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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2002 - 13 B 617/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5442
OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2002 - 13 B 617/02 (https://dejure.org/2002,5442)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13.11.2002 - 13 B 617/02 (https://dejure.org/2002,5442)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 13. November 2002 - 13 B 617/02 (https://dejure.org/2002,5442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    TKG § 29 Abs. 2; ; TKG § 33 Abs. 2; ; TKG § 37 Abs. 1; ; TKG § 37 Abs. 3; ; TKG § 71; ; TKG § 72 Abs. 1; ; TKG § 72 Abs. 10; ; TKG § 91 Abs. 1; ; TKG § 96; ; NZV § 5 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Allgemeine Aufsichtsbereiche und Eingriffsbefugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation; Festsetzen eines genehmigungspflichtigen Leistungsentgeltes zu Lasten des Marktbeherrschers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01

    Deutsche Telekom muss Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde vorerst …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2002 - 13 B 617/02
    Denn der Zusammenschaltungspartner, der die Entgeltgenehmigung für die Durchführung des Geschäfts ebenso benötigt wie der Zusammenschaltungspflichtige, kann nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.5.2001 - 13 B 69/01 -, MMR 2001, 548, an der er festhält, bei der Regulierungsbehörde auch die Festsetzung des Entgelts beantragen, was u.a. aus Buchstabe j) der Anlage zu § 5 Abs. 2 NZV folgt, selbst wenn er die nach der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung von dem Zusammenschaltungspflichtigem zu fordernden Kostennachweise nicht vorlegen kann und der Regulierungsbehörde nur eine Entgeltberechnung nach der Vergleichsmarktmethode möglich ist.

    Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 3.5.2001 - 13 B 69/01 - (Seite 7) festgestellt hat, die Regulierungsbehörde könne mit der Zusammenschaltungsanordnung dem Zusammenschaltungspflichtigen unter Fristsetzung "die Möglichkeit einräumen", die Entgelte anzugeben, einen entsprechenden Genehmigungsantrag zu stellen und die nach § 2 TEntgV geforderten Nachweise vorzulegen, ist damit erkennbar keine Ermächtigung für eine regelnde und mit Verwaltungszwang durchsetzbare Aufforderung zur Stellung eines Entgeltgenehmigungsantrages und zur Vorlage der notwendigen Kostennachweise angesprochen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2000 - 13 B 2018/99

    Antrag auf einstweilige Anordnung der Vorlage eines Entgeltgenehmigungsantrags …

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2002 - 13 B 617/02
    hierzu auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 5.7.2000 - 13 B 2018/99 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2000 - 13 B 112/00

    Qualifizierung des Resaling als Sprachtelefondienst?

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2002 - 13 B 617/02
    OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2000 - 13 B 112/00 -, NVwZ 2001, 696,.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.1995 - 10 A 5578/94
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2002 - 13 B 617/02
    zur entsprechenden Problematik bei der behördlichen Aufforderung zur Anbringung eines Bauantrages für einen "Schwarzbau" OVG NRW, Urteil vom 13.3.1995 - 10 A 5578/94 -.
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