Rechtsprechung
| EuGH, 26.03.1981 - 114/80 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EG Art. 234; ; EWG Art. 177
- EU-Kommission
Ritter / Oberfinanzdirektion Hamburg
1 . GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFNUMMERN - ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 - BEGRIFF - DEFINITION - OBJEKTIVE UND NACHPRÜFBARE KRITERIEN - VERWENDETE AUSGANGSSTOFFE - UNERHEBLICHKEIT
- EU-Kommission
Ritter / Oberfinanzdirektion Hamburg
- Wolters Kluwer
Vorabentscheidung zur Auslegung der Vorschriften zum gemeinsamen Zolltarif; Einordnung der Bezeichnung "andere nichtalkoholische Getränke" in das System der Tarifierung des gemeinsamen Zolltarifs; Abgrenzung zwischen Getränken ohne Bedeutung der Art ihrer Zusammensetzung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 234; EWG Art. 177
1. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFNUMMERN - ' ' ANDERE NICHTALKOHOLISCHE GETRÄNKE ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 22.02 - BEGRIFF - DEFINITION - OBJEKTIVE UND NACHPRÜFBARE KRITERIEN - VERWENDETE AUSGANGSSTOFFE - UNERHEBLICHKEIT - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gemeinsamer Zolltarif - Stärkungsmittel auf der Basis von Bierhefe.
Verfahrensgang
- BFH, 01.04.1980 - VII K 1/79
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1981 - 114/80
- EuGH, 26.03.1981 - 114/80
- BFH, 29.07.1981 - VII K 1/79
Wird zitiert von ... (25)
- BFH, 30.03.2010 - VII R 35/09
Umsatzsteuertarif - Einreihung trinkbarer Nahrungsergänzungsmittel als Getränke …
Der Begriff des Getränks sei vom EuGH (Urteil vom 26. März 1981 114/80, --Ritter--, Slg. 1981, 895) dahingehend geklärt, dass er ein Gattungsbegriff sei, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten Flüssigkeiten gemeint seien, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst würden.Der Inhalt dieses Begriffes ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können (EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895, 903).
In seiner Entscheidung in Slg. 1981, 895 hat der EuGH bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das aus Wasser, Bierhefe und 3, 9 % natürlichem Zitronensaft bestand und das nach der Herstellerempfehlung dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Esslöffeln eingenommen werden sollte, in die Tarifnr.
- EuGH, 08.05.2025 - C-252/24
Prisum Healthcare - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer …
Rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z. B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, sind für ihre Einreihung nicht relevant (siehe [Urteil vom 26. März 1981, Dr Ritter, 114/80, EU:C:1981:79]) …".Rn. 29 Dagegen folgt nach Ansicht der rumänischen Zollbehörde aus dem Urteil vom 26. März 1981, Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), dass alle Waren in flüssiger Form, wie die in Rede stehende Ware, zwingend in die Position 2202 der KN einzureihen seien, die "nicht alkoholhaltige Getränke" und "tonische Getränke oder Anregungsmittel (Tonika)" umfasse, unabhängig von ihrer Kennzeichnung als Nahrungsergänzungsmittel.
Rn. 40 Was erstens den Begriff "Getränk" betrifft, der weder in der KN noch im HS noch in den jeweiligen Erläuterungen zur KN und zum HS definiert ist, hat der Gerichtshof in den Rn. 8 und 9 des Urteils vom 26. März 1981, Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), bereits im Wesentlichen entschieden, dass dieser Begriff als Gattungsbegriff verstanden werden muss, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten Flüssigkeiten gemeint sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden, so dass er alle Flüssigkeiten erfasst, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sind, ohne dass es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können, oder auf die verwendeten Ausgangsstoffe ankommt.
Rn. 43 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 26. März 1981, Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), heißt es in der Erläuterung zur Position 2202 der KN, dass nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position Flüssigkeiten sind, die zum menschlichen Genuss bestimmt und pur trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern diese Getränke nicht zu einer anderen, spezifischeren Position der KN gehören.
Rn. 47 Was schließlich, fünftens, das vom Ausschuss für das HS auf seiner 71. Sitzung im März 2023 angenommene Einreihungsavis 2106.90/43 anbelangt, auf das sich Prisum Healthcare in ihren schriftlichen Erklärungen bezieht und in dem eine Ware mit Merkmalen, die mit denen der in Rede stehenden Ware vergleichbar sind, in die Position 2106 des HS eingereiht wurde, ist mit der rumänischen und der polnischen Regierung sowie der Kommission darauf hinzuweisen, dass die Union in Anbetracht des Urteils vom 26. März 1981, Dr Ritter (114/80, EU:C:1981:79), einen Antrag auf Überprüfung dieses Einreihungsavis gestellt hatte.
