Rechtsprechung
| LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zu den Voraussetzungen für einen Verfahrenskostenvorschussanspruch des Schuldners gegen seinen Ehegatten
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag eines Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Ehegatte muss Kosten des Insolvenzverfahrens vorfinanzieren
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch eines Schuldners auf Leistung eines Kostenvorschusses gegen die Ehegattin
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Kostenstundung mit Verweis auf Kostenvorschusspflicht des Ehepartners verneint
Verfahrensgang
- AG Köln, 21.12.2015 - 73 IN 533/15
- AG Köln, 21.12.2015 - 75 IN 533/15
- LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16
Papierfundstellen
- NZI 2017, 37
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.11.2009 - XII ZB 46/09
Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen Ehegatten für einen Rechtsstreit …
Auszug aus LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16
Mit Beschluss vom 11.01.2015 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2009 (Az. XII ZB 46/09) berufen.Eine allgemein gültige begriffliche Formel, wann ein Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten hat, wurde aber nicht gefunden (zum Vorstehenden BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09, Tz. 5 f. m.w.N., zit. nach juris).
Es stehe einem Anspruch aus § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB gegen den jetzigen Ehepartner daher nicht entgegen, dass Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüchen gegen den früheren Ehepartner eine Beziehung zur gemeinsamen Lebensführung in der jetzigen Ehe fehle (BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09, Tz. 10, zit. nach juris).
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.11.2009 (Az. XII ZB 46/09) eine Abgrenzung zur Entscheidung vom 24.07.2003 (Az. IX ZB 539/02) letztlich darin gesehen, dass der Anspruch, zu dessen Geltendmachung durch den neuen Ehegatten ein Vorschuss nach § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB zu leisten ist, seine Wurzel in einer Ehe - der ehemaligen Ehe - hat (BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09, Tz. 10, zit. nach juris).
Auf Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2009 (Az. XII ZB 46/09) ist daher mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung unabhängig davon als persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB angesehen wird, ob die Verbindlichkeiten aus vorehelicher Zeit herrühren.
Die Prozesskostenvorschusspflicht sei als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähigen Ehegatten anzusehen, die - im Sinne einer staatlichen Vorsorge vorgehenden Familiensolidarität - ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft findet und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am Nächsten kommt (BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - Az. XII ZB 46/09, Tz. 11, zit. nach juris).
- BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren; Statthaftigkeit der …
Auszug aus LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16
Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfasst gerichtliche Verfahren aller Art. Ein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses kommt daher für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Betracht (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - IX ZB 6/06, Tz. 5; Beschl. v. 24.07.2003 - IX ZB 539/02, Tz. 16 f. m.w.N., jew. zit. nach juris;… Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 4a Rn. 16 m.w.N.).Rn. 15 Zwar verweist der Schuldner nicht zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2003 (Az. IX ZB 539/02).
Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.11.2009 (Az. XII ZB 46/09) eine Abgrenzung zur Entscheidung vom 24.07.2003 (Az. IX ZB 539/02) letztlich darin gesehen, dass der Anspruch, zu dessen Geltendmachung durch den neuen Ehegatten ein Vorschuss nach § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB zu leisten ist, seine Wurzel in einer Ehe - der ehemaligen Ehe - hat (BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - XII ZB 46/09, Tz. 10, zit. nach juris).
Rn. 20 3. Die Rechtsbeschwerde war nach den §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 S.1, Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2013 (Az. IX ZB 539/02) einerseits und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.07.2003 (Az. IX ZB 539/02) andererseits eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
- LG Duisburg, 28.09.2012 - 7 T 130/12
Voraussetzungen für einen Anspruch eines von seinem Ehegatten getrennt lebenden …
Auszug aus LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16
Rn. 17 Die Kammer schließt sich im Ergebnis der Ansicht des Landgerichts Duisburg an, wonach die letztgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs "persönliche Angelegenheit" für die Durchführung des Insolvenzverfahrens hat (LG Duisburg, Beschl. v. 28.09.2012 - 7 T 130/12, Tz. 5, zit. nach juris).Überdies würde sich eine nach Abschluss des Insolvenzverfahrens erteilte Restschuldbefreiung positiv auf die finanzielle Grundlage der Ehe auswirken, so dass die Finanzierung des Insolvenzverfahrens durch den Ehegatten nicht unbillig erscheint (LG Duisburg, Beschl. v. 28.09.2012 - 7 T 130/12, Tz. 8, zit. nach juris).
- BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06
Stundung der Verfahrenskosten bei Kostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten
Auszug aus LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16
Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen; er umfasst gerichtliche Verfahren aller Art. Ein Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses kommt daher für ein mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitetes Insolvenzverfahren ebenfalls in Betracht (BGH, Beschl. v. 25.01.2007 - IX ZB 6/06, Tz. 5; Beschl. v. 24.07.2003 - IX ZB 539/02, Tz. 16 f. m.w.N., jew. zit. nach juris;… Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 4a Rn. 16 m.w.N.). - LG Köln, 01.07.2002 - 19 T 83/02
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unter gleichzeitiger Vorlage eines …
Auszug aus LG Köln, 22.08.2016 - 13 T 7/16
Hiernach entsteht eine Kostenvorschusspflicht des Ehepartners nicht, wenn die Insolvenz des Antragstellers im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen (…BGH aaO, Tz. 18; so auch LG Köln, Beschl. v. 01.07.2002 - 19 T 83/02, Tz. 12 f.; jew. zit. nach juris;… zust. Ganter/Lohmann, in: MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 4a Rn. 13;… Stephan, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 4a Rn. 11;… Andres, in: Andres/Leithaus, InsO, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 14;… Bruck, in: Braun, InsO, 6. Aufl. 2014, § 4a Rn. 14).
- AG Hamburg, 16.02.2018 - 67g IN 555/14
Bemühen um Vollzeitstelle der Mutter eines Kindes welches älter als drei Jahre
Unerheblich ist dabei, dass die Verschuldung der Ehefrau nicht aus der jetzigen Ehe, sondern einer vorherigen Beziehung stammt (so noch BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, aufgegeben durch Beschluss des BGH vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372); ebenso Amtsgericht Duisburg, 64 IK 88/12 LG Duisburg, Beschluss vom 28.09.2012 - 7 T 130/12; LG Köln, Beschluss vom 22.8.2016 - 13 T 7/16).Vielmehr liegt eine beistandsverpflichtende persönliche Angelegenheit nach neuerer Rechtsprechung auch dann vor, wenn ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung eingeleitet wird und die betroffenen Verbindlichkeiten aus vorehelicher Zeit herrühren (Amtsgericht Duisburg, 64 IK 88/12 LG Duisburg, Beschluss vom 28.09.2012 - 7 T 130/12 und LG Köln, Beschluss vom 22.8.2016 - 13 T 7/16 jeweils mit Verweis auf Beschluss des BGH vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372).
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