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Rechtsprechung
   BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,635
BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92 (https://dejure.org/1993,635)
BSG, Entscheidung vom 12.10.1993 - 13 RJ 53/92 (https://dejure.org/1993,635)
BSG, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 53/92 (https://dejure.org/1993,635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 159
  • MDR 1994, 598
 
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Wird zitiert von ... (36)Zitiert selbst (12)

  • BSG, 21.07.1987 - 4a RJ 39/86

    Berufskraftfahrer - Ausbildung - Ausbildungsberuf - Mehrstufenschema - Leitberuf

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 mwN;… SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).

    Mindestens eine danach in Betracht kommende Verweisungstätigkeit ist konkret zu bezeichnen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143).

    Auch wenn der Kläger nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) in die Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich einzustufen ist, hat dies Auswirkungen auf die Ermittlung und Benennung einer Verweisungstätigkeit (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143), denen das Landessozialgericht (LSG) Rechnung tragen müßte.

  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 34/90

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Falls die Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) ergeben, daß der Kläger in die Gruppe des Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Facharbeiters einzustufen ist, kann er sozial zumutbar nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zumindest angelernten Tätigkeiten tarifvertraglich gleichgestellt sind (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).

    Eine in die Vergütungsgruppe VIII Bundes-Angestelltentarif (BAT) eingestufte Tätigkeit ist einem Facharbeiter zwar grundsätzlich sozial zumutbar, weil es sich nach den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen um Tätigkeiten handelt, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).

  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des …

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) richtet sich noch nach § 1246 RVO, denn der Rentenantrag ist bereits im Januar 1986 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden und bezieht sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 (§ 300 Abs. 2 SGB VI; vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).

    Es muß dabei im einzelnen festgestellt werden, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht diese berufliche Tätigkeit stellt und ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen und geistigen Leistungsvermögen sowie seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen ist (…vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 36, 68, 72, 98; Senatsurteil vom 8. Oktober 1992 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Demnach läßt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluß zu, daß diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (…vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), wenn nicht die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (…vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 101, 123; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

    Dies hat zwar für die Bewertung der Tätigkeit im eigenen Tarifbereich keine unmittelbare Bedeutung, denn der Bewertung der Tarifvertragsparteien ist auch dann der Vorrang bei der Bewertung beruflicher Tätigkeiten einzuräumen, wenn sie Unterscheidungen nach Tätigkeitssparten oder nach Regionen trifft (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw. …

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Zwar sei hierfür nach dem Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 11. Mai 1987 (RTVG) und der Gerüstbauer-Ausbildungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2884) lediglich eine zweijährige Tätigkeit bzw Ausbildung im Gerüstbaugewerbe erforderlich, jedoch hänge die soziale Wertigkeit des bisherigen Berufes nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht von der Ausbildungsdauer allein, sondern insbesondere von der tarifvertraglichen Klassifizierung der jeweiligen Tätigkeitsart ab (BSG Urteil vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 -).

    Demnach läßt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluß zu, daß diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14), wenn nicht die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (…vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 101, 123;… SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

  • BSG, 11.12.1969 - GS 2/68

    Ermittlung der Arbeitsmöglichkeiten - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung …

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Dem ermittelnden Gericht steht in der Frage, wie es sich die Kenntnisse über die betreffenden Berufe beschaffen will, ein weites Ermessen zu (BSGE 30, 192, 205).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 46/89

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Kraftfahrers

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (…vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 59/92

    Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit - Nicht selbstständiger Bäckermeister

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Bei der Suche nach einer Verweisungstätigkeit ist vorrangig zu versuchen, dem bisherigen Beruf verwandte Tätigkeiten aufzufinden (…vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 16; Senatsurteil vom 25. August 1993 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34); erst wenn dies nicht gelingt, kann das weitere Umfeld auf geeignete Tätigkeiten hin untersucht werden.
  • BSG, 17.12.1991 - 5 RJ 14/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Tarifverträge, die keine entsprechend geprägten Lohngruppen enthalten, sind für die Bestimmung der Wertigkeit eines Berufs jedoch nicht in gleicher Weise geeignet (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21); dies ist bei den hier einschlägigen Tarifverträgen der Fall.
  • BSG, 17.06.1993 - 13 RJ 33/92

    Berufsunfähigkeit - Begutachtung - Leistungsvermögen

    Auszug aus BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92
    Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs. 2 S 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (…vgl zB Senatsurteile vom 8. Oktober 1992 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und vom 17. Juni 1993 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33).
  • BSG, 08.10.1992 - 13 RJ 41/91

    Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit - Kreis der Tätigkeiten …

  • BSG, 08.09.1982 - 5b RJ 48/82

    Tatsachenfeststellung; Gesundheitliche Leistungsfähigkeit; Berufliche …

  • BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96

    Tarifvertragliche Einstufung bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit eines …

    Die Einstufung eines Berufs mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren in eine Facharbeiterlohngruppe des Tarifvertrages eines anderen Gewerbezweiges oder eines anderen Tarifgebietes, als für den Versicherten maßgebend wäre, kann allenfalls ein Anhalt dafür sein, daß diesem Beruf Facharbeiterqualität zukommen könnte; das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, nach derartigen Tarifverträgen zu suchen (Abgrenzung zu BSG vom 12.10.1993 - 13 RJ 53/92 = BSGE 73, 159 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37).

    Dabei muß es im Interesse einer einheitlichen Handhabung dieser Rechtsprechung hingenommen werden, daß ein- und dieselbe Berufsbezeichnung in Tarifverträgen branchenspezifisch und/oder regional unterschiedlich abstrakt eingeordnet wird (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37 mwN); s auch Urteil des 8. Senats vom 7. April 1992 - 8 RKn 2/90 -).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37), die einen Gerüstbauer betraf, ausgeführt, die Einstufung einer Berufstätigkeit in die Facharbeiterlohngruppe des Tarifvertrages eines anderen Gewerbezweiges stelle einen Umstand dar, der die Annahme nahelege, daß ein Beruf trotz einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren und einer insoweit unergiebigen tarifvertraglichen Einstufung Facharbeiterqualität besitze.

    Auch ohne eine einschlägige tarifvertragliche Einstufung kann eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß aufgrund der "besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs (vgl § 43 Abs. 2 Satz 3 aE SGB VI) diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten läßt (vgl Senatsurteil SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37).

  • BSG, 25.01.1994 - 4 RA 35/93

    Berufsunfähigkeit - Mischtätigkeit - Erwerbsunfähigkeit

    Ist er hierzu im wesentlichen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs von entscheidender Bedeutung für die Frage, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (stellv BSG, Urteile vom 12. Oktober 1993 - 13 RJ 53/92 - …und vom 17. Juni 1993 - 13 RJ 23/92 - BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 2).
  • LSG Hessen, 15.04.2011 - L 5 R 331/09

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit - Facharbeiter - …

    Es ist somit eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte anzustellen (vgl. BSGE 73, 159, 161).
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