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Rechtsprechung
   VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,4327
VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89 (https://dejure.org/1989,4327)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28.11.1989 - 12 TH 2263/89 (https://dejure.org/1989,4327)
VGH Hessen, Entscheidung vom 28. November 1989 - 12 TH 2263/89 (https://dejure.org/1989,4327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 S 2 AuslG, § 13 Abs 2 S 2 AuslG
    Aufenthaltserlaubnis nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe; Abschiebungsandrohung: Begründung der Ausreisefrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (18)

  • VGH Hessen, 22.09.1988 - 12 TH 836/88

    Befristete Aufenthaltserlaubnis und vorläufiger Rechtsschutz; Umgehung der …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel hat die Antragstellerin demgemäß bis heute nicht einmal behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14), obgleich schon in dem Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde vom 27. September 1988 und erneut in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß dieser rechtliche Aspekt angesprochen -- wenn auch vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen -- worden ist.

    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (…vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

    Zwar kommt hiervon eine Ausnahme dann in Betracht, wenn die auch bei der Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (…BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.), und dies hat die Antragsgegnerin auch nicht verkannt, wie etwa die unter dem 2. Dezember 1987 erfolgte Einschaltung des Regierungspräsidenten in D deutlich macht.

    Allerdings ist eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (…BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

    Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, daß illegal eingereiste Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden müssen, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen wird (BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).

  • BVerwG, 30.01.1986 - 1 A 80.85

    Aufenthaltserlaubnis und Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Gesetz zur …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Rn. 4 Zum anderen sind Ausländer, die Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) in Anspruch genommen und demgemäß das Bundesgebiet erklärtermaßen auf Dauer verlassen haben, künftig aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ 1986, 306, 05.08.1986 -- 1 A 46.86 -- u. 27.03.1987 -- 1 A 21.87 --, InfAuslR 1987, 173; vgl. hierzu ferner Sieveking, Das Recht auf Wiedereinreise für rückkehrende ausländische Arbeitnehmer, InfAuslR 1988, 241).

    Der Wegfall der Wartezeit gemäß § 27 c ArVNG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern kam der Antragstellerin, die bereits am 28. September 1984 ausgereist war, demnach zweifellos zugute, so daß ihr nach den eingangs dieses Absatzes erwähnten Grundsätzen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, weil die Anwesenheit des Ausländers in derartigen Fällen regelmäßig den öffentlichen Interessen in so erheblicher Weise widerspricht, daß für ein private Belange berücksichtigendes sowie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ 1986, 306).

    Ein erneuter Daueraufenthalt wäre nämlich mit den Zielen des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern unvereinbar, und deshalb ergibt dessen Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG, daß dieses Gesetz zugleich die Negativschranke konkretisiert und damit den betreffenden Personenkreis von Rechts wegen von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausschließt (BVerwG, 31.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.).

    Indessen hat der Schutz von Ehe und Familie nicht schon dann ohne weiteres Vorrang, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- ein Ehegatte einer im Bundesgebiet lebenden ausländischen Familie unter Inanspruchnahme der Vergünstigungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern in seine Heimat zurückgekehrt ist und er nunmehr die Trennung nicht länger aufrechterhalten will, weil die mit ihr verbundenen Belastungen unterschätzt worden sind (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.).

    Demgegenüber können die ehelichen und familiären Belange im Einzelfall dann Vorrang beanspruchen, wenn etwa eine unvorhersehbare einschneidende Veränderung der Lebensverhältnisse dazu führt, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft nicht zumutbar im Heimatland hergestellt werden kann (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.).

  • BVerwG, 31.08.1984 - 1 B 99.84

    Sichtvermerk - Aufenthalt - Verstoß - Ausländer - Einreise - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, a.a.O.;… Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

    Zwar kommt hiervon eine Ausnahme dann in Betracht, wenn die auch bei der Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.;… Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.), und dies hat die Antragsgegnerin auch nicht verkannt, wie etwa die unter dem 2. Dezember 1987 erfolgte Einschaltung des Regierungspräsidenten in D deutlich macht.

