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| VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, stellen nur dann Einkünfte des Berichtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG dar, wenn sie dessen eigenen Unterhaltsanspruch betreffen (im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283).(Kei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2013, 407
- FamRZ 2013, 1690
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen - Einkünfte des Berechtigten
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, stellen nur dann Einkünfte des Berichtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG dar, wenn sie dessen eigenen Unterhaltsanspruch betreffen (im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283).Allerdings stellen Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, nach zutreffender Ansicht nur dann Einkünfte des Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG dar, wenn sie den eigenen Unterhaltsanspruch des Berechtigten betreffen (so namentlich VGH BW, U. v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [284 f.]).
Zahlungen, die aufgrund des Unterhaltsanspruchs eines weiteren in dem selben Haushalt lebenden Kindes von dem Elternteil geleistet werden, bei dem der Berechtigte nicht lebt, sind infolge dessen - insbesondere dann, wenn die Ansprüche tituliert sind (…vgl. dazu Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., 2004, § 2 RdNr. 13) - keine Einkünfte des Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG (vgl. VGH BW, U. v. 29.12.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [284]).
Infolgedessen kommen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - anders als bei anderen Sozialleistungen - nicht lediglich dann in Betracht, wenn dem Haushalt, dem das unterhaltsberechtigte Kind angehört, zu wenig Mittel zur Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushaltsmitglieder zu Verfügung stehen (vgl. hierzu näher VGH BW, U. v. 29.12.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [285]).
Ein solcher Ansatz ist zudem auch bereits deshalb verfehlt, weil dies - ohne dass insoweit eine gesetzliche Anordnung im Unterhaltsvorschussgesetz vorliegt - eine Schmälerung des dem weiteren in dem selben Haushalt lebenden Kindes zustehenden (Regel-)Unterhaltsanspruchs zur Folge hätte (so zutreffend VGH BW, U. v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [284 f.]).
Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. U. v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [285]) mit Recht hingewiesen.
- BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04
Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung nicht auf alle unmittelbaren und mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG zeichnet nicht alle nach dem bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen in allen Einzelheiten nach, sondern beschränkt sich auf eine vereinfachte Typisierung (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027; BayVGH, U. v. 15.1.2008 - 12 BV 06.80 -, JAmt 2008, 227 [228]).
Diese ist nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines konkreten Bedarfs eine Kürzung vorgenommen werden dürfte (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).
Mit der Anrechnung allein von "Unterhaltszahlungen", die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzuvollziehen sind, wird vielmehr sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich beachtlicher Leistungen zu belasten (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027).
- VGH Bayern, 15.01.2008 - 12 BV 06.80
Unterhaltsvorschuss - Anrechnung von Unterhaltsleistungen eines Elternteils als …
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG zeichnet nicht alle nach dem bürgerlichen Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen in allen Einzelheiten nach, sondern beschränkt sich auf eine vereinfachte Typisierung (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.2005 - 5 C 17/04 -, NJW 2005, 2027; BayVGH, U. v. 15.1.2008 - 12 BV 06.80 -, JAmt 2008, 227 [228]).Die Unterhaltsvorschussbehörden haben sich - anders als dies im vorliegenden Fall geschehen ist - nur mit der Gewährung öffentlich-rechtlicher Unterhaltsleistungen und dem Vorliegen der hierfür in den §§ 1 und 2 UVG normierten Voraussetzungen, nicht aber mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich beachtlicher Leistungen des barunterhaltsverpflichteten Elternteils und deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu befassen (vgl. BayVGH, U. v. 15.1.2008 - 12 BV 06.80 -, JAmt 2008, 227 [228]).
- VG Magdeburg, 07.11.2007 - 6 A 131/06
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
Rn. 24 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Vorbringen des Klägers deshalb auch § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach unterhaltspflichtige Eltern, die zur Leistung eines bedarfsgerechten Unterhalts außerstande sind, ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, nicht entgegengehalten werden (a.A. VG Magdeburg, U. v. 7.11.2007 - 6 A 131/06 - juris, RdNr. 19 ff.; U. v. 4.12.2008 - 6 A 113/07 - juris RdNrn. 22 ff.; VG Bayreuth, U. v. 26.4.2004 - B 3 K 03.360 - juris, RdNrn. 66 ff.).Rn. 26 Weder das Verwaltungsgericht noch die von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (vgl. VG Magdeburg vom 7.11.2007 - 6 A 131/06 - juris und 4.12.2008 - 6 A 113/07 - juris bzw. VG Bayreuth vom 26. April 2004 - B 3 K 03.360 - juris) gehen auf die Frage der Anwendbarkeit des § 1603 Abs. 2 Satz 1 auf das "Außenverhältnis" zwischen dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind und dem staatlichen Träger der Sozialleistung - dem Land - überhaupt ein.
