Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02 |
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Haftung der Deutschen Bahn als Zustandsstörerin
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Haftung eines Grundstückseigentümers als sog. Zustandsstörer wegen der sog. Zustandsverantwortung für ein Grundstück; Bestimmung der Unmittelbarkeit der Gefahr in Bezug auf das Grundstück; Inanspruchnahme der Deutschen Bahn bezüglich der Kosten eines Netzes gegen das ...
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 17.07.2002 - 7 K 1365/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02
- BVerwG, 16.06.2005 - 3 B 129.04
- BVerfG, 09.01.2007 - 1 BvR 1949/05
- BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 2564/06
Papierfundstellen
- DÖV 2005, 528
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 31.07.1998 - 1 B 229.97
Eigentumsgarantie und Inanspruchnahme des Grundeigentümers aus Zustandshaftung
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02
PolizeiR Nr. 65 betreffend vermutete Kampfmittel, und Beschluss vom 31.7.1998 - 1 B 229.97 -, Buchholz, 402.41, Allg.PolizeiR Nr. 66 = NJW 1999, 231, betreffend Felsabgänge.
- BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82
Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02
BVerwG, Urteil vom 4.10.1985 - 4 C 76.82 -, DÖV 1986, 287. - BVerwG, 18.06.1998 - 1 B 178.97
Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Kampfmittelräumung
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02
BVerwG, Beschluss vom 18.6.1998 - 1 B 178.97 -, Buchholz, 402.41, Allg. - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1994 - 11 B 1447/94
Gewerberecht: Untersagung der Durchführung von Flohmärkten auf Bundesbahngelände
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02
Anlass zu Zweifeln in diese Richtung gibt der Beschluss des OVG NRW vom 9.9.1994 - 11 B 1447/94 -, OVGE 44, 173 = VRS 88, 237 = GewA 1995, 127. - BVerwG, 18.09.1987 - 3 B 21.87
Kostentragung bei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2004 - 13 A 3802/02
BVerwG, Beschluss vom 18.9.1987 - 3 B 21.87 -, JURIS,.
- VG Magdeburg, 24.04.2018 - 1 A 94/15
Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners - Kostenerstattung für den Eigentümer
In diesen Fällen ist der Grundeigentümer, auch wenn von der Sache ein gewisser Anreiz für ihre Nutzung durch wild lebende Tiere ausgehen mag, nicht aus allgemeinen Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet, (auf eigene Kosten) Schutz vor der Nutzung des Grundstücks durch ein wild lebenden Tier zu schaffen, von dem Gesundheitsgefahren ausgehen können (OVG NRW, B. v. 06.09.2004 - 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 23 ff.).Rn. 23 Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer kommt hingegen dann in Betracht, wenn die Gefahr und das Grundstück hinreichend eng (unmittelbar) in Beziehung stehen, weil etwa durch die Ablagerung von Unrat oder Abfall Ratten angelockt werden oder das Grundstück andere besondere Anreize für die Nutzung eines wild lebenden Tieres bietet, von dem eine Gefahr ausgehen kann (vgl. OVG NRW, B. v. 06.09.2004 - 13 A 3802/02 -, juris, Rdnr. 31).
- VGH Bayern, 11.06.2019 - 10 CS 19.684
Gesundheitsgefahr durch Eichenprozessionsspinner
Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem in der Rechtsprechung entschiedenen Fall der Gefährdungslage bei Verunreinigungen durch Taubenkot in der Nähe eines Brückenbauwerks (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris).Wenig förderlich bei der vorzunehmenden wertenden Betrachtung aller Umstände ist dagegen der sowohl vom Verwaltungsgericht (für Zwecke der Abgrenzung bei der Frage der Unmittelbarkeit) als auch insbesondere vom Antragsteller in Bezug genommene seuchenrechtliche "Taubenkotfall" (OVG NW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - BVerwG, B.v. 16.6.2005 - 3 B 129.04 - jew. juris).
