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Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 02.04.2004 - 12 B 829/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,19933
VG Oldenburg, 02.04.2004 - 12 B 829/04 (https://dejure.org/2004,19933)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 02.04.2004 - 12 B 829/04 (https://dejure.org/2004,19933)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 02. April 2004 - 12 B 829/04 (https://dejure.org/2004,19933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 S. 1 BJagdG vom 29. November 1952 in der Fassung der Änderung ... durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (WaffRNeuRegG); § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG; § 80 Abs. 5 VwGO; § 45 Abs. 4 WaffG; § 18 S. 1 BJagdG
    Voraussetzungen der Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheines und dessen Einziehung; Prüfungsumfang des Gerichts bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Frage der Vorprägung einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen der Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheines und dessen Einziehung; Prüfungsumfang des Gerichts bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Frage der Vorprägung einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 112
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2003 - 11 ME 286/03

    Aufschiebende Wirkung; Ausnahmefall; Bagatelldelikt; Begründungserfordernis; …

    Auszug aus VG Oldenburg, 02.04.2004 - 12 B 829/04
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes durch das einschlägige materielle Recht vorgeprägt sein kann (Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2003 - 11 ME 286/03 -, V.n.b.;… vgl. auch Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 148;… Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 92).

    Mit dem Nds. OVG (Beschluss vom 29. Oktober 2003, a.a.O.) ist die Kammer der Auffassung, dass ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

  • VG Regensburg, 16.07.2003 - RN 7 S 03.1019
    Auszug aus VG Oldenburg, 02.04.2004 - 12 B 829/04
    Auch kann § 45 Abs. 2 WaffG n.F. nicht entnommen werden, dass die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse nur dann widerrufen werden können, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die - im Zeitpunkt der Erteilung - zur Versagung hätten führen müssen (so wohl VG Regensburg, Beschluss vom 16. Juli 2003 - RN 7 S 03.1019 - , V.n.b.).
  • BVerwG, 10.07.1991 - 1 B 78.91

    Waffenrecht: Bankrott als Vermögensstraftat i.S. des WaffG

    Auszug aus VG Oldenburg, 02.04.2004 - 12 B 829/04
    Diese Zweifel sind auch dafür erheblich, ob er als Waffenbesitzer ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1991 - 1 B 78.91 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 59 = GewArch 1992, 118).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2017 - 16 U 1/17

    Keine Parteifähigkeit des AStA

    Demgemäß wurden in der Vergangenheit in verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Unterlassungsklagen wegen durch den AStA der jeweiligen Universität veröffentlichter Äußerungen, die keinen konkreten studentischen- oder hochschulbezogenen Inhalt haben, gegen die Studierendenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den AStA der Universität als ihrem Organ anhängig gemacht [vgl. VG Gießen Beschl. v. 18.9.1997 - 3 M 1279/97 = NVwZ-RR 1998, 241; VGH Kassel Beschl. v. 6.4.1998 - 8 TG 1084/98 = NVwZ 1998, 873 [OVG Nordrhein-Westfalen 30.10.1997 - 8 A 3515/95] ; Beschl. v. 19.7.2004 - 8 TG 107/03 = NVwZ-RR 2005, 114 [VG Oldenburg 02.04.2004 - 12 B 829/04] ; Beschl. v. 28.7.1998 - 8 TM 2553/98 = NVwZ 1999, 212 [OVG Bremen 26.11.1997 - 1 B 120/97] ; VG Osnabrück Urt. v. 21.7.2015 - 1 A 4/15 = BeckRS 2015, 54627; VG Berlin Urt. v. 15.7.2002 - 2 A 136/99 = BeckRS 2002, 234111].
  • VG Halle, 14.08.2009 - 3 B 195/09

    Widerruf der Erteilung einer Waffenbesitzkarte

    Die gesetzliche Regelvermutung kann, weil das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat abstellt, nur dann widerlegt werden, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem milderen Licht erscheinen lassen, so dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist, wobei eine Würdigung der konkreten Verfehlung und der Person des Antragstellers erforderlich ist, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt ( VG Oldenburg, Beschl. v. 02. April 2004 - 12 B 829/04 -, NVwZ-RR 2005, 114).
  • VG Halle, 19.01.2009 - 3 B 945/08

    Überlassung oder Unbrauchbarmachung der in Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen …

    Grundsätzlich ist von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung auszugehen Denn Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben, dass die Behörde die strafrechtlichen Feststeilungen allenfalls dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, wenn für sie ohne weiteres Wissen erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären (…Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2006, § 5 Rdnr. 4 m.w.N.) Für den vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine solche Ausnahme von der Regelvermutung, Die gesetzliche Regelvermutung kann, weil das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat abstellt, vorliegend nur dann widerlegt werden, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem milden Licht erscheinen lassen, so dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist, wobei eine Würdigung der konkreten Verfehlung und der Person des Antragstellers, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, erforderlich ist ( VG Oldenburg, Beschluss vom 02. April 2004 - 12 B 829/04 - NVwZ-RR 2005, 114).
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