Rechtsprechung
| VGH Bayern, 27.09.2006 - 12 BV 05.144 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
BSHG § 43 Abs. 2; ; BSHG § 92 c
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Pflicht des Erben eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Ermittlung der Höhe des Kostenerstattungsanspruchs; Auslegung von Inhalt und Zweck des § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG); Deckung der Kosten für den Besuch einer Förderstätte; Gewährung von ...
Verfahrensgang
- VG München, 18.11.2004 - M 15 K 03.1604
- VGH Bayern, 27.09.2006 - 12 BV 05.144
Wird zitiert von ... (2)
- BSG, 27.02.2019 - B 8 SO 15/17 R
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Vorliegen einer besonderen Härte - …
Rn. 19 Ist die Leistung rechtmäßig erbracht worden, spielt es für die Anwendung des § 102 SGB XII nach dessen Wortlaut keine Rolle, ob es sich bei dem Hausgrundstück um zu Lebzeiten geschütztes Vermögen des Erblassers handelte (…zu § 92c BSHG: BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 7/12 R - SozR 4-5910 § 92c Nr. 2 RdNr 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof <VGH> vom 27.9.2006 - 12 BV 05.144; zu § 102 SGB XII: Bayerisches LSG vom 23.2.2012 - L 8 SO 113/09 - juris RdNr 51). - LSG Bayern, 23.02.2012 - L 8 SO 113/09
Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Anforderungen an die Bestimmtheit eines …
Für die Anwendbarkeit von § 102 SGB XII spiele es keine Rolle, ob vererbte Vermögensgegenstände zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten nach §§ 90, 91 SGB XII von der Verwertung ausgenommen waren oder ob - wie hier - Leistungen wegen der besonderen Art der Hilfe generell unabhängig von vorhandenem Vermögen gewährt wurden (Bayer. VGH, Urteil vom 27.09.2006, 12 BV 05.144 zu der Vorgängervorschrift des § 92c BSHG).Rn. 51 Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es für die Anwendbarkeit von § 102 SGB XII keine Rolle spielt, ob vererbte Vermögensgegenstände zu Lebzeiten des Leistungsberechtigten nach §§ 90, 91 SGB XII von der Verwertung ausgenommen waren oder ob - wie hier - Leistungen wegen der besonderen Art der Hilfe generell unabhängig von vorhandenem Vermögen gewährt wurden (Bayer. VGH, Urteil vom 27.09.2006, 12 BV 05.144 zu der Vorgängervorschrift des § 92c BSHG).
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