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   LG München II, 20.04.2018 - 12 O 4218/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,49239
LG München II, 20.04.2018 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2018,49239)
LG München II, Entscheidung vom 20.04.2018 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2018,49239)
LG München II, Entscheidung vom 20. April 2018 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2018,49239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GastG § 7 Abs. 2; UWG § 3, § 3 a, § 8 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 S. 2
    Kein Regelverstoß bei Verkauf von Brot und Brötchen an Sonn- und Feiertagen durch Gaststättenbetreiber

  • rewis.io

    Kein Regelverstoß bei Verkauf von Brot und Brötchen an Sonn- und Feiertagen durch Gaststättenbetreiber

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 17.09.1997 - 3 ObOWi 91/97

    Straßenverkauf von Flaschenbier in Tankstelle mit Getränkemarkt und Stehausschank

    Auszug aus LG München II, 20.04.2018 - 12 O 4218/17
    Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 17.09.1997 (3 ObOWi 91/97) hinsichtlich der Auslegung von § 7 Abs. 2 Gaststättengesetz zutreffend festgestellt hat, besagt die Vorschrift nicht, dass die zubereiteten Speisen nur zum Verzehr durch den Käufer selbst abgegeben werden dürfen.
  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 44/19

    Sonntagsverkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb zulässig

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG München II, BeckRS 2018, 38809).
  • OLG München, 14.02.2019 - 6 U 2188/18

    "Semmelverkauf" an Sonn- und Feiertagen: Berufung der Zentrale zur Bekämpfung

    Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

    Das Urteil des LG München II vom 20.04.2018, Az.: 12 O 4218/17, wird abgeändert, soweit damit die Klage abgewiesen wurde.

    Die Klägerin wird unter Abänderung des Urteils des LG München II, Az.: 12 O 4218/17, verurteilt, an die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.355,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2017 zu bezahlen, hilfsweise den Beklagten hiervon freizustellen.

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Rechtsprechung
   LG München II, 01.09.2020 - 12 O 4218/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40157
LG München II, 01.09.2020 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2020,40157)
LG München II, Entscheidung vom 01.09.2020 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2020,40157)
LG München II, Entscheidung vom 01. September 2020 - 12 O 4218/17 (https://dejure.org/2020,40157)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 104
    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten im Revisionsverfahren

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 18.07.2003 - 11 W 1732/03

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten der Partei zur mündlichen Verhandlung

    Auszug aus LG München II, 01.09.2020 - 12 O 4218/17
    Die Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung sind nunmehr regelmäßig erstattungsfähig, vgl. OLG München, Beschluss vom 18.7.03, 11 W 1732/03 in RPfleger 2004, 63.
  • OLG Stuttgart, 11.06.2002 - 8 W 603/01

    Kostenerstattung: Reisekosten einer Partei zur mündlichen Verhandlung vor dem

    Auszug aus LG München II, 01.09.2020 - 12 O 4218/17
    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 11.06.2002, 8 W 603/01, der hier auszugsweise zitiert wird, gilt:.
  • OLG Stuttgart, 18.03.1992 - 8 W 433/91
    Auszug aus LG München II, 01.09.2020 - 12 O 4218/17
    Es ist anerkannt und auch ständige Rechtsprechung des Senats (Die Justiz 1992, 185 = Rpfleger 1992, 448 = JurBüro 1992, 471; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 91 Rz. 80; Zöller/Herget, 23. Aufl. 2002, § 91 Rz. 13, "Reisekosten der Partei", jeweils m.N.), dass die Kosten für die Teilnahme einer Partei an Terminen zur mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme in aller Regel erstattungsfähig sind.
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