Rechtsprechung
| AG Berlin-Schöneberg, 06.05.2021 - 13 C 99/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Mitgliedsbeitrag und Zugang zum Fitnesstudio während der Corona-Pandemie
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- AG Torgau, 20.08.2020 - 2 C 382/19
Coronapandemie und Fitnessstudios: Studiobetreiber hat …
Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 06.05.2021 - 13 C 99/20
Das Urteil des Amtsgericht Torgau vom 20.08.2020 - 2 C 382/19 betrifft die hiesige Konstellation ebenfalls nicht. - LG Würzburg, 23.10.2020 - 1 HKO 1250/20
Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher …
Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 06.05.2021 - 13 C 99/20
Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des LG Würzburg vom 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20 verweist betreffen die Ausführungen dort einerseits die Erstattung gezahlter Beiträge und lassen zudem auch eine Auseinandersetzung mit dem Vorrang des Rechts der Unmöglichkeit gegenüber der Störung der Geschäftsgrundlage vermissen, was wohl dem geschuldet ist, dass dort im Rahmen der Prüfung von etwa wettbewerbswidrigem Verhalten dargestellt wurde, dass die Rechtslage ungeklärt und umstritten ist. - BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98
Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung
Auszug aus AG Berlin-Schöneberg, 06.05.2021 - 13 C 99/20
Die Vereinbarung einer Vorleistungspflicht ist gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Käufer entstehenden Nachteilen Bestand hat da sie der gesetzlichen Grundkonzeption des §§ 320, 322 BGB zuwiderläuft (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1999 - VIII ZR 204/98).
- AG Obernburg, 21.09.2021 - 1 C 412/20
Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags für ein Fitnessstudio bei …
Denn diese ist gegenüber den spezialgesetzlichen Regelungen zur Unmöglichkeit der Leistung grundsätzlich subsidiär (LG Freiburg, Urteil vom 27.04.2021, 9 S 41/20, Rn 38, zitiert nach beck-online; Amtsgericht Schöneberg, 13 C 99/20).Andererseits würden Vertragsparteien ungesicherte Vorleistungen bei möglicher Insolvenz mit Sicherheit nicht vereinbaren (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 15.04.2021, 13 C 99/20).
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