Rechtsprechung
| VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 27.10.1982 - 3 C 6.82
Aufrechnung der Behörde - Analoge Anwendung der §§ 387 ff BGB im öffentlichen …
Auszug aus VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11
Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr; vgl. Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f. und vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f.).Soweit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1982 (a.a.O.) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, hält er daran nicht fest" (…BVerwG, a.a.O., das OVG Lüneburg hat sich dem angeschlossen, Beschl. v. 04.07.2011, a.a.O.).
- BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08
Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen; …
Auszug aus VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13/08 - u.a. ausgeführt:. - BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94
Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung
Auszug aus VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11
"80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734).
- BVerwG, 11.08.2005 - 2 B 2.05
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die …
Auszug aus VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11
"80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734). - BFH, 14.11.2000 - VII R 85/99
Zahlung während des Revisionsverfahrens - Kein Wegfall des …
Auszug aus VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11
"80 Abs. 1 VwGO hindert zwar nicht die Aufrechnung als solche, wohl aber die Aufrechenbarkeit solcher Gegenforderungen, deren Bestand oder Fälligkeit ihrerseits einen Verwaltungsakt voraussetzt, sofern und solange die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt ist (vgl. im Ergebnis ebenso Beschluss vom 11. August 2005 - BVerwG 2 B 2.05 - juris; BFH, Urteile vom 31. August 1995 - VII R 58/94 - BFHE 178, 306 und vom 14. November 2000 - VII R 85/99 - BFHE 193, 254; Felix, NVwZ 1996, 734). - BVerwG, 13.10.1971 - VI C 137.67
Widerruf eines Beamtenverhältnisses - Rechtsmäßigkeit einer Entlassungsverfügung
Auszug aus VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11
Vor allem erfolgt die Aufrechnung nicht mit hoheitlichen Mitteln; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht (stRspr; vgl. Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48 S. 42 f. und vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 71 S. 12 f.). - BVerwG, 05.12.1968 - II C 41.67
Auszug aus VG Hannover, 01.09.2011 - 13 B 3230/11
Es bedarf deshalb keiner Rücknahme oder teilweisen Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung der Versorgung, wenn sich die für die Rechtslage erheblichen Tatsachen ändern und nachträglich Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften anzuwenden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1968 - BVerwG II C 41.67 -, juris)." Diese Frage kann hier wegen des fehlenden Anordnungsgrundes ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, wie es zu bewerten ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger zunächst ausdrücklich nur Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.06.2011 erhoben hat (und auch nur diesen in Kopie beifügte), obwohl offensichtlich kein Fall des § 79 Abs. 2 VwGO vorliegt, und erst mit Schriftsatz vom 24.08.2011 den Ausgangsbescheid in die Klage mit einbezogen hat.
- VG Kassel, 06.11.2023 - 1 L 881/23
Eilantrag gegen die Aufrechnung mit überzahlten Versorgungsbezügen
Da eine Aufrechnung keine Vollstreckung eines angefochtenen Verwaltungsaktes darstellt, ist in diesem Fall vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, sondern nur in einem Verfahren nach § 123 VwGO, gerichtet auf das Ziel, eine Aufrechnung vorläufig zu unterlassen, zu erreichen (einhellige Auffassung, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 19. August 1977 - I TH 19/77 -, ESVGH 27, 159-163; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2008 - 3 M 178/07 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 1. September 2011 - 13 B 3230/11 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, juris).
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