der Unmöglichkeit der Herausgabe für den Beklagten kommt es hier vorliegend nicht an, wobei jedoch aufgrund des Beschlusses der Oberlandesgerichts Köln vom 24.11.2025 (Bl. 778 ff. d.A.) in dem Zwangsmittelverfahren (11 W 15/24) feststehen dürfte, dass eine Unmöglichkeit nicht besteht.
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