Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG; § 56 Abs. 1 S. 2 AufenthG
Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht; Erheblichkeit der mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Konkret-individuelle Überwachung dieses Ausländers; Erforderlichkeit der ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht; Erheblichkeit der mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Konkret-individuelle Überwachung dieses Ausländers; Erforderlichkeit der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 56 Abs. I S. 2
Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Ausreisepflicht; Ausweisung; Geeignetheit; innere Sicherheit; Meldepflicht; öffentliche Sicherheit und Ordnung - rechtsportal.de
Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht; Erheblichkeit der mit dem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Konkret-individuelle Überwachung dieses Ausländers; Erforderlichkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anordnung einer Meldepflicht für einen Ausländer
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 23.06.2017 - 11 B 4342/17
- OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2017, 1036
- DÖV 2017, 924
Wird zitiert von ... (13) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12
Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17
Nach § 56 Abs. 1 AufenthG in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) mit Wirkung vom 29. Juli 2017 geänderten Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht: BVerwG, Urt. v. 30.7.2013 - BVerwG 1 C 9.12 -, juris Rn. 29 (zu § 54a Abs. 1 AufenthG a.F.) und allgemein bei der Anfechtung von Dauerverwaltungsakten: BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 - BVerwG 1 C 7.12 -, juris Rn. 9) unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt (Satz 1).(vgl. BVerwG, Urt. v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 -, juris Rn. 29 (zu § 54a AufenthG a.F.)).
- BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06
Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17
Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, juris Rn. 31 f.). - BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 7.12
Niederlassungserlaubnis; wohnsitzbeschränkende Auflage; Wohnsitzauflage; jüdische …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17
Nach § 56 Abs. 1 AufenthG in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) mit Wirkung vom 29. Juli 2017 geänderten Fassung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht: BVerwG, Urt. v. 30.7.2013 - BVerwG 1 C 9.12 -, juris Rn. 29 (zu § 54a Abs. 1 AufenthG a.F.) und allgemein bei der Anfechtung von Dauerverwaltungsakten: BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 - BVerwG 1 C 7.12 -, juris Rn. 9) unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt (Satz 1).
- VG Lüneburg, 10.04.2019 - 1 B 12/19
Cannabis; Cannabiskonsum; einmaliger Verstoß; Gebot der Trennung von Konsum und …
Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.1.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. - VG Stade, 09.10.2023 - 10 B 1377/23
Ausweisung; Meldeverpflichtung; Meldeverpflichtung nach inlandsbezogener …
Auch im Falle terroristischer und extremistischer Machenschaften geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Überwachungszweck des § 56 Abs. 1 AufenthG regelmäßig erreicht werden kann, wenn der Meldepflicht im Wochenabstand nachgekommen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 - InfAuslR 2017, 441 , juris Rn. 11).Zwar handelt es sich insoweit um eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG , die getroffene Maßnahme ist jedoch zur Abwehr weiterer Straftaten nicht geeignet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2017 - 13 ME 173/17 -, Rn. 10, juris).
Zudem ist für die Kammer nicht erkennbar, auf welche Weise die Meldepflicht der Begehung der bislang beim Antragsteller beobachteten Straftaten entgegenwirken könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2017 - 13 ME 173/17 -, Rn. 11, juris).
- OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 8 ME 36/18
Aufenthaltsort als Bezugspunkt der Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 AufenthG; …
Auch im Falle terroristischer und extremistischer Machenschaften geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Überwachungszweck des § 56 Abs. 1 AufenthG regelmäßig erreicht werden kann, wenn der Meldepflicht im Wochenabstand nachgekommen wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 - InfAuslR 2017, 441, juris Rn. 11).
- OVG Niedersachsen, 23.12.2019 - 13 ME 353/19
Anzeigepflicht; Freiheitsbeschränkung; Meldeauflage; Verhältnismäßigkeit, …
Aus dem Beschluss des Senats vom 16. August 2017 - 13 ME 173/17 - (juris) zu § 56 Abs. 1 AufenthG ergibt sich nichts Anderes. - VG Lüneburg, 05.12.2018 - 1 B 54/18
Abbau; Abgabe Führerschein; Blutprobenentnahme; Cannabis; Gelegentlichkeit; THC
Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. - VG Lüneburg, 05.11.2018 - 1 B 42/18
Ablieferung; Androhung; Aufbauseminar; Einziehung; Fahrerlaubnis auf Probe; …
Denn nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der vom Antragsteller mit seiner Klage angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist. - VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20
Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen
Die Anordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erforderlichkeit der Meldepflicht zur Abwehr einer von dem Ausländer ausgehenden und von der Ausländerbehörde festzustellenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, die nicht bereits typischerweise mit einem illegalen Aufenthalt verbunden ist (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris). - VG Lüneburg, 18.12.2018 - 1 B 57/18
Codein; Morphin; Urinprobe
Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. - VG Lüneburg, 14.12.2018 - 1 B 56/18
2,7 ng/ml THC; Berufstätigkeit; Betäubungsmittel; Gutachten; sofortige …
Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. - VG Lüneburg, 25.10.2018 - 1 B 44/18
Abbauprodukte; Benzoylecgonin; besonderes Vollzugsinteresse; Betäubungsmittel; …
Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.8.2017 - 13 ME 173/17 -, juris Rn. 4, vgl. auch Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 28) wird die Klage des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil diese Verfügungen offensichtlich rechtmäßig sind. - VG Lüneburg, 12.06.2019 - 1 B 16/19
Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Geschwindigkeitsüberschreitung; Halter; …
- VG Augsburg, 28.03.2023 - Au 1 K 22.2156
Rechtmäßige Ausweisung nach Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung …
- VG Augsburg, 12.12.2022 - Au 1 S 22.2157
Erfolgreicher Eilantrag gegen Ausweisung