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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.03.2009 - 13 U 71/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,15489
OLG Brandenburg, 11.03.2009 - 13 U 71/08 (https://dejure.org/2009,15489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2009 - 13 U 71/08 (https://dejure.org/2009,15489)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2009 - 13 U 71/08 (https://dejure.org/2009,15489)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3; ; ZPO § 563 Abs. 2; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5; ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7; ; GVG §§ 17 ff; ; GVG § 17 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 563 Abs. 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7
    Bindungswirkung einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Bindungswirkung einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 13 W 4/08

    Zuständigkeit für einen Nutzungsentschädigungsanspruch des geschiedenen Ehegatten …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2009 - 13 U 71/08
    An den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. Februar 2008, Az.: 13 W 4/08, bestehe keine Bindung, weil dieser sich nur zur Verweisung, nicht zur Zulässigkeit der Klage verhalte.

    Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung seiner Argumente sowohl aus erster Instanz als auch aus dem Beschwerdeverfahren 13 W 4/08 weiter verfolgt.

    Dies folgt bereits aus dem Beschluss des erkennenden Senats im Beschwerdeverfahren 13 W 4/08, das den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Potsdam gemäß § 17 a GVG vom 10.12.2007 zum Gegenstand hatte.

    Danach würde der Beschluss des Senats zum Az.: 13 W 4/08 in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres Bindungswirkung für das Landgericht entfalten, wenn die nunmehr angefochtene Entscheidung erneut in Beschlussform ergangen und über sie im Beschwerdeverfahren zu entscheiden wäre.

    Soweit das Landgericht eine Bindung an die vorgenannte Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren 13 W 4/08 verneint hat, weil diese sich nur zur Verweisung, nicht zur Zulässigkeit der Klage verhalte, wird die Reichweite der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO verkannt.

    Unter Punkt 2 b) und c) des Beschlusses zum Az.: 13 W 4/08 hat der Senat Feststellungen zur fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengerichts - getroffen.

    Dabei hat ausweislich der Gründe des Beschlusses zum Az.: 13 W 4/08 nicht allein das Fehlen der Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 17 a GVG im Verhältnis zwischen streitiger ordentlicher und freiwilliger Gerichtsbarkeit zur Aufhebung des Verweisungsbeschlusses geführt.

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.03.2009 - 13 U 71/08
    Sie besteht, soweit das Rechtsmittelgericht die tragende rechtliche Beurteilung des Untergerichts für rechtsirrig hält und deshalb die angefochtene Entscheidung aufhebt, BGHZ 132, 6, 10. So liegt der Fall hier.
  • OLG Brandenburg, 27.07.2011 - 13 U 133/09

    Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung …

    Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und die vom Senat in dieser Sache bereits getroffenen Entscheidungen zu den Az.: 13 W 4/08 und 13 U 71/08 Bezug genommen.
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