Rechtsprechung
| OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GenG § 19 Abs. 1 Satz 1; GenG § 73
Zur Berücksichtigung festgestellter Bilanzverluste bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens eines ausscheidenden Genossen - genossenschaftlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben aus einer Genossenschaft; Wirkung des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ; Benachteiligungsverbot von ausscheidenden Genossen; Voraussetzungen für die Beteiligung von Genossen an Verlustvorträgen der Genossenschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- nomos.de
, S. 6 (Kurzinformation)
Wohnungsbaugenossenschaften dürfen Verluste nur anteilig auf ausscheidende Mitglieder abwälzen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Genossen-Abfindung
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Wohnungsbaugenossenschaften dürfen ihre Verluste nur anteilig auf ausscheidende Mitglieder abwälzen
Verfahrensgang
- LG Bautzen, 03.07.2003 - 3 O 28/03
- OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03
Papierfundstellen
- BB 2004, 883
- DB 2004, 181
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.05.2003 - II ZR 169/02
Berücksichtigung von Bilanzverlusten einer Genossenschaft bei der …
Auszug aus OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03
Die "Schonung" der Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder durch den Verlustvortrag ist lediglich eine formale Schonung, da sie mit dem Verlustvortrag belastet bleiben und dieser eine Gewinnausschüttung im selben Umfang entgegensteht wie eine Verlustabschreibung von den Geschäftsguthaben (so ausdrücklich BGH vom 26.05.2003 in ZIP 2003, 1498, 1500).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten herangezogenen Urteil des BGH vom 26.05.2003 (ZIP 2003, 1498).
In diesem Sinne ist eine Berücksichtigung im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz selbst dann geboten, wenn insoweit eine satzungsmäßige Regelung nicht besteht (insoweit offen gelassen vom BGH in ZIP 2003, 1498, 1499).
- BGH, 11.07.1960 - II ZR 24/58
Auszug aus OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03
Zwar ist fraglich, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich bereits zur Nichtigkeit des Beschlusses führt; so hat der BGH in NJW 1960, 2142 ausgeführt, dass die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei Gesellschafterbeschlüssen, die der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage unterliegen, zur Anfechtbarkeit führt (…so auch Beuthin, a.a.O., Rz. 53 zu § 18 ausdrücklich für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung). - BGH, 08.12.1954 - II ZR 291/53
Sittenwidrigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
Auszug aus OLG Dresden, 10.12.2003 - 12 U 1209/03
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 15, 382, 385 sind aber "Beschlüsse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Gesellschafterversammlung ... auch dann inhaltlich sittenwidrig, wenn der Beschluss seinem Wortlaut nach keine Sittenwidrigkeit beinhaltet, aber seinem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht".
- LG Rottweil, 21.10.2015 - 1 S 78/15
Eingetragene Genossenschaft: Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null; …
Von daher ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass das Auseinandersetzungsguthaben - unbeschadet einer etwaigen Nachschusspflicht - "gekürzt" werden kann, soweit die Jahresbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweist (…BGH, Urt. v. 26.05.2003 - II ZR 169/02, juris Rn. 9; OLG Dresden, Urt. v. 10.12.2003 - 12 U 1209/03, juris Rn. 31;… Beuthien, GenG, 15. Aufl. 2011, § 73 Rn. 9;… Schulte, in: Lang/Weidenmüller, a.a.O., § 73 Rn. 15).Denn wie die Klägerin selber unter Bezugnahme auf die von ihr zitierten Entscheidungen des BGH vom 26.05.2003 (Az. II ZR 169/02) und des OLG Dresden vom 10.12.2003 (Az. 12 U 1209/03) vorträgt, führt die anteilige Anrechnung eines Verlustvortrags auf den Auseinandersetzungsanspruch nur zu einer "Kürzung", d.h. allenfalls zu einer Minderung des Auseinandersetzungsguthabens auf Null, keinesfalls aber zu einer Nachzahlungspflicht gegenüber der Genossenschaft.
- LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2022 - 1 HKO 7642/21
Unzulässigkeit eines Spruchverfahrens bei Verschmelzung von Genossenschaften
Danach beträgt das Auseinandersetzungsguthaben die Höhe des Geschäftsguthabens abzüglich etwaiger Verlustbeteiligungen (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2003, Az.: 12 U 1209/03 Rn. 19, zitiert nach Juris).
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