Rechtsprechung
| FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20 AO |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Verfahrensrecht - Nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Höhe der Säumniszuschläge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Verfahren - Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20
Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
Ferner sei unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem ebenfalls die Rechtsfrage streitig sei, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % verfassungsgemäß sei (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 01.10.2018 2 K 11/18).Rn. 7 Der Senat lässt vorliegend die Beschwerde nunmehr zu, weil er in Ansehung des Beschlusses des BFH vom 14.04.2020 VII B 53/19 (veröffentlicht im Dezember 2020), in dem der BFH ausgeführt hat, dass im Revisionsverfahren zu entscheiden sein werde, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lasse, sowie des beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 zu den Rechtsfragen.
- BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19
Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem …
Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
Er trägt vor, dass der BFH am 03.12.2020 auf seiner Internetseite einen Beschluss vom 14.04.2020 (VII B 53/19) veröffentlich habe, in dem er die Revision zugelassen habe, soweit in einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet worden sei.Rn. 7 Der Senat lässt vorliegend die Beschwerde nunmehr zu, weil er in Ansehung des Beschlusses des BFH vom 14.04.2020 VII B 53/19 (veröffentlicht im Dezember 2020), in dem der BFH ausgeführt hat, dass im Revisionsverfahren zu entscheiden sein werde, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lasse, sowie des beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 zu den Rechtsfragen.
- BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18
BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen
Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
Rn. 9 Inwiefern greifen für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) sowie vom 03.09.2018 unter VIII B 15/18 (…BFH/NV 2018, 1279) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO?".
- BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18
AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum …
Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
Rn. 9 Inwiefern greifen für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) sowie vom 03.09.2018 unter VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO?". - FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18
Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge
Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
Ferner sei unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem ebenfalls die Rechtsfrage streitig sei, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % verfassungsgemäß sei (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 01.10.2018 2 K 11/18). - BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 245/85
Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
Da das FG nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO seinen Beschluss auf Gegenvorstellungen der Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben kann, ist es auch befugt, inhaltlich zwar an seiner vorangegangenen Entscheidung festzuhalten, die Beschwerde aber nunmehr zuzulassen, weil es abweichend von der zunächst getroffenen Entscheidung einen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO für gegeben hält (Beschluss des BVerfG in HFR 1986, 597).
- FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 2976/20
Voraussetzungen für den Erlass rückständiger Kindergeld-Rückforderungsbeträge
Zwar lassen sich die für Zinsen geltenden Erwägungen und Bedenken wohl auch auf Säumniszuschläge übertragen (…vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2020 VII B 53/19, BFH/NV 2021, 177; a. A. FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 12 V 901/20 AO, EFG 2020, 1053; nunmehr Beschwerde zugelassen: FG Münster Beschluss vom 27.01.2021 12 V 3395/20 AO, EFG 2021, 526; zweifelnd FG Hamburg Urteil vom 1.10.2020 2 K 11/18, EFG 2020, 1815, Rz 34 ff.).
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