    Allerdings ist eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen, wenn der Ausländer den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder anderen Familienangehörigen zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen, auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.;… Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.1986 - 1 C 19.86

    Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis - Einreise ohne Visum - Sichtvermerk - …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Einen erst nach der Einreise eingetretenen Sinneswandel hat die Antragstellerin demgemäß bis heute nicht einmal behauptet (vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14), obgleich schon in dem Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde vom 27. September 1988 und erneut in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß dieser rechtliche Aspekt angesprochen -- wenn auch vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen -- worden ist.

    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, a.a.O.;… Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

    Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, daß illegal eingereiste Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden müssen, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen wird (BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).

  • VGH Hessen, 20.06.1989 - 12 TH 1447/89

    Ausweisungsverfügung - Fehlen der schriftlichen Begründung für die Bemessung der …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Dies stellt einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG dar, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen -- um eine solche handelt es sich bei der Bemessung der Ausreisefrist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG -- auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299).

    Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 27. September 1988, mit dem der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegeben wurde, einen Hinweis auf den Erlaß einer Abschiebungsandrohung und die Länge der Ausreisefrist enthält (vgl. zu derartigen Fällen Hess. VGH, 26.07.1989 -- 12 TH 1755/89 -- u. 06.11.1989 -- 12 TH 1641/89 --), noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung -- anders als bei Abschiebungsandrohungen nach §§ 10 oder 28 AsylVfG (vgl. BVerwG, 04.03.1983 -- 1 B 18.83 --, Buchholz 402.24, Nr. 6 zu § 13 AuslG) oder bei solchen gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -- dem Gesetz Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist in einem Fall ohne Besonderheiten als ausreichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, die sich die Behörde zumindest konkludent hätte zu eigen machen können, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG wäre (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299; noch offengelassen: Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 -- 1 S 2501/86 --, EZAR 131 Nr. 2 = DVBl. 1987, 55).

    Der in der hinsichtlich der Abschiebungsandrohung fehlenden Begründung liegende Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Erwägung als nach § 46 HVwVfG unbeachtlich angesehen werden, daß die Ausreisefrist aufgrund der Einzelfallumstände mit Sicherheit nicht zugunsten der Antragstellerin länger bemessen worden wäre (so für den Fall einer Fristsetzung auf einen Monat, wenn keinerlei Besonderheiten in der Person des Betroffenen ersichtlich sind, unter Hinweis auf die aus vergleichbaren Verfahren zu entnehmende Behördenpraxis Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 --).

  • BVerwG, 26.01.1984 - 1 B 12.84

    Einreise unter Verletzung der Sichtvermerkspflicht - Beeinträchtigung der Belange …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5 Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE 70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, a.a.O.;… Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.).

    Zwar kommt hiervon eine Ausnahme dann in Betracht, wenn die auch bei der Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.;… Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.), und dies hat die Antragsgegnerin auch nicht verkannt, wie etwa die unter dem 2. Dezember 1987 erfolgte Einschaltung des Regierungspräsidenten in D deutlich macht.

  • BVerwG, 27.03.1987 - 1 A 21.87

    Ausländerrecht - Rückkehrer - Familiennachzug - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Rn. 4 Zum anderen sind Ausländer, die Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) in Anspruch genommen und demgemäß das Bundesgebiet erklärtermaßen auf Dauer verlassen haben, künftig aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ 1986, 306, 05.08.1986 -- 1 A 46.86 -- u. 27.03.1987 -- 1 A 21.87 --, InfAuslR 1987, 173; vgl. hierzu ferner Sieveking, Das Recht auf Wiedereinreise für rückkehrende ausländische Arbeitnehmer, InfAuslR 1988, 241).

    Ein solcher Ausnahmefall ist z.B. dann anzunehmen, wenn ein als Lediger unter Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern zurückgekehrter Ausländer erst später einen im Bundesgebiet erwerbstätigen Ausländer heiratet (BVerwG, 27.03.1987 -- 1 A 21.87 --, InfAuslR 1987, 173).

  • VGH Hessen, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88

    Fehlerhaftigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen mangelnder Begründung der …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Dies stellt einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG dar, wonach die Begründung von Ermessensentscheidungen -- um eine solche handelt es sich bei der Bemessung der Ausreisefrist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG -- auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299).