- BFH, 16.08.2012 - VII R 8/11
Tarifierung einer in Tropfen einzunehmenden Flüssigkeit
Rn. 5 Den dagegen eingelegten Einspruch, den die Klägerin im Wesentlichen damit begründete, dass die Ware kein Getränk sei, weil die Flüssigkeit bestimmungsgemäß im Mund verbleibe, wies die OFD unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. März 1981 114/80 --Ritter-- (Slg. 1981, 895) mit Einspruchsentscheidung vom 29. Oktober 2007 zurück.Nach dem EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895 komme es nicht auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge, die besonderen Zwecke, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen könnten, oder auf die Kennzeichnung der Flüssigkeiten als Nahrungsergänzungsmittel an.
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 1981, 895), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74), handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr.
Damit stellt sie auf die Art und Weise der Einnahme und die eingenommene Menge der Flüssigkeit ab, auf die es nach der Definition des Begriffs "Getränk" durch den EuGH in Slg. 1981, 895 gerade nicht ankommt.
Rn. 20 c) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, dass das EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895 "unter dem Gesichtspunkt der Fortentwicklung und Kohärenz des Europarechts" zu interpretieren und insbesondere eine Überprüfung des Getränkebegriffs unter Beachtung der "Definitionen und Vorgaben des europäischen Lebensmittelrechts", die "unmittelbar in das System der KN Einzug gefunden" hätten, geboten sei.
- BFH, 24.09.2014 - VII R 54/11
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Lieferung sog. Sondennahrung
Der Inhalt dieses Begriffs ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, ohne dass es auf die Art und Weise der Einnahme, die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen können (vgl. EuGH-Urteil vom 26. März 1981 C-114/80 --Dr. Ritter--, Slg. 1981, 895, ZfZ 1981, 304; Senatsurteil vom 30. März 2010 VII R 35/09, BFHE 229, 399, BStBl II 2011, 74, ZfZ 2010, 191;… Senatsbeschluss vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99, ZfZ 2013, 47).Rn. 15 Auf den mit der Einnahme der Flüssigkeit verfolgten Zweck und die aus diesem Grund vorhandenen Inhaltsstoffe kommt es --wie ausgeführt-- nicht an (EuGH-Urteil in Slg. 1981, 895, Rz 8, 9, ZfZ 1981, 304).
- BFH, 09.02.2006 - V R 49/04
Umsatzsteuersatz für sog. Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs
2202 KN ist ein Gattungsbegriff und umfasst alle Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sind, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden (vgl. EuGH-Urteil vom 26. März 1981 Rs. 114/80, Ritter, Slg. 1981, 895, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1981, 344;… BFH-Urteil vom 11. März 2004 VII R 20/01, BFH/NV 2004, 1305). - BFH, 28.03.2006 - VII R 50/04
Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen …
22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs --GZT-- (jetzt Pos. 2202 KN) sind als Getränke solche Flüssigkeiten anzusehen, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sind, ohne dass es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankommt, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen (EuGH-Urteil vom 26. März 1981 Rs. 114/80, EuGHE 1981, 895, 903). - FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 303/14
Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach …
So habe der EuGH mit Urteil vom 26.03.1981 (114/80, Slg 1981, 895) entschieden:.Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.03.1981, C-114/80, Slg. 1981, 895), der sich der BFH (…Urteile vom 16. August 2012 VII R 8/11, BFH/NV 2013, 99; 30. März 2010 VII R 35/09, BStBl II 2011, 74) ausdrücklich angeschlossen hat, handelt es sich bei dem Ausdruck "andere Getränke" der Tarifnr.
- BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 1812/06
Biersteuer/Branntweinsteuer: Zur Frage, ob Bier ein Zwischenprodukt zur …
Zur näheren Bestimmung des Begriffs "Getränk" zieht der Bundesfinanzhof eine Entscheidung des EuGH heran, in der es heißt, dass unter Getränken alle Flüssigkeiten zu verstehen seien, die zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt seien, ohne dass es auf die eingenommene Menge oder die besonderen Zwecke ankomme, denen die verschiedenen Arten genießbarer Flüssigkeiten dienen könnten (EuGH, Urteil vom 26. März 1981, Rs. 114/80 - Ritter, Slg. 1981, S. 895 Rn. 8). - FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 1461/09
Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung
Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 26. März 1981 (Rs. C-114/80, EuGHE 1981, 895 zur Bierhefe) keinerlei Veranlassung gehabt, die Sondennahrung in seine Erwägungen einzubeziehen, da sich der Entwicklungsstand seinerzeit erst im Anfangsstadium befunden habe.Rn. 29 Unter "Getränken" im zolltariflichen Sinne hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 26. März 1981 (C-114/80, EuGHE 1981, 895; "Bierhefe") alle zum menschlichen Genuss geeigneten und bestimmten Flüssigkeiten, unabhängig von der Art und Weise, wie sie eingenommen werden, vom Zweck der Einnahme (z. B. Löschung des Durstes; Förderung der Gesundheit) und von den verwendeten Ausgangsstoffen verstanden, soweit sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.
