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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7741
OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20 (https://dejure.org/2020,7741)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 (https://dejure.org/2020,7741)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. März 2020 - 12 OA 31/20 (https://dejure.org/2020,7741)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.08.2012 - VIII S 15/12

    Streitwerterhöhung wegen Zinsen - Entscheidung des BFH über Erinnerung im …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
    Denn dieser Kostenbescheid bleibt gemäß § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt, weil er sich auf eine Nebenforderung bezieht, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.4.2016 - 12 LB 130/15 -, und BFH, Beschl. v. 17.8.2012 - VIII S 15/12 -, BFH/NV 2012, 1822 f., hier zitiert nach juris, Rn. 8 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.01.2012 - 6 B 11340/11

    Fahrlehrererlaubnis von spielsüchtigem Fahrlehrer konnte widerrufen werden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
    Rn. 3 Wie aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (…Beschl. v. 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, NVwZ-RR 2017, 266 f., hier zitiert nach juris, Tenor und Rn. 11; Beschl. v. 17.1.2013 - 7 LB 115/11 - und v. 5.2.2013 - 7 LB 115/11 -), aber auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2008 - 8 B 457/08 -, juris, Rnrn. 20 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 9.1.2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20) gefolgert werden kann, beträgt der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um den Widerruf (oder die Erteilung) einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, in entsprechender Anwendung der Vorschläge unter den Nrn. 36.3 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) mindestens 15.000,- EUR.
  • OVG Niedersachsen, 14.10.2016 - 7 ME 99/16

    Fahrlehrerlaubnis; Fortbildungspflicht; Ordnungswidrigkeit; Widerruf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
    Rn. 3 Wie aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, NVwZ-RR 2017, 266 f., hier zitiert nach juris, Tenor und Rn. 11; Beschl. v. 17.1.2013 - 7 LB 115/11 - und v. 5.2.2013 - 7 LB 115/11 -), aber auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2008 - 8 B 457/08 -, juris, Rnrn. 20 ff.;… OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 9.1.2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20) gefolgert werden kann, beträgt der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um den Widerruf (oder die Erteilung) einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, in entsprechender Anwendung der Vorschläge unter den Nrn. 36.3 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) mindestens 15.000,- EUR.
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 115/11

    Bindung der Zuständigkeiten eines Vorsitzenden des Prüfungsauschusses gem. den §§ …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
    Rn. 3 Wie aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (…Beschl. v. 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, NVwZ-RR 2017, 266 f., hier zitiert nach juris, Tenor und Rn. 11; Beschl. v. 17.1.2013 - 7 LB 115/11 - und v. 5.2.2013 - 7 LB 115/11 -), aber auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2008 - 8 B 457/08 -, juris, Rnrn. 20 ff.;… OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 9.1.2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20) gefolgert werden kann, beträgt der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um den Widerruf (oder die Erteilung) einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, in entsprechender Anwendung der Vorschläge unter den Nrn. 36.3 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) mindestens 15.000,- EUR.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2008 - 8 B 457/08

    Zuverlässigkeit eines seinen Fahrschülern trotz eines bestehenden Fahrverbots …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
    Rn. 3 Wie aus der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (…Beschl. v. 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, NVwZ-RR 2017, 266 f., hier zitiert nach juris, Tenor und Rn. 11; Beschl. v. 17.1.2013 - 7 LB 115/11 - und v. 5.2.2013 - 7 LB 115/11 -), aber auch der Rechtsprechung anderer Obergerichte (OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2008 - 8 B 457/08 -, juris, Rnrn. 20 ff.;… OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 9.1.2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20) gefolgert werden kann, beträgt der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um den Widerruf (oder die Erteilung) einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, in entsprechender Anwendung der Vorschläge unter den Nrn. 36.3 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) mindestens 15.000,- EUR.
  • VGH Bayern, 16.03.2012 - 11 C 12.360

    Streitwertbeschwerde; Widerruf der Fahrlehrerlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.03.2020 - 12 OA 31/20
    Rn. 5 Dem lässt sich nicht mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 16.3.2012 - 11 C 12.360 -, juris, Rn. 10) sinngemäß Folgendes entgegenhalten: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG sei u. a. mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf (oder eine gleichwertige Vorbildung) Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2024 - 9 S 960/24

    Streitwert bei Fahrlehrererlaubniserteilung, -rücknahme oder -widerruf

    Der Streitwert in einem Hauptsacheverfahren, in dem um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, richtet sich nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns und beträgt mindestens 15.000,- EUR (im Anschluss an Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 3; a.A. BayVGH…, Beschluss vom 16.03.2012 - 11 C 12.360 -, juris Rn. 9).

