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Rechtsprechung
   BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,865
BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81 (https://dejure.org/1982,865)
BSG, Entscheidung vom 26.10.1982 - 12 RK 8/81 (https://dejure.org/1982,865)
BSG, Entscheidung vom 26. Oktober 1982 - 12 RK 8/81 (https://dejure.org/1982,865)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem Arbeitslohn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 54, 136
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (10)

  • BSG, 11.11.1975 - 12 RK 12/74
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Eine Auszahlung des Arbeitsentgelts vor Fälligkeit der Beiträge entsprach zwar der Regel, von der auch der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 393 ff RVO über die Zahlung der Beiträge ausging (vgl. § 393 Abs. 2 RVO a.F.); notwendig war dies jedoch nicht (vgl. BSGE 41, 6, 12 unter Hinweis auf § 397 Abs. 2 RVO , wo von den "vorausgezahlten", d.h. den vor Zahlung des Arbeitsentgelts gezahlten, Beiträgen die Rede ist; ferner Peters/Mengert, Handbuch der Sozialversicherung, 17. Aufl., § 393 Anm. 5).

    Für die Fälligkeit der Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung galt und gilt nichts anderes (vgl. die Nachweise zum alten Recht in BSGE 41, 6, 10).

    Andererseits hat der 3. Senat in einem späteren Urteil Beiträge schon für eine Zeit als fällig angesehen, für die das Entgelt nach einem rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil zwar geschuldet, vom Arbeitgeber aber nicht ausgezahlt worden war; daran hat nach Ansicht des 3. Senats auch der Gemeinsame Erlaß von 1944 nichts geändert (BSGE 41, 6, 10).

    Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wäre es mit dem Schutzzweck der Sozialversicherung nicht vereinbar und würde für die betroffenen Versicherten zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen führen, wenn ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte (ähnlich schon BSGE 22, 162, 168 und 41, 6, 11).

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Der erkennende Senat hat sich dem angeschlossen und lediglich die - in dem genannten Urteil des 3. Senats noch offen gebliebene - Frage verneint, ob das gleiche auch gilt, solange in einem Kündigungsschutzprozeß über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Zeitpunkt seiner Beendigung gestritten wird (BSGE 52, 152, 157 f.).

    Der beitragsrechtlichen Verteilung von Sonderzahlungen ohne Rücksicht auf den Zeitraum ihres Zuflusses beim Arbeitnehmer widerspricht nicht, daß Beiträge für sie erst zu entrichten sind, nachdem sie fällig geworden sind (vgl. BSGE 52, 152, 156 f und das schon genannte Urteil des Senats vom 2. Juni 1982).

  • BSG, 07.12.1964 - 3 RK 74/60

    Wohnungsgeldzuschüsse für verheiratete weibliche Angestellte bei der Deutschen …

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahlungen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt 4 eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).

    Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wäre es mit dem Schutzzweck der Sozialversicherung nicht vereinbar und würde für die betroffenen Versicherten zu offensichtlich unbilligen Ergebnissen führen, wenn ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte (ähnlich schon BSGE 22, 162, 168 und 41, 6, 11).

  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 32/60
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    So hat der 3. Senat im Falle einer untertariflichen Entlohnung eine Beitragspflicht nur für den tatsächlich gezahlten, nicht aber für den darüber hinaus nach dem Tarifvertrag geschuldeten Teil des Lohnes angenommen (BSGE 22, 106;… vgl. hierzu Brackmann a.a.O. S. 365 und Merten in Gemeinschaftskommentar zum SGB IV, § 14 Rz. 51).
  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 47/79

    Aufgabe eines unstreitigen Entgeltanspruchs - Erfüllung auf andere Weise

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Der erkennende Senat hat dies bisher bejaht, jedoch mit der Einschränkung, daß der nicht gezahlte Lohnteil vom Arbeitnehmer nicht gefordert worden ist (Urteil vom 18. November 1980, 12 RK 47/79, SozR 2100 § 14 Nr. 7; vgl. hierzu Gagel, SGb 1981, 253, 255 unter 3;… zur Zulässigkeit eines Verzichts auf Lohnteile vgl. Brackmann a.a.O. S. 365).
  • BSG, 28.10.1981 - 12 RK 23/80

    Anrechnungszeiträume für wiederkehrende Sonderzahlungen

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    eine jährlich gezahlte Tantieme; vom 28. Oktober 1981, 12 RK 23/80, SozR 2100 § 14 Nr. 9, betr.
  • BSG, 02.06.1982 - 12 RK 4/82

    Tantiem; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Rechnungsjahr; Beitragsberechnung

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    eine jährliche Gewinnbeteiligung; vom 2. Juni 1982, 12 RK 4/82, SozR 2100 § 17 Nr. 3, betr.
  • BSG, 28.04.1982 - 12 RK 12/80
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Jahresbonus; vom 28. April 1982, 12 RK 12/80, USK 8244, betr.
  • BSG, 20.12.1961 - 3 RK 59/57

    Berechnung und Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung von Bankangestellten …

