Rechtsprechung
| OLG Köln, 08.02.2008 - 11 W 7/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 92; BGB § 641 Abs. 3
Kostenentscheidung bei Teilunterliegen des Bauuntermehmers mit Werklohnklage - Eineinhalbfaches der Mängelbeseitigungskosten als Maß des Unterliegens - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Quotierung von Kosten bei Mängelgewährleistung eines Werkvertrags
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Kostenquotelung bei Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 27.12.2007 - 12 O 355/06
- OLG Köln, 08.02.2008 - 11 W 7/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2008, 763
- MDR 2008, 621
- NZBau 2008, 320
- BauR 2009, 1018
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Düsseldorf, 16.06.2017 - 22 U 14/17
Mängel einer Fußbodenheizung in einer Garage bei Einbau einer ungeeigneten …
Rn. 267 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97, 101 ZPO, wobei die doppelte Zug-um-Zug-Verurteilung im Rahmen einer insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der Bemessung der Kostenquote angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 08.02.2008, 11 W 7/08, NzBau 2008, 320; OLG Celle, Urteil vom 17.03.2003, 6 W 23/03, BauR 2003, 1762;… Zöller-Herget, a.a.O., § 92, Rn 3 mwN;… Kniffka/Koeble, a.a.O., 6. Teil, Rn 84 mwN in Fn 298; Hensen, NJW 1999, 395; Bachmann, BauR 1995, 642; Weyer, BauR 1981, 426). - LG Düsseldorf, 31.08.2017 - 9 O 404/16 Nicht restlos geklärt ist, nach welchen Grundsätzen die Kosten zu verteilen sind (vgl. ua OLG Köln NZBau 2008, 320 (321); OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2006, 12435; OLG Celle BauR 2003, 1762; Bachmann BauR 1995, 642 (643); Brügmann BauR 1981, 133; Weyer BauR 1981, 426 (432); Hensen NJW 1999, 395).
Erreicht dieser Wert - ohne einen Druckzuschlag (aA OLG Köln NZBau 2008, 320 (321): 1½ - facher Wert) - den der Klageforderung, kann es gerechtfertigt sein, dass der Kläger die gesamten Kosten zu tragen hat (ähnlich OLG Zweibrücken BauR 2007, 2115; aA OLG Celle BauR 2003, 1762: Aufhebung der Kosten).
- OLG Karlsruhe, 24.02.2015 - 8 U 117/12
VOB-Vertrag: Sittenwidrigkeit eines im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags …
Dem trägt die vorgenommene Kostenverteilung angemessen Rechnung (vgl. OLG Köln NZBau 2008, 320, 321 = juris Rn. 3;… OLG Celle BauR 2003, 1762, 1763 = juris Rn. 7).
- OLG Hamburg, 19.08.2016 - 9 U 47/10
Werkvertrag: Mangelhafte Erstellung der Regenwasserversickerung auf einem …
Soweit eine Verurteilung zur Zahlung von Werklohn wie hier in Höhe des dreifachen Beseitigungswerts Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung erfolgt, unterliegt - bei wirtschaftlicher Betrachtung - der Auftragnehmer, insoweit, als er die Mängelbeseitigungskosten aufwenden muss, den betreffenden Werklohnanteil möglicherweise erst wesentlich später und zudem nur zinsfrei erhält; dies rechtfertige es, das Unterliegen des Auftragnehmers mit etwa dem Eineinhalbfachen der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen (OLG Köln, Beschluss vom 08. Februar 2008 - 11 W 7/08 -, Rn. 3, juris. - OLG Köln, 17.05.2013 - 19 U 194/11
TGA-Auftragnehmer darf sich auf die Vorgaben des Fachplaners verlassen!
So wird etwa auch bei Verurteilung zur Zahlung von Werklohn in Höhe des dreifachen Beseitigungswerts Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung nach zutreffender Ansicht eine wirtschaftliche Betrachtung favorisiert, nach der in diesem Fall das Unterliegen des Unternehmers mit etwa dem 1 1/2 -fachen der Mängelbeseitigungskosten anzusetzen ist (OLG Köln, Beschluss vom 08.02.2008, 11 W 7/08, juris Rz. 3, mit Verweis auf Brügmann, BauR 1981, 128 ff; Weyer, BauR 1981, 426 ff. und Hensen, NJW 1999, 395 ff). - LG Rostock, 01.03.2024 - 2 O 475/22
Bauträgervertrag: Mangel durch Bewuchs des Grundstücks mit invasiver Art
Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des OLG Köln (Beschluss vom 08.02.2008, Az 11 W 7/08, NZBau 2008, 320), wonach bei der Kostenentscheidung das teilweise Unterliegen des Werklohnklägers mit dem eineinhalbfachen Wert der Mängelbeseitigungskosten, d. h. hier mit einem Betrag in Höhe von 34.264,50 EUR (=1,5 x 22.843 EUR) zu berücksichtigen ist.
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