Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 826
Ansprüche der Arbeitsverwaltung wegen der Leistung von Insolvenzgeld aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ansprüche der Arbeitsverwaltung wegen Zahlung von Insolvenzgeld aufgrund verspäteter Insolvenzantragstellung
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 06.12.2011 - 15 O 208/11
- OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
- BGH, 21.01.2014 - VI ZR 560/12
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (10)
- BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06
Insolvenzgeldzahlung wegen Insolvenzverschleppung: Zur Beweislast bei Bestreiten …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Sie rügen, dass das Landgericht die in BGHZ 175, 58 veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ignoriere.Der Streitfall liege anders als der in BGHZ 175, 58 veröffentlichte.
Rn. 19 1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351).
Für letzteren ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (BGHZ 175, 58 Tz. 24; BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 9).
Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520).
Rn. 29 Zwar verweist sie darauf, dass der Streitfall die Besonderheit aufweise, dass es um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer gehe, die die Beklagten erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt hätten, und dass deshalb die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig seien.
Besondere Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese dazu führen könnten, dass die Bundesagentur Ersatz für Aufwendungen erhält, die sie auch ohne die vorsätzliche sittenwidrige Handlung erbracht hätte (BGHZ 175, 58, Tz. 25; BGH NJW-RR 2010, 351, Tz. 12;… Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 297).
Anlass für Beweiserleichterungen besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen, denn die maßgeblichen Tatsachen sind im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (BGHZ 175, 58 Tz. 26).
Sie setzen sich mit der genannten Problematik entweder nicht auseinander, betreffen andere Sachverhalte (vgl. Anlage R 5, Beschluss des OLG Hamm, der eine Schadensersatzklage wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft), oder wurden vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt (vgl. Anlage K 5, Urteil des OLG Koblenz vom 26.10.2006 - 6 U 175/06, das von BGHZ 175, 58 aufgehoben wurde).
Die Sanktionierung sittenwidrigen Verhaltens ist zum einen nicht vorrangige Aufgabe des Zivilrechts - jedenfalls nicht in Fällen wie dem vorliegenden (so ausdrücklich BGHZ 175, 58, Tz. 25) - und zum anderen im Streitfall im vorangegangenen Strafverfahren bereits erfolgt.
Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, denn diese sind insbesondere durch die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.
- BGH, 13.10.2009 - VI ZR 288/08
Darlegungs- und Beweispflichtigkeit der Bundesagentur für Arbeit für das Bestehen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Rn. 19 1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351).Für letzteren ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet (BGHZ 175, 58 Tz. 24; BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 9).
Auch der rechtzeitige Insolvenzantrag führt regelmäßig nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist, § 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BGH NJW-RR 2010, 351 Tz. 11).
Rn. 29 Zwar verweist sie darauf, dass der Streitfall die Besonderheit aufweise, dass es um Insolvenzgeld für Arbeitnehmer gehe, die die Beklagten erst nach Eintritt der Insolvenzreife eingestellt hätten, und dass deshalb die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht einschlägig seien.
Rn. 32 Das kann zwar im Einzelfall nicht unschwierig sein (…vgl. Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl. 2009, § 826 Rn. 97: "Beweis kaum zu führen"; Commandeur, NZG 2010, 259; Naumann FD-lnsR 2010, 296242; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3).
Besondere Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese dazu führen könnten, dass die Bundesagentur Ersatz für Aufwendungen erhält, die sie auch ohne die vorsätzliche sittenwidrige Handlung erbracht hätte (BGHZ 175, 58, Tz. 25; BGH NJW-RR 2010, 351, Tz. 12;… Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 297).
Der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf, denn diese sind insbesondere durch die in BGHZ 175, 58 und NJW-RR 2010, 351 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt.
- OLG Koblenz, 27.06.2008 - 10 U 1331/07
Sittenwidrige Schädigung: Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520).Die Klägerin hat weder behauptet, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH nach einer Insolvenzantragstellung spätestens zum 21.2.2000 vom vorläufigen Insolvenzverwalter alsbald eingestellt und deshalb keine Insolvenzgeldforderungen entstanden wären, noch trägt sie vor, dass die RR GmbH bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages Arbeitsentgeltzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte (was jedenfalls einer näheren Begründung bedürfte, denn die RR GmbH war überschuldet; vgl. OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG München, Urteil vom 27.2.2008 - 20 U 3548/07 - BeckRS 2008, 04988), oder dass der vorläufige Insolvenzverwalter auf Insolvenzgeld als Sanierungsmittel verzichtet hätte (was ebenfalls einer näheren Begründung bedürfte, weil das wie dargestellt nicht der Regelfall ist).
- BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06
Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Rn. 37 a) Wenn die Klägerin neben einem eigenen Anspruch aus § 826 BGB im Berufungsverfahren zusätzlich auch nach § 187 SGB III a.F. übergegangene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt hätte geltend machen wollen, wäre dies ein neuer Klagegrund gewesen, der allenfalls im Wege einer Anschlussberufung hätte eingeführt werden können (BGH NJW 2008, 1953 Tz. 12), die die Klägerin aber nicht eingelegt hat. - OLG Koblenz, 26.10.2006 - 6 U 175/06
Sittenwidrige Schädigung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf Ersatz des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Sie setzen sich mit der genannten Problematik entweder nicht auseinander, betreffen andere Sachverhalte (vgl. Anlage R 5, Beschluss des OLG Hamm, der eine Schadensersatzklage wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen betrifft), oder wurden vom Bundesgerichtshof nicht bestätigt (vgl. Anlage K 5, Urteil des OLG Koblenz vom 26.10.2006 - 6 U 175/06, das von BGHZ 175, 58 aufgehoben wurde). - BGH, 01.07.1991 - II ZR 180/90
GmbH-Geschäftsführer - Vertragsverhandlungen - Pflichtverletzung - Schlechte …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Rn. 19 1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351). - BGH, 26.06.1989 - II ZR 289/88
Schadensersatzansprüche der Bundesanstalt für Arbeit bei Verletzung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Rn. 19 1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351). - OLG Saarbrücken, 21.11.2006 - 4 U 49/06
Haftung eines GmbH - Geschäftsführers aus § 826 BGB wegen verspäteter Stellung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Insolvenzgeld muss die Klägerin deshalb regelmäßig auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages zahlen (BGHZ 175, 58 Tz. 26; OLG Saarbrücken NZG 2007, 105, 107 unter aaaa); OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 6.11.2008 - 6 U 193/08 - BeckRS 2009, 88477; Wagner in MünchKomm BGB, 5. Aufl., § 826 Rn. 147; Cranshaw in jurisPR-lnsR 19/2010 Anm. 2 unter C.3; Gebauer in LMK 2008, 256489; Trendelenburg in BB 2008, 517, 520). - OLG Stuttgart, 27.10.2009 - 6 U 60/09
Schadensersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen die Geschäftsführer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Rn. 19 1. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung zwar nicht aus § 823 Abs. 2 BGB, § 64 GmbHG a.F. (vgl. OLG Stuttgart ZinsO 2010, 245), wohl aber aus § 826 BGB (vgl. BGHZ 108, 134; BGH NJW-RR 1991, 1312 und insbesondere BGHZ 175, 58; BGH NJW-RR 2010, 351). - OLG München, 27.02.2008 - 20 U 3548/07
Sittenwidrige Schädigung: Ersatz von geleisteten Insolvenzgeldzahlungen wegen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.06.2012 - 12 U 2/12
Die Klägerin hat weder behauptet, dass der Geschäftsbetrieb der GmbH nach einer Insolvenzantragstellung spätestens zum 21.2.2000 vom vorläufigen Insolvenzverwalter alsbald eingestellt und deshalb keine Insolvenzgeldforderungen entstanden wären, noch trägt sie vor, dass die RR GmbH bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages Arbeitsentgeltzahlungen aus eigenen Mitteln geleistet hätte (was jedenfalls einer näheren Begründung bedürfte, denn die RR GmbH war überschuldet; vgl. OLGR Koblenz 2009, 117, 118 f.; OLG München, Urteil vom 27.2.2008 - 20 U 3548/07 - BeckRS 2008, 04988), oder dass der vorläufige Insolvenzverwalter auf Insolvenzgeld als Sanierungsmittel verzichtet hätte (was ebenfalls einer näheren Begründung bedürfte, weil das wie dargestellt nicht der Regelfall ist).
- BGH, 20.06.2017 - VI ZR 629/16
Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzanspruch nach Zahlung von …
Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu - VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom 6. November 2008 - 6 U 193/08, BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. - OLG Nürnberg, 21.06.2016 - 4 U 503/16
Hinweisbeschluss - Schadensersatzanspruchs auf Ersatz
Rn. 4 1. Ein Schaden entsteht der Klägerin durch einen verspätet gestellten Insolvenzantrag nur dann, wenn ein rechtzeitiger Antrag dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.6.12 - 12 U 2/12 Rn 26 zitiert nach juris).
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