- VG Bayreuth, 26.04.2004 - B 3 K 03.360
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
Rn. 24 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Vorbringen des Klägers deshalb auch § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach unterhaltspflichtige Eltern, die zur Leistung eines bedarfsgerechten Unterhalts außerstande sind, ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, nicht entgegengehalten werden (a.A. VG Magdeburg, U. v. 7.11.2007 - 6 A 131/06 - juris, RdNr. 19 ff.; U. v. 4.12.2008 - 6 A 113/07 - juris RdNrn. 22 ff.; VG Bayreuth, U. v. 26.4.2004 - B 3 K 03.360 - juris, RdNrn. 66 ff.).Rn. 26 Weder das Verwaltungsgericht noch die von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (vgl. VG Magdeburg vom 7.11.2007 - 6 A 131/06 - juris und 4.12.2008 - 6 A 113/07 - juris bzw. VG Bayreuth vom 26. April 2004 - B 3 K 03.360 - juris) gehen auf die Frage der Anwendbarkeit des § 1603 Abs. 2 Satz 1 auf das "Außenverhältnis" zwischen dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind und dem staatlichen Träger der Sozialleistung - dem Land - überhaupt ein.
- VG Magdeburg, 04.12.2008 - 6 A 113/07
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
Rn. 24 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Vorbringen des Klägers deshalb auch § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach unterhaltspflichtige Eltern, die zur Leistung eines bedarfsgerechten Unterhalts außerstande sind, ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden, nicht entgegengehalten werden (a.A. VG Magdeburg, U. v. 7.11.2007 - 6 A 131/06 - juris, RdNr. 19 ff.; U. v. 4.12.2008 - 6 A 113/07 - juris RdNrn. 22 ff.; VG Bayreuth, U. v. 26.4.2004 - B 3 K 03.360 - juris, RdNrn. 66 ff.).Rn. 26 Weder das Verwaltungsgericht noch die von ihm zur Stützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen (vgl. VG Magdeburg vom 7.11.2007 - 6 A 131/06 - juris und 4.12.2008 - 6 A 113/07 - juris bzw. VG Bayreuth vom 26. April 2004 - B 3 K 03.360 - juris) gehen auf die Frage der Anwendbarkeit des § 1603 Abs. 2 Satz 1 auf das "Außenverhältnis" zwischen dem unterhaltsvorschussberechtigten Kind und dem staatlichen Träger der Sozialleistung - dem Land - überhaupt ein.
- BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83
Unterhaltsleistung ins Ausland
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
Diese sind lediglich Gegenstand, nicht aber Maßstab der richterlichen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 -, BVerfGE 78, 214 [227] m.w.N.). - BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02
Entscheidung einer Rechtsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren
Auszug aus VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279
Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden, vor allem ist es unzulässig, schwierige Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im PKH-Verfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, 1857).
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14
Zuordnung von Unterhaltszahlungen an nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes …
Derartige Zahlungen unterlägen zufolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - auch nicht etwa der Verteilungsregel des § 1603 Abs. 2 BGB.Zufolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - sei es zudem nicht so, dass ihr Unterhaltszahlungen zuflössen, die sie gemäß § 1603 Abs. 2 BGB teilweise auch für L. M. verwenden könne.
Rn. 14 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht: Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - sei zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem titulierten Unterhaltsanspruch und daher zu einer anderen Fallgestaltung ergangen.
Davon gehe auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 - m.w.N. aus.
Rn. 35 Jedenfalls aber betrifft § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich das privatrechtlich ausgestaltete Innenverhältnis der Eltern zu ihren unterhaltsberechtigten Kindern ("so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet"), nicht aber das ausschließlich öffentlich-rechtlich konstruierte, auf § 1, § 2 und § 7 UVG gründende Beziehungsgeflecht des unterhaltsleistungsberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (so auch BayVGH, Beschluss vom 7. November 2013 - 12 C 12.2279 - NJW 2013, 407 [409 Rn. 25]).
dass diese Verwaltungsvorschriften den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2013 - 12 C 12.2279 - NJW 2013, 407 ff. lediglich mit dem Zusatz "a.A." zitieren, sich indes inhaltlich mit diesem Beschluss ebenso wenig auseinandersetzen wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 29. November 2011 - 12 S 2650/10 - JAmt 2012, 283 ff.
- OLG Frankfurt, 26.09.2023 - 6 UF 121/23
Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
§ 7a UVG ist dagegen Teil des öffentlich-rechtlich konstruierten Beziehungsgeflechts des unterhaltsvorschussberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (vgl. VGH München, Beschluss vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 -, Rn. 25, juris; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, Rn. 11 ff., juris). - OLG Brandenburg, 27.11.2024 - 9 WF 182/24
Untersagung der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den …
§ 7a UVG ist dagegen Teil des öffentlich-rechtlich konstruierten Beziehungsgeflechts des unterhaltsvorschussberechtigten Kindes und seiner unterhaltsverpflichteten Eltern zum staatlichen Träger dieser Sozialleistung (vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 26. September 2023, Az. 6 UF 121/23 - Rdnr. 8 bei juris - unter Bezugnahme auf VGH München, Beschluss vom 7. November 2012 - 12 C 12.2279 -, Rdnr. 25 bei juris und auch BVerwG…, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 -, Rdnr. 11 ff. bei juris).
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