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   LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09   

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LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09 (https://dejure.org/2009,10677)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.10.2009 - 13 S 171/09 (https://dejure.org/2009,10677)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16. Oktober 2009 - 13 S 171/09 (https://dejure.org/2009,10677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Das LG Saarbrücken schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach Fraunhofer

  • bav.de PDF, S. 16 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Fraunhofer zur Schätzung von Mietwagenkosten verwendbar - eine Stunde nach Unfall keine Not- oder Eilsituation

Besprechungen u.ä.

  • bav.de PDF, S. 16 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    Fraunhofer zur Schätzung von Mietwagenkosten verwendbar - eine Stunde nach Unfall keine Not- oder Eilsituation

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 58ff.,; NJW 2008, 1519 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19.10.2007, 13A S 32/07) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage von §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG aF.

    Nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen hätte von ihr vielmehr eine Vorleistung verlangt werden können, weil dies nach eigener Darlegung ihre gewohnte Lebensführung nicht unzumutbar eingeschränkt hätte (vgl. BGH VersR 2005, 850).

    Da sie grundsätzlich die Pflicht gehabt hätte, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH VersR 2006, 986; VersR 2005, 850, 851), wäre hierfür eine Not- und Eilsituation erforderlich gewesen, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte.

    dd) Marktgepflogenheit, die noch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1996 zugrunde lag (vgl. BGHZ 132, 373), ist heute als Regelfall nicht mehr anzunehmen (vgl. BGH VersR 2005, 850).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 58ff.,; NJW 2008, 1519 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19.10.2007, 13A S 32/07) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage von §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG aF.

    Hierbei handelt es sich nicht um eine Frage der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung: Kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag ersetzt verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günstigeren Normaltarifs (vgl. BGH NJW 2008, 1519 f.).

    Auch hier hat der Geschädigte darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass der überhöhte Tarif mit Rücksicht auf durch die Unfallsituation veranlasste Leistungen des Mietwagenunternehmens erforderlich war (vgl. BGH NJW 2008, 1519 f.).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gleichwohl einer solchen Situation ausgesetzt gewesen wäre, sind auch nicht ersichtlich, da die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass es sich bei dem ihr in Rechnung gestellten Tarif gerade nicht um einen überhöhten Sondertarif, sondern um den einzigen (Normal)-Tarif der Streithelferin handele (vgl. BGH VersR 2008, 699).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 58ff.,; NJW 2008, 1519 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19.10.2007, 13A S 32/07) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage von §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG aF.

    d) Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. zuletzt BGH NJW 2009, 58 ff.).

    Auch darf das Gericht nicht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse verzichten (vgl. BGH NJW 2009, 58 ff.).

    Die offene Erhebung lässt den Verwendungszweck der Preisanfragen nämlich klar erkennen und unterliegt damit der besonderen Manipulationsgefahr, wie sie nicht nur in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung beschrieben ist (vgl. OLG München RuS 2008, 439; LG Fulda, Urteil vom 19.6.2009 - 1 S 15/09; vgl. weitere Nachweise bei BGH NJW 2009, 58 ff.).

  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f. zuletzt etwa BGH NJW 2009, 58ff.,; NJW 2008, 1519 f.; vgl. auch Urteil der Kammer vom 19.10.2007, 13A S 32/07) kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf der Grundlage von §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVersG aF.

    a) Anders als das Amtsgericht im Wege der grundsätzlich zulässigen Schätzung (§ 287 ZPO) festgestellt hat, bewegen sich die von der Streithelferin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nicht im Bereich des Normaltarifs, also des Tarifs, der regelmäßig für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. hierzu: BGH VersR 2005, 239).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Danach verhilft der Klägerin auch ihr Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.10.1974 (u.a. abgedruckt in NJW 1975, 160) nicht weiter, wonach ihr unverschuldet entstandene Mehrkosten nicht anzulasten seien.
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    dd) Marktgepflogenheit, die noch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.5.1996 zugrunde lag (vgl. BGHZ 132, 373), ist heute als Regelfall nicht mehr anzunehmen (vgl. BGH VersR 2005, 850).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Da sie grundsätzlich die Pflicht gehabt hätte, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (vgl. BGH VersR 2006, 986; VersR 2005, 850, 851), wäre hierfür eine Not- und Eilsituation erforderlich gewesen, die ein sofortiges Anmieten ohne Nachfrage gerechtfertigt hätte.
  • BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    In diesem Fall muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zugänglich war (vgl. BGH VersR 2007, 516 m.w.N.).
  • LG Fulda, 19.06.2009 - 1 S 15/09

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Schätzgrundlage bei einem Ersatz

