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   BSG, 30.08.1958 - 11/10 RV 1269/56   

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BSG, 30.08.1958 - 11/10 RV 1269/56 (https://dejure.org/1958,9166)
BSG, Entscheidung vom 30.08.1958 - 11/10 RV 1269/56 (https://dejure.org/1958,9166)
BSG, Entscheidung vom 30. August 1958 - 11/10 RV 1269/56 (https://dejure.org/1958,9166)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf

    Dass ein Gutachten nach § 109 SGG auf der Antragstellung eines Beteiligten basiert und ggf von diesem zu finanzieren ist, nimmt ihm nicht den Charakter eines Gerichtsgutachtens (BSG Beschluss vom 30.8.1958 - 11/10 RV 1269/56 - SozR Nr. 22 zu § 109 SGG - juris RdNr 6; Müller in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG § 109 RdNr 4, Stand 1.11.2022; Pitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 109 RdNr 7, Stand 5.7.2022; Groth in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, 111. Kap RdNr 76) .

    Über diesen Wert entscheidet das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (BSG Beschluss vom 30.8.1958 - 11/10 RV 1269/56 - SozR Nr. 22 zu § 109 SGG - juris RdNr 6) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.06.2011 - L 11 SB 298/08

    Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Entscheidung durch

    Denn zwar ist das Gutachten, das von einem Arzt nach § 109 SGG eingeholt worden ist, kein "Parteigutachten"; auch ist sein Beweiswert nicht schon deshalb geringer, weil dieser Arzt den Kläger bisher behandelt und ihn möglicherweise veranlasst hat, den in Rede stehenden Antrag zu stellen (vgl. für einen Versorgungsantrag BSG, Beschluss vom 30. August 1958 - 11/10 RV 1269/56 - juris).
  • SG Bremen, 13.04.2018 - S 3 SB 154/11
    Sie beschränkt sich weitgehend auf den Hinweis, dass es sich bei dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. R. um ein "zweckgebundenes" Gutachten handele und verkennt, dass auch Gutachten, die auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholt werden, im Rahmen einer gerichtlichen Beweisanordnung zu erstellen sind und grundsätzlich nicht von vornherein einen anderen Beweiswert haben als andere Gutachten (BSG, Beschluss vom 30. August 1958 - 11/10 RV 1269/56, SozR Nr. 22 zu § 109 SGG).
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