    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Tantiemen, die nicht regelmäßig im Laufe eines Jahres erwirtschaftet werden; ebenso schon BSGE 16, 91, 95 für Sonderzahlungen an Bankangestellte und BSGE 22, 162 für verspätete Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt; für solche Lohnnachzahlungen, soweit sie sich auf einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten erstrecken, hatte bereits der Gemeinsame Erlaß in Abschnitt 4 eine Verteilung auf die Lohnzahlungszeiträume angeordnet, für die sie gezahlt werden).
  • BSG, 23.09.1980 - 12 RK 51/79
    Auszug aus BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
    Die Sonderzahlung ist dann vielmehr ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts und deshalb auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl. besonders die Urteile des Senats vom 23. September 1980, 12 RK 51/79, USK 80225, betr.
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Demgegenüber gilt im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV, BGHSt 47, 318, 319; vgl. auch BSGE 41, 6, 11; 54, 136 ff.; 59, 183, 189; 75, 61, 65), das auch bei der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV Anwendung findet (…einschränkend Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung 2008 SGB IV § 14 Rdn. 139; vgl. aber BAGE 105, 187, 191 ff.).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - …

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26;… BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26;… BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26;… BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26;… BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 AFG), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26;… BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob das Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl. ferner - für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO - BSGE 54, 136, 137;… s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a StGB;… Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB;… a.A. Gribbohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB).

    Zudem ist von vornherein ausschließlich der Arbeitgeber selbst Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung; er hat gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge) zu zahlen (vgl. hierzu etwa BSGE 54, 136, 138).

  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Beitragspflicht - Arbeitsentgelt - Verfallen - tarifliche Ausschlußklausel

    Dem ist das BSG zum Teil sogar für die Zeit gefolgt, für die zwischen 1944 und 1977 das steuerrechtliche Zuflußprinzip Eingang ins Beitragsrecht gefunden hatte (…BSGE 41, 6, 9 ff = SozR 2200 § 393 Nr. 3; BSGE 54, 136 [BSG 26.10.1982 - 12 RK 8/81] = SozR 2200 § 393 Nr. 9;… jedoch dem Zuflußprinzip folgend BSGE 22, 106 = SozR Nr. 12 zu § 160 RVO).
  • BSG, 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R

    Sozialversicherung - beitragsrechtliche Behandlung von steuerfreien Zuschlägen …

    Rn. 30 (1) Das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (grundlegend BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9;… BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5;… fortführend zB BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr. 2;… zur Verfassungskonformität des Prinzips: BVerfG Beschluss vom 11.9.2008 - 1 BvR 2007/05 - SozR 4-2400 § 22 Nr. 3;… aus dem Schrifttum vgl zB Sieben in Figge, Sozialversicherungs-Handbuch, Beitragsrecht, 9. Aufl 1998 ff, 6.4.6 mwN <Stand Einzelbearbeitung April 2012>;… Axer in von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl 2012, § 14 RdNr 32 mwN; Ruland in ebenda, § 17 RdNr 180, jeweils mwN; Immich, Rechtsprobleme der Einkommensvorschriften und -begrifflichkeiten im Sozialversicherungsrecht, Diss Hamburg, 2013, S 24 ff mwN).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R

    Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung - …

    In dem weiteren Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), in dem ein Arbeitgeber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt hatte, hat der Senat dann das Zuflussprinzip ausdrücklich aufgegeben und entschieden, dass Beiträge auch auf geschuldetes, aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten waren.

    So ergibt sich aus § 208 SGB III (früher § 141n Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz ), dass der Beitragsanspruch auf nicht gezahltes Arbeitsentgelt gegen den insolventen Arbeitgeber fortbesteht (vgl zum früheren Recht BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9 S 26;… BSGE 59, 183, 189 = SozR 4100 § 168 Nr. 19 S 48 f).

    Allenfalls wurde nach der Entscheidung zur Aufgabe des Zuflussprinzips vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) für weitere Fallgruppen klargestellt, dass auch für sie das Entstehungsprinzip gilt.

  • BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 67/92

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - beitragspflichtige Beschäftigung

    So ist nach der Rechtsprechung des BSG bei der unwirksamen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, und zwar auch ohne Arbeitsleistung, ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zu bejahen, solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter schuldet (BSGE 54, 136, 139 f = SozR 2200 § 393 Nr. 9;… BSGE 59, 183, 187 f = SozR 4100 § 168 Nr. 19).

    Begründet wird dies damit, daß ein Arbeitgeber sich dadurch, daß er geschuldetes Arbeitsentgelt bei Fälligkeit nicht auszahlt, beitragsrechtliche Vorteile verschaffen könnte (BSGE 54, 136, 139 f; BSGE 59, 183, 189).

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit - …

    Der erkennende Senat habe bereits durch Urteil vom 26. Oktober 1982 (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9) entschieden, daß Beiträge auch dann fällig und vom Arbeitgeber (Konkursverwalter) zu entrichten seien, wenn der Arbeitgeber fälliges Arbeitsentgelt nicht zahle.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß Beiträge zur Sozialversicherung auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten sind und dieses auch schon für die Zeit vor Aufhebung des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinfachung des Lohnabzuges vom 10. September 1944 (AN S 281) gegolten hat (BSGE 54, 136 = SozR 2200 § 393 Nr. 9).

