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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2651
OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07 (https://dejure.org/2008,2651)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.05.2008 - 13 U 223/07 (https://dejure.org/2008,2651)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Mai 2008 - 13 U 223/07 (https://dejure.org/2008,2651)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Unerlaubte Handlung: Tötung durch versehentliche Betätigung der Schwenkvorrichtung eines Minibaggers im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe; stillschweigend vereinbarter Haftungsverzicht des später Getöteten für leichte Fahrlässigkeit des Gefälligen

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 276; ; BGB § 844

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Haftungsverzicht bei Gefälligkeiten unter Nachbarn

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Minibaggerarbeiten - unentgeltliche Nachbarschaftshilfe - Schadensersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; BGB § 276; BGB § 844
    Haftungsausschluss bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarschaftshilfe: Verursachung von Schaden mit Minibagger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tödliche Hilfe - Nachbar tötet aus Versehen beim Baggern den Hauseigentümer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Haftungsausschluss bei unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluss bei Tätigkeiten i.R. unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe; Fehlender Eintritt einer Haftpflichtversicherung des Schädigers als Voraussetzung für die Annahme eines Haftungsausschlusses

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tödliche Nachbarschaftshilfe mit dem Minibagger (IBR 2008, 388)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 384
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 52/78

    Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung keineswegs gefolgert werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - VersR 1990, 426, 427 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385).

    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (…vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO;… vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).

    Aus alledem ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Haftungsverzicht des Getöteten für leichte Fahrlässigkeit des Beklagten, weil sich der Getötete dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung durch den Beklagten billigerweise hätte nicht versagen können (BGH, Urteil vom 18.12.1979 - VI ZR 52/78 - juris Rn. 8).

  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter - …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung keineswegs gefolgert werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - VersR 1990, 426, 427 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385).

    Deshalb spricht das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO).

    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (…vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO;… vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).

  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 117/80

    Haftungsausschluß - Gefälligkeitsfahrt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (…vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO;… vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO;… vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).

    Obwohl die Ansprüche in ihrem Bestand von dem Anspruch des unmittelbar Verletzten unabhängig sind, gelangen sie gleichwohl nicht zur Entstehung, wenn der unmittelbar Verletzte - etwa wegen eines Haftungsausschlusses - keinen Anspruch haben würde und der Haftungsausschluss nicht auf dessen Ansprüche beschränkt wird (BGH, Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 - juris Rn. 7); dahinter steht der allgemeine Gedanke, dass der Schädiger dem mittelbar Geschädigten nicht stärker haften soll als dem unmittelbar Verletzten.

    Insbesondere unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom BGH mit Urteil vom 31.05.1983 - VI ZR 117/80 entschiedenen.

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Eine derartige (stillschweigende) Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluß der Vereinbarung niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1147).

    Gerade dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, erst recht, wenn eine Pflichtversicherung besteht, die dem Schutz des Unfallopfers dienen soll, entspricht es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch (letztlich fingierte) Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; Senatsurteile vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 1966, 40, 41 und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - aaO).

  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 216/76

    Stillschweigende Vereinbarung eines Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung keineswegs gefolgert werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - VersR 1990, 426, 427 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385).

    Diese Voraussetzungen wurden in der Rechtsprechung z.B. dann als erfüllt angesehen, wenn unter der Geltung des § 11 Nr. 3 AKB a.F. der Fahrer eines Kraftfahrzeugs einem Schadensersatzanspruch des mitfahrenden Halters ausgesetzt war, da jene Bestimmung dem Schädiger insoweit den Versicherungsschutz versagte; auch dann wurde jedoch die Feststellung zusätzlicher Umstände gefordert, die im Einzelfall einen Haftungsverzicht des Halters rechtfertigten, etwa sein besonderes Interesse daran, daß der Fahrer das Steuer übernahm (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO;… vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO;… vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65, 178, 180).

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Eine derartige (stillschweigende) Haftungsbeschränkung kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ganz ausnahmsweise angenommen werden; sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluß der Vereinbarung niemand gedacht hat (vgl. BGHZ 34, 355, 361; 41, 79, 81; 43, 72, 76; Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1147).
  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Deshalb spricht das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes für den Schädiger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschränkung (vgl. BGHZ 63, 51, 59;… Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO).
  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Im Urteil vom 13.07.1993 - VI ZR 278/92 (…juris Rn. 15) führt der BGH aus: .
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 178/77

    Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer wegen einer fahrlässig verursachten …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Allein daraus, daß sich jemand aus Gefälligkeit an das Steuer eines fremden Fahrzeugs setzt und eine andere Person mitnimmt, kann die Vereinbarung des Ausschlusses einer deliktischen Haftung keineswegs gefolgert werden (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - VersR 1990, 426, 427 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.05.2008 - 13 U 223/07
    Gerade dort, wo der Schädiger gegen Haftpflicht versichert ist, erst recht, wenn eine Pflichtversicherung besteht, die dem Schutz des Unfallopfers dienen soll, entspricht es weder dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht noch dem Willen der Beteiligten, durch (letztlich fingierte) Verzichtsabreden den Haftpflichtversicherer zu entlasten (vgl. BGHZ 39, 156, 158; Senatsurteile vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 1966, 40, 41 …und vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - aaO).
  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63

    Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

  • BGH, 26.10.1965 - VI ZR 102/64

    Haftungsmaßstab bei Gefälligkeitsfahrten

  • OLG Braunschweig, 20.04.1989 - 2 U 210/88
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 5 U 311/12

    Pflegefall nach Stromschlag - Fehler bei Montage einer Außenbeleuchtung können …

    Rn. 60 Unter diesem Aspekt hat etwa das Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 2009, 384) der Witwe eines bei Baggerarbeiten in Nachbarschaftshilfe Getöteten einen Ersatzanspruch mit der Begründung versagt, dem Nachbarschaftshelfer falle nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.
  • OLG Koblenz, 07.07.2015 - 3 U 1468/14

    Hilfeleistung unter Nachbarn: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit …

    Umgekehrt wird bei Verursachung eines nicht versicherten Schadens im Rahmen unentgeltlicher Nachbarschaftshilfe in der Regel von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss für leicht fahrlässiges Handeln des Gefälligen ausgegangen (OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Mai 2008 - 13 U 223/07, NJW-RR 2009, 384: Tötung durch versehentliche Betätigung der Schwenkvorrichtung eines Minibaggers; AG Nürnberg, Urteil vom 27. Juli 2005 - 21 C 2563, NJW-RR 2005, 1612 = VersR 2006, 662: Hilfe eines Bekannten beim Abbau eines Stockbettes; generell gegen eine Haftungsbeschränkung: Fischer, in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, Stand.
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