Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Hessen
§ 8a Abs 2 JVEG
Anzeigepflicht des Sachverständigen in Kindschaftsverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
JVEG § 8a Abs. 3 ; JVEG § 8a Abs. 5 ; BGB § 1666
Vergütung der Sachverständigentätigkeit in einem familienrechtlichen Verfahren zur Regelung des Sorge- und Umgangsbestimmungsrechts wegen Kindeswohlgefährdung
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anzeigepflicht des Sachverständigen in Kindschaftsverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vergütung der Sachverständigentätigkeit in einem familienrechtlichen Verfahren zur Regelung des Sorge- und Umgangsbestimmungsrechts wegen Kindeswohlgefährdung
Verfahrensgang
- LG Darmstadt, 03.02.2021 - 21 T 20/23
- AG Rüsselsheim, 13.02.2023 - 72 F 19/21
- LG Darmstadt, 26.08.2024 - 21 T 20/23
- OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
Papierfundstellen
- NJW-RR 2025, 642
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- OLG Frankfurt, 15.06.2021 - 18 W 86/21
Sachverständigenvergütung: Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
aa) Dabei teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO grundsätzlich auch in Kindschaftssachen besteht (so auch z. B. OLG Frankfurt, 18. Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 18 W 86/21 , zitiert nach juris; OLG München, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 07.11.2022, Az.: 11 W 928/22, zitiert nach juris).Dies dürfte aber eher zu verneinen sein (vgl. ausführlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 18 W 86/21 , zitiert nach juris Rdnr.15 ff.; Dürbeck, NZFam 2022, 8, 11).
Dieses hat nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 JVEG die Sache in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu prüfen und dabei eine eigene Sachentscheidung anstelle des Erstgerichts einschließlich der damit verbundenen wertungsbezogenen Fragen zu treffen (vgl. OLG Frankfurt am Main, 18 Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 18 W 86/21 , zitiert nach juris Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen).
- OLG Nürnberg, 22.08.2018 - 11 WF 900/18
Überhöhte Gutachtenkosten für familienpsychologisches Gutachten
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
Insoweit kann offen bleiben, ob ein nach § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO beachtliches Missverhältnis bereits bei mehr als der Hälfte (…MüKo-ZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 407a Rdnr. 13) oder gar bei Erreichen des Verfahrenswertes (…vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 8a JVEG Rdnr. 23; dessen Überschreitung um 50 % (vgl. OLG Brandenburg…, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 9 WF 189/19, zitiert nach juris Rdnr. 20) oder erst - wie es angesichts der regelmäßig hohen Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen vertreten wird - bei dem Dreifachen des Verfahrenswertes gegeben ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018, Az.: 11 WF 900/18, zitiert nach juris Rdnr. 18; wie hier offenlassend OLG Brandenburg…, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 9 WF 189/19, zitiert nach juris Rdnr. 22 f.) oder gar kein schematischer Bruchteil maßgeblich sein sollte, sondern der Betrag sich an der Üblichkeit der Sachverständigenkosten in vergleichbaren Fällen orientieren sollte, so dass als Wertgrenze ein Betrag von 10.000, EUR in Betracht kommt (so Dürbeck, NZFam 2022, 8, 11). - OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 4 UF 258/21
Anwendungsbereich § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
Die gegenteilige Ansicht, wonach sich § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon dem Grunde nach nicht auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen und auf die Gutachteneinholung von Amts wegen beziehen könne (so OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.06.2021, Az.: 8 WF 200/18 , zitiert nach juris und 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 03.05.2023, Az.: 4 UF 258/21 , zitiert nach juris), findet im Wortlaut von § 8a JVEG und § 407a ZPO, die über § 30 Abs. 1 FamFG Anwendung finden, keine Stütze, denn eine derartige Beschränkung ist nicht enthalten.
