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   LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10   

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LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10 (https://dejure.org/2012,44990)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10 (https://dejure.org/2012,44990)
LAG Hamm, Entscheidung vom 30. November 2012 - 13 TaBV 56/10 (https://dejure.org/2012,44990)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 99 BetrVG; § 4 Abs. 5 TVG
    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein- bzw. Umgruppierung von Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06

    Versetzung - Gegenstand des Zustimmungsersetzungsverfahrens

    Auszug aus LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10
    Vielmehr ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52; 23.01.2008 - 1 ABR 64/06 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 10; 19.04.2012 - 7 ABR 52/10; vgl. auch 30.10.2001 - 1 ABR 7/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 26) im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG ausschließlich darauf abzustellen, ob die in Rede stehende personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchgeführt werden kann.

    Diese Frage ist nach Maßgabe der Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht zu beantworten ( BAG, 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52), hier also am 30.11.2012.

  • BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10
    Unter Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die erstmalige Einreihung und unter Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zu verstehen ( zuletzt z.B. BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10 - DB 2012, 2172; 04.05.2011 - 7 ABR 10/10 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 55).

    Vielmehr ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52; 23.01.2008 - 1 ABR 64/06 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 10; 19.04.2012 - 7 ABR 52/10; vgl. auch 30.10.2001 - 1 ABR 7/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 26) im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG ausschließlich darauf abzustellen, ob die in Rede stehende personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchgeführt werden kann.

  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10
    Die Handlungsmöglichkeiten waren also insoweit durch keine kollektivrechtlichen Regelungen mehr beschränkt, so dass ein für alle transparentes, innerbetriebliches Entgeltsystem nicht mehr gewährleistet war ( vgl. BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 21; 14.02.1989 - 1 AZR 97/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 8; Fitting, 26. Aufl., § 87 Rn. 41).
  • BAG, 18.10.2011 - 1 ABR 25/10

    Tarifvorbehalt - Betriebliche Lohngestaltung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10
    Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 18.10.2011 - 1 ABR 25/10 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 141) hatte dies zur Folge, dass - unabhängig von der Tarifgebundenheit der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG - die Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet war, allein die "neue" tarifliche Entgeltordnung im Betrieb zur Anwendung zu bringen, soweit deren Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen.
  • BAG, 04.05.2011 - 7 ABR 10/10

    Eingruppierung und betriebliche Vergütungsordnung

    Auszug aus LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10
    Unter Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die erstmalige Einreihung und unter Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung zu verstehen ( zuletzt z.B. BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10 - DB 2012, 2172; 04.05.2011 - 7 ABR 10/10 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 55).
  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 64/06

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10
    Vielmehr ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 16.01.2007 - 1 ABR 16/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52; 23.01.2008 - 1 ABR 64/06 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 10; 19.04.2012 - 7 ABR 52/10; vgl. auch 30.10.2001 - 1 ABR 7/01 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 26) im Rahmen des § 99 Abs. 4 BetrVG ausschließlich darauf abzustellen, ob die in Rede stehende personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchgeführt werden kann.
  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 97/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht § 87 nach Abs. 1 Nr. 11 bei der Festsetzung der

    Auszug aus LAG Hamm, 30.11.2012 - 13 TaBV 56/10
    Die Handlungsmöglichkeiten waren also insoweit durch keine kollektivrechtlichen Regelungen mehr beschränkt, so dass ein für alle transparentes, innerbetriebliches Entgeltsystem nicht mehr gewährleistet war ( vgl. BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85 - AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 21; 14.02.1989 - 1 AZR 97/88 - AP BetrVG 1972 § 87 Akkord Nr. 8; Fitting, 26. Aufl., § 87 Rn. 41).
  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 1/16

    Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen - Tarifvorbehalt

    Diese Vorgehensweise trägt - wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat - allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (30. November 2012 - 13 TaBV 56/10 -) im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer nach Maßgabe des TVöD/VKA eingruppiert.
  • BAG, 28.03.2017 - 1 ABR 40/15

    Mitbestimmung bei Entgelterhöhung - unzulässige Feststellungsklage -

    Diese Vorgehensweise trägt - wie die Arbeitgeberin unwidersprochen vorgetragen hat - allein dem Umstand Rechnung, dass sie aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (30. November 2012 - 13 TaBV 56/10 -) im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung bei der Eingruppierung alle Arbeitnehmer den Entgeltgruppen des TVöD/VKA zuordnet.
  • LAG Hamm, 21.02.2014 - 13 TaBV 40/13

    Ein- und Umgruppierung Punktionskräfte

    In dem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass nach der zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ergangenen rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer vom 30.11.2012 ( 13 TaBV 56/10) die jedenfalls ab dem 01.01.2012 vorzunehmenden Ein- bzw. Umgruppierungen ausschließlich nach dem in § 2 Satz 1 ÜTV-E-BSD u.a. in Bezug genommenen tariflichen Eingruppierungssystem des TVöD in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung zu erfolgen haben.
  • LAG Hamm, 26.04.2013 - 13 TaBV 21/13

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Insoweit ist vorauszuschicken, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung der erkennenden Kammer vom 30.11.2012 ( 13 TaBV 56/10) die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Unternehmen der Arbeitgeberin wegen § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nicht einschlägig ist, soweit es um die im TVöD-V verankerte Entgeltstruktur geht.
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