    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Die offene Erhebung lässt den Verwendungszweck der Preisanfragen nämlich klar erkennen und unterliegt damit der besonderen Manipulationsgefahr, wie sie nicht nur in der Literatur, sondern auch in der Rechtsprechung beschrieben ist (vgl. OLG München RuS 2008, 439; LG Fulda, Urteil vom 19.6.2009 - 1 S 15/09; vgl. weitere Nachweise bei BGH NJW 2009, 58 ff.).
  • AG Freiburg, 18.02.2009 - 3 S 181/08
    Auszug aus LG Saarbrücken, 16.10.2009 - 13 S 171/09
    Dass demgegenüber von Teilen der Rechtsprechung auch auf den Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zurückgegriffen wird (vgl. Landgericht Freiburg, Urteil vom 18.2.2009, 3 S 181/08), führt vorliegend zu keiner anderen Betrachtung, da der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 jedenfalls für das hier maßgebliche Gebiet einen Preisanstieg im Vergleich zum Jahr 2003 wiedergibt, der - wie zuvor dargelegt - nicht mehr nachzuvollziehen ist.
  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

  • LG Saarbrücken, 15.09.2017 - 13 S 59/17

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Abrechnung auf Totalschadensbasis; Vertrauen

    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammer, Urteil vom 16.10.2009 - 13 S 171/09).

    Danach erscheint der Kammer im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15 % auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife - wie sie vorliegend auch das Erstgericht vorgenommen hat - als angemessen (vgl. im Einzelnen Urteile der Kammer vom 6. August 2010 - 13 S 53/10, vom 9. April 2010 - 13 S 238/09, vom 26. März 2010 - 13 S 243/09, vom 26. Februar 2010 - 13 S 240/09, und vom 16. Oktober 2009 - 13 S 171/09).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 16 U 14/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten mit Hilfe von

    Vielfach werden inzwischen im Rahmen der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten in unfallbedingten Eilsituationen prozentuale Zuschläge zu den Werten der Fraunhofer-Liste zuerkannt (etwa: LG Saarbrücken -16, Oktober 2009 -13 S 171/09 - MRW 2009, 16-18: Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15 % angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen).
  • LG Saarbrücken, 05.07.2013 - 13 S 66/13

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Bestimmung des

    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammerurteile vom 6. August 2010 - 13 S 53/10 - und vom 16. Oktober 2009 - 13 S 171/09).
  • LG Saarbrücken, 06.08.2010 - 13 S 53/10

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten im

    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545; Kammer, Urteil vom 16.10.2009 - 13 S 171/09).
  • AG Kassel, 17.02.2011 - 414 C 2182/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten;

    Hinsichtlich der Fraunhofer-Liste erscheint dem Gericht im Wege des nach § 287 ZPO gebotenen Schätzungsermessens ein Zuschlag von 15 % auf die vom Fraunhofer-Institut ermittelten Normaltarife als angemessen, um neben örtlichen Schwankungen und Mehrkosten für die sofortige Verfügbarkeit eines Mietwagens und die telefonische gegenüber der Anmietung im Internet zu berücksichtigen (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 16.10.2009 - 13 S 171/09).
  • LG Saarbrücken, 26.03.2010 - 13 S 243/09

    Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall: Erstattung von Mietwagenkosten

    Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung eines Normaltarifs zur Anmietung eines KFZ (Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 16.10.2009, Az.: 13 S 171/09).
  • AG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 29 C 3676/15

    Verkehrsunfall: Notsituation bei Anmietung eines Mietwagens nach dem Unfall

    Vielfach werden inzwischen im Rahmen der Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten in unfallbedingten Eilsituationen prozentuale Zuschläge zu den Werten der Fraunhofer-Liste zuerkannt (etwa: LG Saarbrücken - 16. Oktober 2009 - 13 S 171/09 = MRW 2009, 16-18: Die Erhebung "Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008" des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation erweist sich bei den hiesigen regionalen Verhältnissen als geeignete Grundlage für die Schätzung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall regelmäßig als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand ersetzt verlangt werden können, wobei auf die dort ermittelten Tarife ein Zuschlag von 15% angemessen ist, um regionale Schwankungen sowie Mehrkosten wegen sofortiger Verfügbarkeit und telefonischer Anmietung zu berücksichtigen).
  • AG Stuttgart, 10.03.2015 - 42 C 2618/14
    Die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des 8249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, kann lediglich offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif In der konkreten Situation ohrie weiteres zugänglich war, so dass Ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der Ihm gemäß8254 BGE obllegeriden Schadensmindarungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 -V] ZR 139/08, VersR 2010, 545: Kammerurteile vom 6. August 2010 - 13 S 53/10 -. und vom 16. Oktober 2009 -13 S 171/09; LG Saarbrücken, Urteil vor 05, Juli 2013-13 & 66/13; Juris) vous im.07 AA) P.UUDIUIU.
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