Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 97 Abs. 1, 19 a UrhG
Prüfungspflicht des Sharehosters bei Verletzungen des Urheberrechts - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Telemedicus
Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern
- Telemedicus
Zu den Prüfungspflichten von Sharehostern
- JurPC
Zu den Prüfpflichten für Sharehosting-Anbieter
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässige Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien und ohne Bereitstellung eines Verzeichnisses mit Download-Links zu den auf den Servern gespeicherten Dateien; ...
- info-it-recht.de
Prüfpflichten eines Sharehosters (hier: Urheberrechtsverletzung; Prüfung Störerhaftung)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 19a; UrhG § 97 Abs. 1; TMG § 7 Abs. 2
Unzulässige Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zum Hochladen beliebiger Dateien und ohne Bereitstellung eines Verzeichnisses mit Download-Links zu den auf den Servern gespeicherten Dateien; ... - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)
Sharehoster Rapidshare haftet erst ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen
Sonstiges
- spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 17.09.2010)
Filehoster und das Recht: (Keine) Ausweitung der Grauzone?
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08
Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare
Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08
Zu berücksichtigen ist unter anderem, dass der Verletzte auf die Inanspruchnahme des Störers bzw. Trägers von Verkehrspflichten angewiesen sein kann, denn dem von einem Verletzungsgeschehen Bedrohten ist nicht damit geholfen, theoretisch gegen zahlreiche, schwer ermittelbare unmittelbare Verletzer vorzugehen (OLG Hamburg BeckRS 2009, 29347, Seite 12).Andererseits kann die Gefährdung des Geschäftsmodells durch Kontrollmaßnahmen auch nicht dazu führen, dass der Rechteinhaber schutzlos gestellt wird (OLG Hamburg, BeckRS 2009, 29347, Seite 13).
- BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01
Internet-Versteigerung
Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08
Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 - 10 TMG sind nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236; BGHZ 172, 119 - Internetversteigerung I und II). - BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08
Andererseits sollen dem in Anspruch genommenen Verletzer in der Regel keine Anforderungen auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder eine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH WRP 2007, 1173, 1177- jugendgefährdende Medien bei X).
- BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04
Internet-Versteigerung II
Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08
Die Haftungsprivilegierungen der §§ 7 - 10 TMG sind nicht auf den allgemeinen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch anzuwenden (BGHZ 158, 236; BGHZ 172, 119 - Internetversteigerung I und II). - BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99
Ambiente.de
Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08
Das setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13,17- Ambiente.de). - OLG Düsseldorf, 22.03.2010 - 20 U 166/09
Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen Dritter
Auszug aus LG Düsseldorf, 01.09.2010 - 12 O 319/08
Die Antragsgegner selbst halten kein Verzeichnis mit Download-Links zu den auf ihren Servern gespeicherten Dateien bereit (vgl. OLG Düsseldorf I-20 U 166/09, Urteil vom 03.05.2010, S. 5).
- LG Hamburg, 14.06.2011 - 310 O 225/10
Verantwortlichkeit des Sharehosters für urheberrechtswidrige Inhalte
Auf Antrag der Klägerin wurde den Beklagten durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 01.07.2008, Az.: 12 O 319/08 (Anlage K 24), im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten, die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss genannten Musikwerke unter dem Dienst "uploaded.to" öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.