- VG Ansbach, 01.03.2019 - AN 15 S 18.01380
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners - …
Diese geht erst von dem Taubenkot aus, welcher wiederum nicht unmittelbar genug auf das Grundstück selbst zurückzuführen ist (OVG NRW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris Rn. 23 ff.).Hingegen wird für den (hypothetischen) Fall dessen, dass von von auf einem Grundstück gelagerten Abfall oder Unrat angezogenen Ratten eine Gesundheitsgefahr ausgeht die Unmittelbarkeit bejaht, da der Grundstückseigentümer Anziehungspunkte auf seinem Grundstück gesetzt hat (OVG NRW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris Rn. 31).
Vielmehr wurde der Unmittelbarkeitszusammenhang weiter dadurch unterbrochen, dass es in dem zitierten Fall nicht nur unter der fraglichen Brücke, sondern auch andernorts Verunreinigungen durch Tauben gab, die Tauben sich also zwar häufig, aber nicht notwendigerweise in der Nähe des Brückenbauwerks entleerten (OVG NRW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris Rn. 26).
Schließlich war der Unmittelbarkeitszusammenhang in dem zitierten Taubenfall auch dahingehend unterbrochen, dass noch nicht einmal die Belästigung durch den von den Tauben abgegebenen Kot schon die Gefahr bildete, sondern erst der Umstand, dass dieser auf der Straße trocknet und als Staub von Menschen eingeatmet werden kann, es sich mithin zugleich auch um ein Problem der insoweit nicht ausreichenden Straßenreinigung handelte (OVG NRW, B.v. 6.9.2004 - 13 A 3802/02 - juris Rn. 29).
- BVerfG, 09.01.2007 - 1 BvR 1949/05
Verfassungsbeschwerdebefugnis einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft
gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2005 - BVerwG 3 B 129.04 -, b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2004 - 13 A 3802/02 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 - 7 K 1365/00 - . - VG Freiburg, 28.07.2005 - 4 K 1407/05
Nester des Eichenprozessionsspinners müssen entfernt werden
Der Grund ist, dass sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft über das Grundstück wegen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine Pflicht ergibt, in Bezug auf dieses Grundstück für Störungsfreiheit zu sorgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.06.1998 - 1 B 178.97 -, Buchholz, 402.41, Allg. PolizeiR Nr. 65 betreffend vermutete Kampfmittel, und vom 31.07.1998 - 1 B 229.97 -, NJW 1999, 231 betreffend Felsabgänge; OVG NW, Beschluss vom 06.09.2004 - 13 A 3802/02 - m.w.N.).So liegt der Fall etwa, wenn die Gefahr oder der Schaden unmittelbar durch eine Missbrauchshandlung eines Dritten ausgelöst wird, mag von der Sache auch ein gewisser Anreiz für diesen Missbrauch ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1985 - 4 C 76.82 -, DÖV 1986, 287; OVG NW, Beschluss vom 06.09.2004, a.a.O.).
- BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 2564/06 gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2005 - BVerwG 3 B 129.04 -, b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2004 - 13 A 3802/02 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2002 - 7 K 1365/00 - .
- VG Gelsenkirchen, 20.01.2022 - 16 L 1173/21
Eichenprozessionsspinner Gesundheitsgefahr Waldrand Wohnbebauung
Rn. 29 die den Umstand betont, dass die in Rede stehenden Gefahren von wild lebenden Tieren herrühren, überzeugt die Kammer demgegenüber nicht, zumal in dem dort zur Begründung angeführten (vermeintlichen) Vergleichsfall, über den das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 6. September 2004 (13 A 3802/02, juris) befunden hat, von den an einem Brückenbauwerk befindlichen Nistplätzen von Tauben selbst - anders als von Gespinstnestern des Eichenprozessionsspinners - keine Gefahren ausgingen. - VG Weimar, 25.02.2016 - 3 E 73/16
Vorgehen gegen Stadttauben als Gesundheitsschädlinge nach dem IFSG - Nachholung …
Dies erscheint stark zweifelhaft (ebenso für eine von zahlreichen Tauben als Aufenthaltsort genutzte Eisenbahnbrücke: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2004 - 13 A 3802/02 - Juris, Rdnr. 19 ff.;… Ebert/Groschek a.a.O. § 11 OBG Anm. 1 und 8.6.3 sowie § 44 OBG Anm. 2.3).
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