Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 ME 123/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 25 Abs 5 AufenthG; § 48 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG; § 5 AufenthG; § 48 Abs 1 VwVfG
Aufenthaltserlaubnis; Betreuung durch Familienangehörige; Ermessen; Rechtswidrigkeit; Rücknahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 29.03.2019 - 11 B 413/19
- OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 ME 123/19
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 27.08.2010 - 2 BvR 130/10
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an die Berücksichtigung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 ME 123/19
Stattdessen sind die Vorschläge der betroffenen Grundrechtsträger zur aufenthaltsrechtlichen Gestaltung der familiären Bestandsgemeinschaft zu berücksichtigen (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44), und zwar grundsätzlich ohne dass es im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG darauf ankommt, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896). - BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete …
- BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption
Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 ME 123/19
Stattdessen sind die Vorschläge der betroffenen Grundrechtsträger zur aufenthaltsrechtlichen Gestaltung der familiären Bestandsgemeinschaft zu berücksichtigen (…so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 27.8.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44), und zwar grundsätzlich ohne dass es im Falle einer Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG darauf ankommt, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 896).
- BVerwG, 12.04.2005 - 1 C 9.04
Assoziationsrecht; ordnungsgemäße Beschäftigung; Bestandskraft; eheliche …
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2004 - 11 S 1131/03
Betreuungsbedarf eines Familienmitgliedes eines abzuschiebenden Ausländers als …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 ME 123/19
Allerdings fordert Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur, dass bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 06.01.2010 - 8 ME 217/09
Vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, familiäre …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.05.2019 - 13 ME 123/19
Allerdings fordert Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur, dass bei entsprechendem Bedarf überhaupt eine familiäre Betreuung ermöglicht wird (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 6.1.2010 - 8 ME 217/09 - VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.2.2004 - 11 S 1131/03 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20
Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 …
Rn. 117 Die Prüfung, ob die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Durchführung eines Visumverfahrens i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG vorliegt, ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es sich um einen bleibeorientierten Aufenthaltstitel handelt (so aber wohl OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.05.2019 - 13 ME 123/19 -, juris Rn. 8) und eine Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens im Falle humanitärer Gründe i.d.R. unmöglich oder unzumutbar sein dürfte (…vgl. Endres de Oliveira in: Huber/Eichenhofer/ders., Aufenthaltsrecht, 1. Auflage 2017, Kap. IV Rn. 435). - VG Osnabrück, 14.07.2026 - 7 A 194/22
Beistandsgemeinschaft; freiwillige Ausreise; Rückreisekosten; Einwanderung in die …
Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG kommt es auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (…vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, juris Rn. 23;… Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8;… Kammerbeschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44; Bay. VGH…, Beschluss vom 03.09.2012 - 10 CE 12.293 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 03.05.2019 - 13 ME 123/19 -, juris Rn. 6). - VG Hannover, 24.02.2026 - 9 A 1337/23
Niederlassungserlaubnis; Pflege der deutschen Ehefrau; atypischer Fall; …
So ist die vom Kläger geleistete Lebenshilfe als Ausdruck der familiären Beistandsgemeinschaft grundsätzlich von den Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst, für die es nicht darauf ankommt, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe alternativ auch von anderen Personen oder in sonstiger Weise sichergestellt werden könnte (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, Rn. 44 juris m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.05.2019 - 13 ME 123/19 -, Rn. 6 juris).
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