Im Zeitpunkt des Urteils des EuGH vom 26. März 1981 (a. a. O.) war - wie die Klägerseite zu Recht vorträgt - der Entwicklungsstand der Sondennahrung erst im Anfangsstadium, und diese Art der Nahrungszufuhr war allenfalls ausnahmsweise üblich (Friedrich, ZfZ 2003, 110, 111), weshalb der EuGH keinen Anlass hatte, sich mit dieser besonderen Form der Nahrung eingehend im Rahmen seiner Entscheidung auseinanderzusetzen.
- FG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 1 K 1327/07
Zolltarifliche Einreihung eines flüssigen Nahrungsergänzungsmittels zur Stärkung …
Nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.1981 (C-114/80, HFR 1981, 344) sei der zolltarifliche Getränkebegriff ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten und geeigneten Flüssigkeiten gemeint seien, sofern sie nicht von einer anderen Position erfasst würden.Nach dem Urteil vom 26.03.1981 (C-114/80, HFR 1981, 344) ist der zolltarifliche Getränkebegriff ein Gattungsbegriff, mit dem alle zum menschlichen Genuss bestimmten und geeigneten Flüssigkeiten gemeint sind, sofern sie nicht von einer anderen spezifischen Einteilung erfasst werden.
In seinem Urteil vom 26.03.1981 C-114/80, a.a.O., hat der EuGH bei der Einreihung eines Erzeugnisses, das aus Wasser, Bierhefe und 3, 9 % natürlichem Zitronensaft bestand, und das nach der Herstellerempfehlung dreimal täglich in einer Menge von ein bis zwei Esslöffeln eingenommen werden sollte, in die Tarifnr.
- FG Münster, 16.12.2010 - 5 K 1462/09
Ermäßigter Steuersatz auf Sondennahrung
- EuGH, 14.07.2011 - C-196/10
Paderborner Brauerei Haus Cramer - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte …
- FG Niedersachsen, 19.01.2017 - 5 K 128/15
Unterfallen eines Nahrungsergängzungsmittels unter den ermäßigten Steuersatz nach …
- BFH, 11.03.2004 - VII R 20/01
Verbindliche Zolltarifauskunft - Widerruf
- FG Düsseldorf, 21.07.2004 - 4 K 4117/03
Branntweinsteuer; Tarifierung; Bierprodukt; Herstellung; Filtration; Aussehen; …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-177/91
Bioforce GmbH gegen Oberfinanzdirektion München. - Gemeinsamer Zolltarif - …
- BFH, 20.06.2011 - VII R 10/11
Anforderungen an eine Revisionsbegründung
- FG Hessen, 25.11.2010 - 7 K 3205/08
Einreihung von Sondennahrung
- FG München, 29.11.2000 - 3 K 1693/99
Tarifierung einer zuckersirupartigen, aromatischen Flüssigkeit; Widerruf von …
- BFH, 04.05.1993 - VII R 103/92
Zolltarifliche Bewertung von gelösten Zuckerarten mit beigefügtem Apfelaroma …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-467/03
Ikegami
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1995 - C-459/93
Hauptzollamt Hamburg-St. Annen gegen Thyssen Haniel Logistic GmbH. - Gemeinsamer …
- EuGH, 07.10.1982 - 234/81
Du Pont de Nemours
- FG Niedersachsen, 01.09.2022 - 5 K 70/20
Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen von trinkbaren …
- FG München, 29.11.2000 - 3 K 1893/99
Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; Widerruf von verbindlichen …
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Rechtsprechung
| FG Schleswig-Holstein, 21.07.1980 - I 114/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1981 - 114/80 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Dr. Ritter GmbH & Co. gegen Oberfinanzdirektion Hamburg.
Gemeinsamer Zolltarif - Stärkungsmittel auf der Basis von Bierhefe
Verfahrensgang
- BFH, 01.04.1980 - VII K 1/79
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1981 - 114/80
- EuGH, 26.03.1981 - 114/80
- BFH, 29.07.1981 - VII K 1/79
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 23.03.1972 - 36/71
Henck / Hauptzollamt Emden
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1981 - 114/80
Unter "Zubereitung" ist dabei, wie der Gerichtshof in der Rechtssache 36/71.(Günter Henck/Hauptzollamt Emden, Urteil vom 23. März 1972, Slg. 1972, 187 ff.) hervorgehoben hat, die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen.
- EuGH, 26.02.1980 - 54/79
Hako-Schuh / Hauptzollamt Frankfurt/Main-Ost
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1981 - 114/80
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen ist es, entgegen der Meinung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, sachgerecht, wenn die Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, die zwar nicht verbindlich sind, aber immerhin ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung darstellen (vgl. zuletzt EuGH 26. Februar 1980 - Hako-Schuh Dietrich Bahner/Hauptzollamt Frankfurt am Main, 54/79 - Slg. 1980, 311), zur Abgrenzung der Tarifnummern 21.07 und 22.02 des Gemeinsamen Zolltarifs ebenfalls darauf abstellen, ob eine zum menschlichen Genuß bestimmte Ware unmittelbar trinkbar ist oder nicht.
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Rechtsprechung
| LG Deggendorf, 09.12.1980 - S 114/80 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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