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   LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16   

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LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16 (https://dejure.org/2016,39991)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2016 - 12 O 281/16 (https://dejure.org/2016,39991)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - 12 O 281/16 (https://dejure.org/2016,39991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 488 Abs 3 BGB, § 489 Abs 1 Nr 2 BGB, § 5 Abs 3 BauSparAVB, § 5 Abs 4 BauSparAVB
    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren nach Zuteilungsreife; Kündigungsrecht wegen rückständiger Regelsparbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 14.10.2011 - 9 U 151/11

    Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge: Kündigungsrecht einer Bausparkasse

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16
    Sehen die Allgemeinen Bausparbedingungen vor, dass der Bausparkasse mit Zuteilungsreife anstelle eines Kündigungsrechts wegen rückständiger Regelsparbeiträge das Recht zusteht, das bereitzustellende Darlehen entsprechend zu kürzen, so kommt ein Kündigungsrecht der Bausparkasse aus § 488 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn nach der Kürzung kein Bauspardarlehen mehr verbleibt (vergleiche OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 9 U 151/11).

    Eine zur Kündigung berechtigende Vollbesparung (dazu OLG Stuttgart, Urteil v. 14.10.2011 - 9 U 151/11) scheidet zunächst deshalb aus, da der Kontostand von rund 29.000 ? nicht die ursprünglich vereinbarte Bausparsumme von rund 40.000 ? erreicht.

    Dies macht jedoch keinen Unterschied, denn tragender Gedanke des Kündigungsrechts bei Vollbesparung (OLG Stuttgart, Urteil v. 14.10.2011 - 9 U 151/11) ist nicht das Erreichen der Bausparsumme, sondern der sich daraus ergebende Ausschluss des Bauspardarlehens.

  • LG Stuttgart, 12.11.2015 - 12 O 100/15

    Keine Kündigung eines Bausparvertrags 10 Jahre nach Zuteilungsreife

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16
    Mit dem dem Bausparen zugrunde liegenden Gedanken des Kollektivsparens ist es unvereinbar, dass einem Bausparer, den die Bausparkasse vollkommen frei bestimmen kann, über eine Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Sonderopfer dergestalt auferlegt wird, dass er mit seinen zukünftigen Zinserwartungen vollkommen ausfällt, während die übrigen, ungekündigten Mitglieder des Kollektivs ihre Zinserwartungen weiterhin in voller Höhe realisieren können (vergleiche LG Stuttgart, Urteil vom 12. November 2015, 12 O 100/15, ZIP 2015, 2363).(Rn.18).

    Denn in jedem Fall sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht erfüllt (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 12.11.2015 - 12 O 100/15 mwN).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16
    Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob ein Kündigungsrecht schon deshalb ausscheidet, weil § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seinem Sinn- und Zweck entsprechend in der Form zu reduzieren wäre, dass er auf das Einlagengeschäft einer Bausparkasse keine Anwendung findet (so OLG Stuttgart, Urteil v. 04.05.2016 - 9 U 230/15).
  • OLG Bamberg, 10.08.2016 - 8 U 24/16

    Wirksamkeit der Kündigung eines Bausparvertrags nach Eintritt der Zuteilungsreife

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16
    Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Schadensersatzgesichtspunkten wegen Verletzung einer Nebenpflicht iSd. § 241 Abs. 2 BGB (aA: OLG Bamberg, Urteil v. 10.08.2016 - 8 U 24/16, Tz. 76 - juris).
  • OLG Stuttgart, 30.03.2016 - 9 U 171/15

    Bausparvertrag: Kündbarkeit durch die Bausparkasse nach Eintritt der

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16
    Mit dessen Hilfe kann sie den Bausparer wirksam dazu veranlassen, den Vertrag nicht weiter in die Länge zu ziehen als vorab vereinbart, sondern im Gegenteil Sparraten, die zum Vertragsende aufgrund von Vollbesparung führen, einzuzahlen (OLG Stuttgart, Urteil v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; LG Stuttgart, a.a.O.).
  • OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16
    Maßgeblich ist die Summe aus 3, 5-fachem Jahreszinsbetrag von 2.960,79 ? und möglichem Bauspardarlehen von 11.859,27 ?, wobei jeweils ein Abschlag von 50 % vorzunehmen ist (OLG Stuttgart, Beschluss v. 09.06.2015 - 9 W 25/15).
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   LG Frankfurt/Main, 14.07.2016 - 12 O 281/16   

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