- OLG Brandenburg, 09.09.2019 - 9 WF 189/19
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Sachverständigenvergütung
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
Insoweit kann offen bleiben, ob ein nach § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO beachtliches Missverhältnis bereits bei mehr als der Hälfte (…MüKo-ZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 407a Rdnr. 13) oder gar bei Erreichen des Verfahrenswertes (…vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 8a JVEG Rdnr. 23; dessen Überschreitung um 50 % (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 9 WF 189/19, zitiert nach juris Rdnr. 20) oder erst - wie es angesichts der regelmäßig hohen Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen vertreten wird - bei dem Dreifachen des Verfahrenswertes gegeben ist (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 22.08.2018, Az.: 11 WF 900/18, zitiert nach juris Rdnr. 18; wie hier offenlassend OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 9 WF 189/19, zitiert nach juris Rdnr. 22 f.) oder gar kein schematischer Bruchteil maßgeblich sein sollte, sondern der Betrag sich an der Üblichkeit der Sachverständigenkosten in vergleichbaren Fällen orientieren sollte, so dass als Wertgrenze ein Betrag von 10.000, EUR in Betracht kommt (so Dürbeck, NZFam 2022, 8, 11). - OLG Jena, 01.08.2014 - 7 U 405/12
Minderung der Vergütung des Sachverständigen
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
dd) Es bedarf damit keiner Entscheidung, ob es im Rahmen des § 8a Abs. 3 JVEG einer Fortsetzungsprognose bedarf, ob der Gutachtenauftrag auch bei rechtzeitiger Mitteilung über die voraussichtlich anfallenden Sachverständigenkosten durch das Gericht nicht entzogen oder eingeschränkt worden wäre (so OLG Jena, Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12, zitiert nach juris;… BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 8a JVEG Rdnr. 26;… MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 407a Rdn. 14). - OLG Frankfurt, 16.06.2021 - 8 WF 200/18
Kindschaftsrecht: Angemessenheit von Gutachterkosten
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
Die gegenteilige Ansicht, wonach sich § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon dem Grunde nach nicht auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen und auf die Gutachteneinholung von Amts wegen beziehen könne (so OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.06.2021, Az.: 8 WF 200/18 , zitiert nach juris und 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 03.05.2023, Az.: 4 UF 258/21 , zitiert nach juris), findet im Wortlaut von § 8a JVEG und § 407a ZPO, die über § 30 Abs. 1 FamFG Anwendung finden, keine Stütze, denn eine derartige Beschränkung ist nicht enthalten. - OLG Frankfurt, 13.11.2023 - 3 UF 213/21
Vergütung für Sachverständigengutachten in Sorgerechtsverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
Damit war das Gericht (unterstellt das Schreiben wäre zur Akte gelangt) zunächst hinreichend informiert und es hätte diesem oblegen, die "angemessenen" Kosten auf einen bestimmten Betrag zu beschränken und von der Sachverständigen eine erneute Mitteilung für den Fall einer weiteren Überschreitung anzufordern (vgl. OLG Frankfurt, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.11.2023, Az.: 3 UF 213/21 , zitiert nach juris Rdnr. 14 f.). - OLG Frankfurt, 07.10.1982 - 20 W 342/82
Auszug aus OLG Frankfurt, 05.03.2025 - 12 W 1/25
cc) Allerdings ist die Sachverständige hier nach Ansicht des Senats ihrer Hinweispflicht nachgekommen bzw. es trifft sie jedenfalls kein Verschulden (…vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 8a JVEG Rdnr. 34; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.10.1982, Az.: 20 W 342/82, JurBüro 1983, 740), so dass gemäß § 8a Abs. 5 JVEG eine Kürzung nach § 8a Abs. 3 JVEG ausscheidet.
- LG Berlin II, 29.01.2025 - 64 S 164/22
Eintritt in Mieterschutzrechte bei dreiseitigem Parteiwechsel im …
Denn die Kammer wendet in ihrer ständigen Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem 12. Senat des Kammergerichts (zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 13.01.2025 - Az. 12 W 1/25 -, wiederholte Bestätigung des Beschlusses vom 29.09.2022 - 12 W 26/22 - juris) § 41 Abs. 5 GKG entsprechend an, sodass anders als von der Klägerin angesetzt auf die Tätigkeit für die Vorbereitung eine Feststellungsklage nur der 12-fache Wert des vorgerichtlich angesetzten monatlichen Überschreitensbetrages von damals klägerseits behaupteten 260, 01 EUR zu berechnen ist.
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