Rechtsprechung
| LG Kassel, 07.11.2008 - 12 O 4157/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 2 Abs 2 UWG, § 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG
Unterlassungsanspruch: Nichtzulassung kommerzieller Führungen durch den Veranstalter einer Kunstausstellung - kanzlei.biz
Kommerzielle documenta-Kunstführungen Dritter untersagt
- kanzlei.biz
Kommerzielle documenta-Kunstführungen Dritter untersagt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassungsanspruch: Nichtzulassung kommerzieller Führungen durch den Veranstalter einer Kunstausstellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Kassel, 07.11.2008 - 12 O 4157/07
- OLG Frankfurt, 04.05.2010 - 11 U 70/09
Wird zitiert von ... (2)
- LG Essen, 26.03.2009 - 4 O 69/09
Schalke04 darf über das Internet erworbene Karten nicht sperren
Dabei ist es unerheblich, ob der Kundenkreis sowie das Angebot von Waren und Dienstleistungen sich völlig oder nur teilweise deckt (OLG Koblenz GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Kassel, U vom 7.11.08 - 12 O 4157/07). - OLG Frankfurt, 04.05.2010 - 11 U 70/09
Untersagung kommerzieller documenta-Führungen
Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.11.2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer (2. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Kassel (Az. 12 O 4157/07) wird zurückgewiesen.Rn. 9 das Urteil des Landgerichts Kassel vom 07.11.2008, Az.: 12 O 4157/07, dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, 1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, der Klägerin im Rahmen der allgemeinen Öffnungs- und Zugangszeiten der jeweiligen Ausstellung in Einzelbesuchern zugänglichen Bereichen der Ausstellungsflächen der documenta Führungen für deren Pauschalreisegruppen durch eigene Reiseleiter/Ausstellungsführer zu untersagen, soweit eine allgemeingültig festgelegte Höchstteilnehmerzahl für Gruppenführungen nicht überschritten wird, die Teilnehmer über gültige Eintrittskarten verfügen und die Führungen zuvor angemeldet werden, 2. an die Klägerin als Schadenersatz EUR 3.150,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 895, 20 zu zahlen.
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