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   VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,13397
VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928 (https://dejure.org/2025,13397)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.05.2025 - 12 CE 25.928 (https://dejure.org/2025,13397)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Mai 2025 - 12 CE 25.928 (https://dejure.org/2025,13397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 166 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BayWoBindG Art. 5; DVWoR § 3
    Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer Priorität - erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DVWoR § 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1
    Richten der Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs eines Bewerbers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 12 ZB 17.987

    Kriterien für die Aufnahme in die Vormerkungsdatei für eine Sozialwohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 3 Im Rahmen der Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei (Rangliste) ist eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht (mehr) bzw. erst seit kurzem (wieder) in M. wohnen, hinter bereits seit längerem in M. ansässige Personen nur dann statthaft, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3, 5 und 6, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR (…neben einer gemäß der amtl. Begründung [vgl. Lt-Drucks. 17/11362, S. 26] nur die bestimmte zu belegende Wohnung betreffenden, unter dem Vorbehalt des Möglichen [vgl. Art. 5 Satz 5 BayWoBindG] stehenden Strukturkomponente) verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 8 u. Ls. 1;… siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Rn. 4 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.5.1 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts [VVWoBindR] des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022, BayMBl. Nr. 718); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 9 u. Ls. 2; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13;… B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Auch § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR sieht ausdrücklich vor, dass die Dauer der Bewerbung (erst) bei Gleichrangigkeit der sozialen Dringlichkeit der konkurrierenden Wohnbedarfe entscheidet (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 10 u. Ls. 4).

    Ein genereller (auch nur faktischer) Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Warte(zeit)-, Rangfolge- oder (Anwesenheits-) (Punkte-) Regelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach (auch weiterhin) nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 11 u. Ls. 5;… siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17).

    Pauschale Darlegungen unter Bezugnahme auf abstrakte Punkte- oder Rang(folge) regelungen ohne konkrete Prüfung und Beurteilung der sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs im Einzelfall können insoweit nicht genügen (vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 12 u. Ls. 5).

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 12 C 14.380

    Vormerkung für eine Sozialwohnung in München - Bildung einer Rangliste

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 3 Im Rahmen der Aufnahme von Wohnungssuchenden in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei (Rangliste) ist eine wie auch immer geartete "Rückstufung" von Antragstellern, die nicht (mehr) bzw. erst seit kurzem (wieder) in M. wohnen, hinter bereits seit längerem in M. ansässige Personen nur dann statthaft, wenn dadurch der vom Gesetzgeber in Art. 5 Sätze 3, 5 und 6, 2. Halbsatz BayWoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR (…neben einer gemäß der amtl. Begründung [vgl. Lt-Drucks. 17/11362, S. 26] nur die bestimmte zu belegende Wohnung betreffenden, unter dem Vorbehalt des Möglichen [vgl. Art. 5 Satz 5 BayWoBindG] stehenden Strukturkomponente) verbindlich festgelegte Vorrang des Gesichtspunkts der sozialen Dringlichkeit der Bewerbung als maßgebliches Auswahlkriterium bei der Benennung für eine Sozialwohnung im konkreten Einzelfall gewahrt bleibt (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 8 u. Ls. 1; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Rn. 4 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.5.1 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts [VVWoBindR] des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022, BayMBl. Nr. 718); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 9 u. Ls. 2; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13; B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).

    Ein genereller (auch nur faktischer) Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Warte(zeit)-, Rangfolge- oder (Anwesenheits-) (Punkte-) Regelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach (auch weiterhin) nicht in Betracht (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 11 u. Ls. 5; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 12 Vielmehr verpflichtet der Resozialisierungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) jede staatliche Gewalt, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich deshalb insbesondere auch auf Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 36, 174 [188], 46, 187 [238 f.]; 98, 169 [200];… BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, B.v. 20.06.2017 - 2 BvR 345/17 -, FamRZ 2017, 1434 - juris, Rn. 36 a.E.).
  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 12 Vielmehr verpflichtet der Resozialisierungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) jede staatliche Gewalt, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich deshalb insbesondere auch auf Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 36, 174 [188], 46, 187 [238 f.]; 98, 169 [200];… BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, B.v. 20.06.2017 - 2 BvR 345/17 -, FamRZ 2017, 1434 - juris, Rn. 36 a.E.).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Bundeszentralregistergesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 12 Vielmehr verpflichtet der Resozialisierungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) jede staatliche Gewalt, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich deshalb insbesondere auch auf Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 36, 174 [188], 46, 187 [238 f.]; 98, 169 [200];… BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, B.v. 20.06.2017 - 2 BvR 345/17 -, FamRZ 2017, 1434 - juris, Rn. 36 a.E.).
  • BVerfG, 20.06.2017 - 2 BvR 345/17

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 12 Vielmehr verpflichtet der Resozialisierungsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) jede staatliche Gewalt, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das Resozialisierungsinteresse erstreckt sich deshalb insbesondere auch auf Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 36, 174 [188], 46, 187 [238 f.]; 98, 169 [200]; BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, B.v. 20.06.2017 - 2 BvR 345/17 -, FamRZ 2017, 1434 - juris, Rn. 36 a.E.).
  • VGH Bayern, 28.07.2005 - 4 B 01.2536
    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 6 Die Beklagte hat in ihrer Verwaltungspraxis, auch soweit diese auf ermessenslenkenden Richtlinien gründet, die als reines Innenrecht - anders als Rechtsnormen - einer eigenständigen richterlichen Interpretation nicht unterliegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2005 - 4 B 01.2536 -, BayVBl. 2006, 731 m.w.N.), sicherzustellen, dass ihre Ermessensausübung im konkreten Einzelfall den zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Art. 5 Sätze 3, 5 und 6, 2. Halbsatz WoBindG i.V.m. § 3 Abs. 3 DVWoR entspricht.
  • VGH Bayern, 19.08.2013 - 12 C 13.1519

    Streitigkeiten über die Registrierung für den Bezug öffentlich geförderten …

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2025 - 12 CE 25.928
    Rn. 4 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 DVWoR richtet sich die Dringlichkeit "in erster Linie" nach dem sozialen Gewicht des Wohnungsbedarfs des Bewerbers (vgl. auch Nr. 6.5.1 Satz 1 der die Beklagte bindenden Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts [VVWoBindR] des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. September 2007 - II C4-4702-003/07, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022, BayMBl. Nr. 718); (ob und) wie lange der antragstellende Wohnungssuchende schon in der kreisfreien Gemeinde oder dem Landkreis mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist, wo er sich um eine Wohnung bemüht, darf hingegen gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 DVWoR (auch weiterhin) nur "ergänzend" berücksichtigt werden (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 9 u. Ls. 2; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 - juris, Rn 13;… B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 15).
  • VGH Bayern, 06.06.2025 - 12 CE 25.1032

    "Quervergleich" in Eilverfahren auf Vormerkung für eine Sozialwohnung mit höherer …

    Rn. 4 Ein Ausschluss von gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG vorrangig zu berücksichtigenden Personen von der Benennung für eine Sozialwohnung durch wie auch immer geartete "Punkte-Regelungen" ohne konkrete, die Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmende Prüfung der jeweiligen sozialen Dringlichkeit des Wohnbedarfs kommt danach nicht in Betracht (…vgl. BayVGH, B.v. 03.07.2017 - 12 ZB 17.987 -, BayVBl. 2018, 248 - juris, Rn. 11 u. Ls. 5; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 11.3.2014 - 12 C 14.380 - juris, Rn. 17 und zuletzt B.v. 26.05.2025 - 12 CE 25.928 - Umdruck, Rn. 6 [noch unveröffentlicht]).
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