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   VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942   

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VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942 (https://dejure.org/2010,71400)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 (https://dejure.org/2010,71400)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2010 - 12 BV 08.942 (https://dejure.org/2010,71400)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Opferentschädigung; Kriegsopferfürsorgeleistungen; Erstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern; Leistungen des Trägers der Jugendhilfe nach §§ 30, 34, 42 SGB VIII; Vergleichbarkeit mit Leistungen nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. §§ 27, 27d BVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 12.07.2005 - 5 B 56.05

    Anspruch eines Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Sie ist eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe, die nur bei erzieherischem Bedarf infolge einer erzieherischen Mangelsituation gegeben ist (vgl. BVerwG vom 12.7.2005 JAmt 2005, 524).

    Die Zuordnung eines bestehenden Hilfebedarfs steht aber nicht im Ermessen des Jugendamtes ("Wahlfeststellung"), vielmehr ist im Einzelfall zu klären, worauf der Hilfebedarf konkret zurückzuführen ist (vgl. Wiesner, a.a.O., § 35a RdNr. 35 unter Hinweis auf BVerwG vom 12.7.2005 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 30.01.2008 - 12 B 06.2859

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder;

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Soweit der Kläger meint, die von ihm gewährten Leistungen könnten in Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umgedeutet werden, steht dem bereits entgegen, dass hierfür zumindest die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch Fachkräfte über eine Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei J. fehlt, die notwendige Grundlage für die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeart im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859; vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596; zuletzt vom 11.1.2010 Az. 12 CE 09.2371).

    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlich aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und hieraus - insoweit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar - auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen schließen (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Danach genüge die Identität des Leistungsadressaten (vgl. auch BVerwG vom 23.9.1999 FEVS 51, 337).

    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine gleiche, gleichartige, einander entsprechende, kongruente, einander überschneidende oder deckungsgleiche Leistung (BVerwG vom 22.10.2009 FamRZ 2010, 464; siehe dazu auch BSG vom 24.3.2009 FEVS 61, 114 unter Hinweis auf BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337; ebenso Roos, a.a.O., § 104 RdNr. 11 m.w.N.).

  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 4/93

    Gewalttaten im Sinne des OEG , Gesundheitsstörungen als mögliche Folge schwerer

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Das gelte besonders für die Opfer erheblicher körperlicher oder psychischer Gewalt, die posttraumatische Störungen erlitten hätten, insbesondere gelte das bei sexuellem Missbrauch von Kindern (Hinweis auf BSG vom 18.10.1995 BSGE 77, 7).

    1.1.2.1 J. gehört zwar unstreitig zum Personenkreis nach § 1 OEG (vgl. BSG je vom 18.10.1995 BSGE 77, 1 und BSGE 77, 7 zum auch "gewaltlosen" sexuellen Missbrauch von Kindern), weil seelische Behinderungen nach traumatischen Erlebnissen (z. Bsp. sexuellem Missbrauch) zu einer Anspruchsberechtigung nach dem Opferentschädigungsgesetz führen können.

  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 12 CE 08.2731

    Zur Notwendigkeit der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des §

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Vom Vorliegen einer seelischen Behinderung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII kann nicht gleichsam selbstredend auf eine Teilhabebeeinträchtigung geschlossen werden (vgl. BayVGH vom 21.1.2009 Az. 12 CE 08.2731).
  • VGH Bayern, 22.12.2009 - 12 CE 09.2371

    Beschwerde; vorläufiger Rechtschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Soweit der Kläger meint, die von ihm gewährten Leistungen könnten in Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII umgedeutet werden, steht dem bereits entgegen, dass hierfür zumindest die gesetzlich vorgesehene Entscheidung durch Fachkräfte über eine Teilhabebeeinträchtigung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei J. fehlt, die notwendige Grundlage für die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfeart im Einzelfall (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) ist, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. BayVGH vom 30.1.2008 Az. 12 B 06.2859; vom 18.2.2008 JAmt 2008, 596; zuletzt vom 11.1.2010 Az. 12 CE 09.2371).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine gleiche, gleichartige, einander entsprechende, kongruente, einander überschneidende oder deckungsgleiche Leistung (BVerwG vom 22.10.2009 FamRZ 2010, 464; siehe dazu auch BSG vom 24.3.2009 FEVS 61, 114 unter Hinweis auf BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337; ebenso Roos, a.a.O., § 104 RdNr. 11 m.w.N.).
  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Das Bundesverwaltungsgericht verlangt eine gleiche, gleichartige, einander entsprechende, kongruente, einander überschneidende oder deckungsgleiche Leistung (BVerwG vom 22.10.2009 FamRZ 2010, 464; siehe dazu auch BSG vom 24.3.2009 FEVS 61, 114 unter Hinweis auf BVerwGE 109, 325 = FEVS 51, 337; ebenso Roos, a.a.O., § 104 RdNr. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Voraussetzung ist demnach das Bestehen miteinander konkurrierender Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger (vgl. BVerwG vom 2.3.2006 BVerwGE 125, 95 = FEVS 58, 100), d. h. beide Träger müssen hinsichtlich der geeigneten und erforderlichen Hilfe im Einzelfall zur Leistung verpflichtet sein.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2009 - 12 A 3117/07