    Da zudem weder das Anhörungsschreiben vom 27. September 1988, mit dem der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegeben wurde, einen Hinweis auf den Erlaß einer Abschiebungsandrohung und die Länge der Ausreisefrist enthält (vgl. zu derartigen Fällen Hess. VGH, 26.07.1989 -- 12 TH 1755/89 -- u. 06.11.1989 -- 12 TH 1641/89 --), noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung -- anders als bei Abschiebungsandrohungen nach §§ 10 oder 28 AsylVfG (vgl. BVerwG, 04.03.1983 -- 1 B 18.83 --, Buchholz 402.24, Nr. 6 zu § 13 AuslG) oder bei solchen gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -- dem Gesetz Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist in einem Fall ohne Besonderheiten als ausreichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, die sich die Behörde zumindest konkludent hätte zu eigen machen können, kann vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG wäre (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299; noch offengelassen: Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --; anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 -- 1 S 2501/86 --, EZAR 131 Nr. 2 = DVBl. 1987, 55).

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).
  • BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung - …

    Auszug aus VGH Hessen, 28.11.1989 - 12 TH 2263/89
    Rn. 6 Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auszugehen, so besteht insoweit grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG -- Richterausschuß --, 11.02.1982 -- 2 BvR 77/82 --, NVwZ 1982, 241, u. 15.02.1982 -- 2 BvR 1492/81 --, DÖV 1982, 451).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 1 B 116.83

    Klageänderung - Sachdienlichkeit - Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - …

  • BVerfG, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Vereinbarkeit mit Grundgesetz

  • VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87

    Aufenthaltserlaubnis eines zur Familienzusammenführung illegal Eingereisten - …

  • BVerwG, 04.03.1983 - 1 B 18.83

    Anforderungen an die Bemessung der Ausreisefrist - Zulässigkeit und Begründetheit …

  • BVerwG, 16.02.1987 - 1 A 80.86

    Anspruch auf Erteilung eines Sichtvermerks - Absicht des dauernden Aufenthalts …

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1986 - 1 S 2501/86

    Frage des Erfordernisses einer ausdrücklichen Begründung der Bemessung einer …

  • BVerwG, 05.08.1986 - 1 A 46.86

    Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft - Beeinträchtigung von Belangen der …

  • BVerwG, 17.03.1986 - 1 A 2.86

    Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach Aufgabe des gewöhnlichen …

  • VGH Hessen, 25.05.1993 - 13 TH 1869/92

    Ausreisefrist: Ankündigung der Abschiebung drei Monate vorher zur Vorbereitung …

    Die Fehlerhaftigkeit der Fristsetzung zieht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nach sich, denn die Ausreisefrist ist, soweit die Androhung der Abschiebung mit einer solchen verbunden wird (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 42 Abs. 3 AuslG), wesentlicher Teil der Abschiebungsandrohung, die ohne eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Ausreisefrist keinen Bestand haben kann (vgl. Hess.VGH, Beschlüsse vom 28. November 1989 - 12 TH 2263/89 -, EZAR 100 Nr. 24, und vom 20. Juni 1989 - 12 TH 1447/89 -, EZAR 131 Nr. 3).
  • VGH Hessen, 08.06.1990 - 12 TH 2430/89

    Familiennachzug - Änderung der Erlaßlage - Aufhebung der Vollziehung/Streitwert

    Eines besonderen gerichtlichen Hinweises auf das hinsichtlich der Abschiebungsandrohung fehlende Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bedurfte es trotz dessen ausdrücklicher diesbezüglicher Bitte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1989 nicht, weil von der gegenstandslos gewordenen Abschiebungsandrohung belastende Wirkungen nicht mehr ausgehen und weil die insoweit erfolgende Verwerfung der Beschwerde auch in kostenrechtlicher Hinsicht keine Nachteile für den Antragsteller hat (vgl. Hess. VGH, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87 -, FamRZ 1989, 739 = NVwZ-RR 1989, 581 , 23.03.1989 - 12 TH 1097/87 -, 17.08.1989 - 12 TH 2791/88 -, InfAuslR 1989, 299, u. 28.11.1989 - 12 TH 2263/89 EZAR 100 Nr. 24).
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