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Rechtsprechung
   FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20 AO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1998
FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20 AO (https://dejure.org/2021,1998)
FG Münster, Entscheidung vom 27.01.2021 - 12 V 3395/20 AO (https://dejure.org/2021,1998)
FG Münster, Entscheidung vom 27. Januar 2021 - 12 V 3395/20 AO (https://dejure.org/2021,1998)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.11.2022 - VII R 55/20

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
    Ferner sei unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem ebenfalls die Rechtsfrage streitig sei, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % verfassungsgemäß sei (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 01.10.2018 2 K 11/18).

    Rn. 7 Der Senat lässt vorliegend die Beschwerde nunmehr zu, weil er in Ansehung des Beschlusses des BFH vom 14.04.2020 VII B 53/19 (veröffentlicht im Dezember 2020), in dem der BFH ausgeführt hat, dass im Revisionsverfahren zu entscheiden sein werde, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lasse, sowie des beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 zu den Rechtsfragen.

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem …

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
    Er trägt vor, dass der BFH am 03.12.2020 auf seiner Internetseite einen Beschluss vom 14.04.2020 (VII B 53/19) veröffentlich habe, in dem er die Revision zugelassen habe, soweit in einem Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem 31.12.2009 abgerechnet worden sei.

    Rn. 7 Der Senat lässt vorliegend die Beschwerde nunmehr zu, weil er in Ansehung des Beschlusses des BFH vom 14.04.2020 VII B 53/19 (veröffentlicht im Dezember 2020), in dem der BFH ausgeführt hat, dass im Revisionsverfahren zu entscheiden sein werde, ob sich die Zweifel an der Vereinbarkeit der nach der Abgabenordnung festzusetzenden Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Grundgesetz auch auf Säumniszuschläge gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO übertragen lasse, sowie des beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 zu den Rechtsfragen.

  • BFH, 25.04.2018 - IX B 21/18

    BFH zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
    Rn. 9 Inwiefern greifen für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) sowie vom 03.09.2018 unter VIII B 15/18 (…BFH/NV 2018, 1279) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO?".
  • BFH, 03.09.2018 - VIII B 15/18

    AdV eines Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum …

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
    Rn. 9 Inwiefern greifen für Säumniszuschläge die in den Beschlüssen des BFH vom 25.04.2018 - IX B 21/18 (BFHE 260, 431, BStBl II 2018, 415) sowie vom 03.09.2018 unter VIII B 15/18 (BFH/NV 2018, 1279) bezeichneten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes von Nachzahlungszinsen aus § 238 Abs. 1 AO?".
  • FG Hamburg, 01.10.2020 - 2 K 11/18

    Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge

    Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
    Ferner sei unter dem Aktenzeichen VII R 55/20 ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig, in dem ebenfalls die Rechtsfrage streitig sei, ob die Feststellung von Säumniszuschlägen in Höhe eines Zinssatzes von 6 % verfassungsgemäß sei (Vorinstanz: Finanzgericht (FG) Hamburg, Urteil vom 01.10.2018 2 K 11/18).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 245/85
    Auszug aus FG Münster, 27.01.2021 - 12 V 3395/20
    Da das FG nach § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO seinen Beschluss auf Gegenvorstellungen der Beteiligten jederzeit ändern oder aufheben kann, ist es auch befugt, inhaltlich zwar an seiner vorangegangenen Entscheidung festzuhalten, die Beschwerde aber nunmehr zuzulassen, weil es abweichend von der zunächst getroffenen Entscheidung einen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO für gegeben hält (Beschluss des BVerfG in HFR 1986, 597).
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