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   VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20   

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https://dejure.org/2020,23367
VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20 (https://dejure.org/2020,23367)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19.08.2020 - 12 B 36/20 (https://dejure.org/2020,23367)
VG Schleswig, Entscheidung vom 19. August 2020 - 12 B 36/20 (https://dejure.org/2020,23367)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Ernennung der gewählten Landesdatenschutzbeauftragten durch den Ministerpräsidenten abgelehnt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Für Posten des Landesdatenschutzbeauftragten ist auch nach der DSGVO keine öffentliche Ausschreibung erforderlich

  • delegedata.de (Kurzinformation)

    DSGVO erfordert keine öffentliche Stellenausschreibung für das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20
    Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, s. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 23).

    Schließlich ist der Antrag des Antragstellers auch deshalb abzulehnen, weil ausgeschlossen erscheint, dass der Landtag - sollte er eine neue Auswahlentscheidung treffen müssen - den Antragsteller zum Landesbeauftragten für Datenschutz wählen würde (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab bei der Beförderungsauswahl BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20
    Art. 33 Abs. 2 GG erfasst jedoch nicht solche Ämter auf staatlicher oder kommunaler Ebene, die durch demokratische Wahlen der Wahlbürger oder durch eine Wahl von diesen gewählter Wahlkörper besetzt werden, wie z.B. das Amt eines kommunalen Wahlbeamten (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 21; Hense, a.a.O.; Badura, a.a.O., Rn. 24, Battis, a.a.O., Rn. 25).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 2 B 96.04

    Datenschutzbeauftragter; Dienstaufsicht; Unabhängigkeit.

    Auszug aus VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20
    Der bzw. die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein steht nicht in einem Beamtenverhältnis, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis eigener Art (§ 6 Abs. 1 ULDErrG SH; vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2005 - 2 B 96/04 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2011 - 1 M 158/10

    Beschwerde in Sachen Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des

    Auszug aus VG Schleswig, 19.08.2020 - 12 B 36/20
    In der Regel wird der Ministerpräsident daher das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.01.2011 - 1 M 158/10 - juris Rn. 19).
  • VG Hannover, 21.06.2023 - 13 B 3358/23

    Neuer Landesbeauftragter für den Datenschutz darf ernannt werden - Antrag der

    Ferner bleibt noch zu prüfen, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten wurde, die gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen gegeben sind und keine Anhaltspunkte für willkürliche oder unsachgemäße Erwägungen vorliegen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2021 - 6 B 1176/21 - juris, Rn. 52; VG Schleswig, Beschluss vom 19. August 2020 - 12 B 36/20 - juris, Rn. 24).

    Unabhängig von der Frage, ob es einer öffentlichen Debatte über mögliche (weitere) Kandidaten schon nicht bedurfte (vgl. Nguyen/Stroh, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl., Art. 53, Rn. 3; VG Schleswig, Beschluss vom 19. August 2020 - 12 B 36/20 - juris, Rn. 25), bestand jedenfalls aber (spätestens) mit der Bekanntgabe des Wahlvorschlags die Möglichkeit zu einer solchen Debatte.

    Indem die Wahl ausschließlich in der Hand des Landtags liegt, ist ferner dem unionsrechtlichen Gebot der "völligen Unabhängigkeit" der bzw. des Beauftragten für den Datenschutz ( Art. 52 Abs. 1 DSGVO ), die eine Nähe zur Regierung ausschließen soll, Rechnung getragen (vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 19. August 2020 - 12 B 36/20 - juris, Rn. 25).

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