Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 12.03.2020 - 13 U 229/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 31 BGB, § 826 BGB, § 849 BGB
Kauf eines vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Deliktische Haftung des Herstellers des Dieselmotors - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 26.04.2019 - 15 O 4/19
- OLG Stuttgart, 12.03.2020 - 13 U 229/19
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 12.12.2019 - 13 U 13/19
Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2020 - 13 U 229/19
Rn. 18 In der Rechtsprechung ist die Frage, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer VW als Hersteller des Dieselmotors vom Typ EA 189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, bislang nicht abschließend geklärt, sondern umstritten (vgl. zum Streitstand (Stand Dezember 2019): Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 60 ff.).Der Senat hat dies ausführlich bereits in seinem Urteil vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 - (…juris Rdn. 63 ff.) begründet.
Rn. 20 Die maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten liegt im Inverkehrbringen des mit der fraglichen Steuerungssoftware ausgestatteten Motors des Typs EA 189 zum Einbau in die herstellereigenen Fahrzeugs, ohne im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens oder sonst die streitgegenständliche Umschaltlogik offengelegt zu haben (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 63).
Ein Fahrzeugkäufer geht dementsprechend berechtigterweise davon aus, dass für das entsprechende Fahrzeug (mit dem eingebauten Motor) die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt wurden, und dass die notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht deshalb mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, weil der Hersteller des Motors die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen durch eine Täuschung erwirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 64 m.w.N.).
Rn. 22 b) Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte entgegen dem konkludenten Erklärungswert des Inverkehrbringens vorliegend tatsächlich gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die von der Beklagten installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO (EG) 715/2007) zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 65 m.w.N.).
Auch die Beklagte ging davon aus, dass die mit dem von ihr hergestellten Motor ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert würden (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 66 m.w.N.).
Maßgeblich für die Frage des Schadenseintritts ist vielmehr allein der Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Fahrzeugs (vgl. - auch zur Unerheblichkeit des von der Klägerseite nachträglich durchgeführten Updates - Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 68 ff. m.w.N.).
Rn. 25 Die von der Beklagten konkludent - durch die Inverkehrgabe des mit der streitgegenständlichen, nicht offengelegten Umschaltlogik ausgestatteten Motors - vorgenommene Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 71 ff. m.w.N.).
Nach der Lebenserfahrung ist demnach praktisch auszuschließen, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer wie die Klägerin von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motortyp nicht abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dass deshalb die Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung des Fahrzeugs droht (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 74 m.w.N.).
Denn mit den genannten Rspr.-Fällen ist der vorliegende Fall - ein Fahrzeugkauf vor der Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und vor dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals in der Öffentlichkeit - nicht vergleichbar (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 76 m.w.N.).
Die mit dem Inverkehrbringen des Motors verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie - im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung - auf die Seriosität des Herstellers vertraut (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 77 m.w.N.).
Rn. 29 a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 79 m.w.N.).
Überdies hat die Beklagte durch die Ausstattung einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 81 bis 85 m.w.N.).
Rn. 31 c) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 86 f. m.w.N.).
Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 88 ff., 93 m.w.N.).
Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 97 m.w.N.).
Hierfür spricht im Übrigen auch schon eine tatsächliche Vermutung (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 94 ff.).
Rn. 37 a) Der Klägerin steht im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 112).
Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 113).
Rn. 39 c) Der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen stehen auch keine prinzipiellen Bedenken, sei es im Hinblick auf die sittenwidrige Schädigung der Beklagten noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, entgegen (vgl. hierzu ausführlich die Begründung im Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 120 bis 126).
Rn. 44 Die Frage, ob einem Kläger gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal Zinsen nach dieser Vorschrift - überhaupt, und, falls ja, aus welchem Betrag - zustehen, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand (Stand Dezember 2019): Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 129 ff.).
Rn. 45 Nach der Auffassung des Senats stehen einem Käufer gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal grundsätzlich keine Zinsen gem. § 849 BGB i.V.m. § 826 BGB zu (vgl. hierzu ausführlich auch: Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 132 ff.).
Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der allein die "Nutzungsmöglichkeit" seines Pkw einbüßt, anerkanntermaßen auch dann einen Schadensersatzanspruch hat, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (…vgl. dazu: Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 249 Rdn. 40 m.w.N.; ebenso wie hier argumentierend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 138 Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 137).
Wenn aber, wie hier, schon zweifelhaft bleibt, ob und inwieweit überhaupt von einer deliktsbedingten Einbuße der Substanz und Nutzbarkeit des Geldes ausgegangen werden kann, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, die pauschalierte Rechtsfolge zur Anwendung zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe…, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 139; Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 138).
Auch diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden (entsprechend: Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 151).
- OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 37/19
Deliktischer Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. VW-Diesel-Skandal …
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2020 - 13 U 229/19
Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der allein die "Nutzungsmöglichkeit" seines Pkw einbüßt, anerkanntermaßen auch dann einen Schadensersatzanspruch hat, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (…vgl. dazu: Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 249 Rdn. 40 m.w.N.; ebenso wie hier argumentierend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 138 Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 137).Wenn aber, wie hier, schon zweifelhaft bleibt, ob und inwieweit überhaupt von einer deliktsbedingten Einbuße der Substanz und Nutzbarkeit des Geldes ausgegangen werden kann, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, die pauschalierte Rechtsfolge zur Anwendung zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 139;… Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 138).
- BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16
Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen
Auszug aus OLG Stuttgart, 12.03.2020 - 13 U 229/19
Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, kann der Norm nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, NJW 2018, 2479, juris, Rdn. 45 m.w.N.).
- OLG Schleswig, 17.09.2021 - 7 U 80/21
Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines BMW X3 mit …
Nur dann, wenn die Zinsen allein oder in Verbindung mit einer Hauptforderung, die hinter dem Betrag zurückbleibt auf den die deliktischen Zinsen berechnet worden sind, wäre der Anspruch aus § 849 BGB ganz oder teilweise streitwerterhöhend zu berücksichtigen (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2020, 7 W 18/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019, 13 U 229/19; OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020, 1 U 83/19). - OLG Schleswig, 25.09.2020 - 7 W 18/20
Berücksichtigung deliktischer Zinsen bei der Streitwertbemessung
Dies entspricht auch der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, beispielsweise des OLG Stuttgart (13 U 13/19, Urteil vom 12.12.2019; 13 U 229/19, Urteil vom 12.03.2020) und OLG Köln (1 U 83/19, Urteil vom 27.03.2020).
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