    Da die Beitragsforderung vom Arbeitsentgelt unabhängig von dessen (rechtzeitiger) Zahlung geltend zu machen ist und nicht davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt wird (BSGE 54, 136, 140 = SozR 2200 § 393 Nr. 9), ergeben sich auch für die Fälle, in denen der an die BA übergegangene Anspruch auf Arbeitsentgelt aus der Konkursmasse nur teilweise befriedigt werden kann, keine Schwierigkeiten.

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 57/05

    Sozialrechtliches Entstehungsprinzip für Beurteilung der Steuerfreiheit von …

    Zu dem "regelmäßig im Monat" (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) erzielten Arbeitsentgelt gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch unregelmäßige Sonderzahlungen, wie z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, soweit sie bei vorausschauender Betrachtung mit hinreichender Sicherheit innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von einem Jahr zu erwarten sind (…BSG-Urteile vom 28. Februar 1984 12 RK 21/83, Sozialrecht --SozR-- 2100 § 8 Nr. 4; vom 26. Oktober 1982 12 RK 8/81, BSGE 54, 136, SozR 2200 § 393 Nr. 9;… so auch Seewald, a.a.O., Rz 10 und 12; Figge in Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, § 8 SGB IV Rz 6; Figge, Der Betrieb --DB-- 2001, 2650; Bauer/Schuster, DB 1999, 689).

    Soweit nämlich eine Sonderzahlung --wie hier das Urlaubsgeld-- ihrem Wesen nach ein Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts ist, ist sie nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil in BSGE 54, 136, SozR 2200 § 393 Nr. 9, m.w.N.) gleichmäßig auf die Zeiträume zu verteilen, in denen sie erarbeitet ("verdient") worden ist (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 19. Dezember 2007 13 K 556/02 L, EFG 2008, 525).

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • BSG, 28.02.1984 - 12 RK 21/83

    Versicherungsrechtliche Beurteilung von zu erwartenden Sonderzahlungen

  • BSG, 28.06.1995 - 7 RAr 102/94

    Bemessung von Unterhaltsgeld, Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des …

  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 34/03 R

    Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung

  • BSG, 27.10.1989 - 12 RK 9/88

    Beitragsrechtliche Behandlung nachträglich gezahlten laufenden Arbeitsentgelts

  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 1160/03

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - geschuldetes Arbeitsentgelt - Zufluss- bzw …

  • BSG, 14.05.2002 - B 12 KR 15/01 R

    Einmalzahlung - Zuordnung - Fälligkeit der Einmalzahlung - Fälligkeit der …

  • BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97

    Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge

  • LSG Hessen, 29.10.2015 - L 8 KR 131/13

    Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsfreiheit von Zuschlägen für …

  • LSG Hessen, 11.06.1992 - L 1 KR 385/91

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Beitragsnachzahlung - geschuldetes …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01

    Sozialversicherung - Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?

  • BSG, 22.06.1994 - 10 RAr 3/93

    Tarifliche Ausschlussfristen - Beitragsforderungen von Sozialversicherungsträgern

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 - L 2 R 47/15

    Rentenversicherungspflicht eines freien Mitarbeiters; Abgrenzung von abhängiger …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung

  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 66/83

    Beiträge zur Unfallversicherung - Rechtsanspruch auf Arbeitsentgeld - …

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 - L 2 R 268/15

    Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers; …

  • LSG Bayern, 27.03.2003 - L 4 KR 237/02

    Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; Betrieb eines Geschäftes für …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 16 (11) R 3/06

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2002 - L 5 B 41/02

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.03.2016 - L 2 R 327/15

    Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Untertarifliche Bezahlung; …

  • FG Münster, 03.11.2004 - 10 K 3345/03

    Steuerbefreiung; Beschäftigung, geringfügige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01

    Krankenversicherung

  • LAG Niedersachsen, 18.07.2025 - 14 SLa 80/25

    Unschlüssiger Sachvortrag; Kein Verzicht auf Kündigungsschutzklage; …

  • BSG, 24.11.1983 - 10 RAr 13/82

    Winterbauumlage - Insolvenz - Konkursausfallgeld - Nebenforderung - Masseschulden …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2003 - L 8 RJ 139/02

    Rentenversicherung

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2005 - L 5 KR 111/03

    Sozialversicherung - Beitragsrecht - Entstehungsprinzip - Zuflussprinzip - …

  • LSG Hamburg, 17.08.2004 - L 3 RA 42/03

    Bestehen einer Sozialversicherungspflicht für als geringfügig beschäftigt …

  • BSG, 20.07.1988 - 12 RK 53/86

    Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung, …

  • BSG, 27.08.2012 - B 13 R 232/12 B
  • LSG Berlin, 05.06.2002 - L 15 B 24/02

    Eilentscheidung zu untertariflicher Bezahlung

  • LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 - L 11 R 818/11
  • SG Ulm, 13.12.2002 - S 10 RA 2198/01
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.1991 - L 16 KR 130/89
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.1984 - L 16 KR 68/84
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