    Mindestens beträgt er aber 15.000,- EUR (aus der Vielzahl nicht veröffentlichter Entscheidungen des Senats: Senatsbeschluss vom 15.02.2021 - 9 S 78/21 - n.v.; ebenso Nds. OVG, Beschlüsse vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 3, …und vom 14.10.2016 - 7 ME 99/16 -, juris, Tenor und Rn. 11;… nach Auffassung des OVG NRW bemisst sich das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, stets nur nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn in Höhe von 15.000,- EUR, vgl. Beschlüsse vom 17.11.2020 - 16 E 766/20 -, juris Rn. 5…, vom 23.10.2014 - 16 E 1052/14 -, juris Rn. 5, …und vom 26.06.2003 - 8 A 713/02 -, juris Rn. 17, vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 09.01.2012 - 6 B 11340/11 -, juris, Tenor und Rn. 20 ).

    Dabei orientiert sich der Senat daran, dass der Streitwertkatalog, wenn es - wie beim Streit um eine Fahrlehrerlaubnis - um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. § 1 Satz 1 FahrlG; hierauf hinweisend Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 4), überwiegend eine Streitwertbemessung nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- EUR, vorschlägt (…vgl. Nrn. 14.1 "Berufsberechtigung, Eintragung, Löschung", 36.2 "den Berufszugang eröffnende abschließende [Staats-] Prüfung, abschließende ärztliche oder pharmazeutische Prüfung", 36.3 "sonstige berufseröffnende Prüfungen", 54.1 "Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession", 54.2.1 "Gewerbeuntersagung" "ausgeübtes Gewerbe" [zur Vergleichbarkeit des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis mit der Untersagung eines ausgeübten Gewerbes: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.10.2003 - 9 S 2037/03 -, juris Rn. 21] und 54.3.1 "Eintragung/Löschung in der Handwerksrolle").

    Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil die Tätigkeit, der ein Fahrlehrer nach dem Widerruf seiner Fahrlehrerlaubnis aufgrund seiner Vorbildung nachgehen kann, - anders als beim unselbständigen Handwerker, der die Gesellenprüfung nicht bestanden hat - kein wesensähnliches Weniger im Verhältnis zum Beruf des Fahrlehrers ist, sondern einem anderen Beruf zugeordnet werden muss (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 5).

    Die Kostenfestsetzung bleibt nicht nach § 43 Abs. 1 GKG bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (entgegen Nds. OVG, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6).

  • VGH Hessen, 19.12.2024 - 10 B 1560/24

    Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen eine …

    Verwaltungsgebühren und -auslagen, die dazu dienen, den Gebührenschuldner mit dem durch das Verwaltungsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten, sind demnach keine Kosten im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG (so auch BVerwG…, Urteil vom 23. November 2011 - 8 C 18.10 -, juris Rn. 1 hinter Rn. 27; Hess. VGH…, Urteil vom 20. Januar 2021 - 6 A 2755/16 -, juris nach Rn. 35 ; a. A. Nds. OVG, Beschluss vom 12. März 2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6 unter Hinweis auf BFH…, Beschluss vom 17. August 2012 - VIII S 15/12 -, juris Rn. 8 f., der jedoch explizit angegriffene Zinsen als Nebenforderung betrifft und gerade keine Festsetzung von Verwaltungskosten).
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2026 - 12 ME 18/26

    Zwischenverfahren über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses ohne Trennung …

    Die behördliche Kostenfestsetzung bleibt dabei gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt (…a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.9.2024 - 9 S 960/24 -, juris, Rn. 8;… VG Würzburg, Beschl. v. 3.7.2023 - W 8 K 22.1366 -, juris, Rn. 45, m. w. N.), weil sie sich auf eine Nebenforderung bezieht, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2020 - 12 OA 31/20 -, VerkBl. 2020, 547, hier zitiert nach juris, Rn. 6, m. w. N.).
  • VG Braunschweig, 13.06.2024 - 6 A 132/21

    Billigkeitsleistung; Einzugsgebiet; Ermessen; Gebietskulisse; Vertrauensschutz; …

    Soweit auch die Festsetzung von Verwaltungskosten Verfahrensgegenstand gewesen ist, wirkt sich dies nicht streitwerterhöhend aus, da sich das Verfahren insoweit auf eine Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG bezogen hat, die nicht mit eigenen Angriffsmitteln in Frage gestellt worden ist (vgl. insoweit Nds. OVG, B. v. 18.4.2016 - 12 LB 130/15 -, V. n. b.; B. v. 27.1.2020 - 12 ME 210/19 -, V. n. b.; B. v. 12.3.2020 - 12 OA 31/20 -, juris Rn. 6).
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