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| OLG Karlsruhe, 06.04.1988 - 13 U 229/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 1469
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Nürnberg, 22.03.2011 - 14 W 508/11
Arrestaufhebungsverfahren: Grundsätze für eine Kostentragungspflicht des …
Entsprechendes gilt für den Beschluss des OLG Karlsruhe vom 6.4.1988 (13 U 229/87, NJW-RR 1989, 1469). - LAG Hamm, 05.01.1995 - 16 Sa 2094/94
Unterlassungsverfügung: unterbliebene Vollziehung - neuerliche Verfügung
Geschieht dies innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO nicht, so verliert die einstweilige Verfügung ihre Wirkung und ist aufzuheben (BGH, WM 1993, 304 ff.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 1469). - LG Karlsruhe, 07.01.2005 - 2 O 574/04
Einstweilige Verfügung: Beginn der Vollziehungsfrist bei Einleitung eines …
Die daneben von Amts wegen vorgenommene Zustellung der einstweiligen Verfügung kann auch nicht ausnahmsweise als Vollziehung im Sinne dieser Vorschriften gewertet werden (BGH NJW 1993, 268; OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 1469).
- LAG Köln, 08.03.2002 - 4 TaBV 2/02
Einstweilige Verfügung
Wie sich aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 06.04.1988 (NJW-RR 1988, 1469) ergibt, wird bei einer Unterlassungsverfügung sogar auf das Erfordernis der Parteizustellung verzichtet, wenn eine solche Handlung offensichtlich sinnlos wäre, weil zu diesem Zeitpunkt die begehrte Duldung bereits abschließend gewährt wurde. - LAG Rheinland-Pfalz, 27.08.1998 - 4 Ta 147/98
Parteizustellung einer im Beschlussverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Bamberg, 15.04.1998 - 3 W 21/98
Zeitpunkt für die Befolgung von Urteilsverfügungen auf Unterlassung durch den …
Ob es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 929 Abs. 3 ZPO auch genügt, wenn der Verfügungskläger von der einstweiligen Verfügung in anderer Weise Gebrauch macht (vgl. z.B. OLG Celle NJW 1986, 2441 [OLG Celle 27.11.1985 - 3 U 264/85]) oder wenn er sonst seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung in einer für den Verfügungsbeklagten eindeutigen Weise klar zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1988, 1470 [OLG Karlsruhe 06.04.1988 - 13 U 229/87]), kann hier dahinstehen weil der Gläubiger innerhalb der Vollziehungsfrist weder einen Antrag nach § 890 Abs. 1 ZPO gestellt hat (vgl. BGH NJW 1990, 122; 1993, 1079) [BGH 22.10.1992 - IX ZR 36/92]noch gegenüber der Schuldnerin seinen Willen zur Durchsetzung der einstweiligen Verfügung in anderer Weise deutlich gemacht hat.
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