    Einsatz des Vermögens des Opfers einer Straftat als Härte i.S.d. § 90 Abs. 3

    Auszug aus VGH Bayern, 29.03.2010 - 12 BV 08.942
    Dazu gehören auch die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (vgl. Vondung in LPK-SGB VIII, 2. Auflage 2006, § 10 RdNr. 11b; OVG Münster vom 23.3.2009 Az. 12 A 3117/07 ).
  • KG, 05.12.1990 - 9 W 6905/90

    Anspruch auf Rückgabe von Vermögenswerten aus § 3 Abs. 1 Gesetz zur Regelung

  • VG Münster, 30.10.2007 - 5 K 2309/04

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers gegen einen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2018 - L 20 SO 331/15

    Kosten für die Unterbringung eines Hilfeempfängers

    Zweck einer Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) als zeitlich befristeter Krisenintervention durch das Jugendamt ist eine sozialpädagogische Unterstützung durch intensive pädagogische Hilfestellung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und die dazu erforderliche Befugnis, vorläufig Funktionen der elterlichen Sorge wahrzunehmen (Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2014, § 42 Rn. 24 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 Rn. 40).

    Denn hat sie die Inobhutnahme seinerzeit auch tatsächlich als eine solche verstanden, (wie es sich aus den Akten und den internen Entscheidungen der Klägerin ergibt; s.o.), hat sie sich möglicherweise nur über die Rechtsfolge dieser Entscheidung im Kostenerstattungsverfahren geirrt (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 Rn. 42).

  • VGH Bayern, 18.05.2015 - 12 B 15.25

    Vergleichbarkeit von Leistungen der Jugendhilfe und Leistungen der

    Beinhaltet ein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) die Unterbringung eines jungen Menschen in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, besteht mit einer Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII Leistungskongruenz (im Anschluss an BVerwG, Urt. vom 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 [87] unter Aufgabe von BayVGH, Urt. vom 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96 [98]).

    Die vom Kläger als geeignet und notwendig festgestellte und auch erbrachte Jugendhilfeleistung in Form der Heimerziehung sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96) mit den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 25a Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 27d BVG) weder nach Leistungsart noch Zweckbestimmung vergleichbar.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 29.3.2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96), auf die das Verwaltungsgericht sein Urteil vom 22. Juli 2014 maßgeblich stützt, ist durch die zeitlich nachfolgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.5.2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85 und U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -, JAmt 2012, 47) überholt.

    Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 2010 - 12 BV 08.942 -, JAmt 2011, 96 berücksichtigt diesen Gesichtspunkt nicht und ist deshalb auf deutliche Kritik gestoßen (vgl. Hoffmann, JAmt 2011, 99; Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 10 Rn. 18 m.w.N.).

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - L 7 SO 1832/18

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Sie dient auch dazu, eine Fremdunterbringung zu vermeiden (zum Ganzen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Urteil vom 29. März 2010 - 12 BV 08.942 - juris Rdnr. 40).
  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19

    Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

    Vielmehr sei im Einzelfall zu klären, worauf der Hilfebedarf konkret zurückzuführen sei (BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 - 12 BV 08.942, Rn. 40 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 21.10.2011 - 3 K 598/10

    Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegenüber dem Träger der Leistungen

    Dieser Nachrang wird durch die Verpflichtung zur Kostenerstattung gemäß § 104 SGB X sichergestellt.(Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 20) Zu den gegenüber der Jugendhilfe vorrangigen Leistungen gehören auch Leistungen nach dem OEG.(Vgl. etwa BayVGH, Urteile vom 29.03.2010 -12 BV 08.942 und 943 -, m.w.N., beide zitiert nach juris; Vondung in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 10 Rdnr. 11b) Der für die Leistungen nach dem OEG zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge braucht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber nur das zu erstatten, was er selbst bei direkter Leistung an den Berechtigten zu erbringen hätte(Hoffmann, Zur Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge in den Fällen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG), JAmt 2008, 135).

    Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums das Leistungssystem des Bundesversorgungsgesetzes, hier der Kriegsopferfürsorge, als das diesem Zweck am besten gerecht werdende angesehen.(vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 27.8.1974, BT-Drs. 7/2506, S. 7; BayVGH, Urteile vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 und 943 -, m.w.N., beide zitiert nach juris) Nach dem Willen des Gesetzgebers - aufgrund ausführlicher Erörterung im Gesetzgebungsverfahren - sind die Anspruchsvoraussetzungen im Opferentschädigungsgesetz "vollständig formuliert", die Rechtsfolgen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.(vgl. BT-Drs. 7/2506, S. 1, 11; BayVGH, Urteile vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 und 943 -, m.w.N., beide zitiert nach juris) Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken(vgl.auchBayVGH, Urteile vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 und 943 -, m.w.N., beide zitiert nach juris).

    Sie ist als Förderungsmaßnahme für Kinder von Geschädigten sowie Waisen konzipiert(vgl. BT-Drs. 7/2506, S. 11) und bezweckt, für die unterhaltsberechtigten Kinder eines Beschädigten bzw. für die Waisen eine den Fähigkeiten entsprechende Schul- und Berufsausbildung sicherzustellen(BayVGH, Urteile vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 und 943 -, m.w.N., beide zitiert nach juris).

    Anspruchsberechtigt ist im Falle der Berechtigung nach § 1 OEG der Beschädigte nur für sein Kind.(BayVGH, Urteile vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 und 943 -, m.w.N., beide zitiert nach juris; vgl. ergänzend auch BVerwG, Urteil vom 8.11.1973 - V C 12.73 -, Buchholz 436.7 § 27 BVG Nr. 13) Hilfe in diesem Sinne kann demzufolge zwar auch eine stationäre Hilfe sein, nicht aber an das Opfer im Sinne des § 1 OEG selbst, sondern an sein Kind.

  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.106

    Fehlende Kongruenz von Hilfeleistungen nach § 27, § 33 SGB VIII und § 27 BVG

    Er verweist auf die fehlende Kongruenz der Leistungen nach § 27 und § 34 SGB VIII von Leistungen nach dem OEG mit solchen nach dem Bundesversorgungsgesetz -BVG - sowie auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2010, Az. 12 BV 08.943 und Az. 12 BV 08.942.

    Zur fehlenden Vergleichbarkeit der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2010, Az. 12 BV 08.942, JAmt 2011 96-99, Folgendes ausgeführt:.

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

    Sie diene auch dazu, eine Fremdunterbringung zu vermeiden (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 - Rn. 40 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 22.09.2014 - B 3 K 13.113

    Fehlende Kongruenz von Hilfe zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) und Erziehungsbeihilfe

    Zur fehlenden Vergleichbarkeit der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII und der Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 BVG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2010, Az. 12 BV 08.942, JAmt 2011 96-99, Folgendes ausgeführt:.

    Wenn aber schon die Umdeutung einer Hilfeleistung nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) in eine Eingliederungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII (für beide Hilfearten ist der Jugendhilfeträger zuständig) wegen der unterschiedlichen Bedarfslagen und der deshalb unterschiedlichen erforderlichen Hilfeleistungen nicht möglich erscheint (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 29.03.2010, a.a.O.), so kommt eine Umdeutung in eine Hilfeart, für die der Kläger nicht einmal zuständig ist, noch weniger in Frage.

  • VG Bayreuth, 22.07.2014 - B 3 K 13.939

    Jugendhilfe und Opferentschädigung; Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X; Hilfe

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 - überzeugend ausgeführt, dass Leistungen der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII nicht mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d BVG vergleichbar seien.

    Zur fehlenden Vergleichbarkeit der Leistungen der Jugendhilfe in Form der Obhutnahme und der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.03.2010 - 12 BV 08.942 - (entsprechend auch im Verfahren - 12 BV.08.943 -) veröffentlicht in - juris - folgendes ausgeführt:.

  • SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16

    Abgewiesene Klage im Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfe

    Vielmehr ist im Einzelfall zu klären, worauf der Hilfebedarf konkret zurückzuführen ist (BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 - 12 BV 08.942 - Rn. 40 m.w.N.).
  • VG Bayreuth, 22.07.2014 - B 3 K 13.931

    Jugendhilfe und Opferentschädigung; Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X; Hilfe

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